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Der neue Patientenanspruch auf einen Medikationsplan im Überblick

Veröffentlicht/Copyright: 15. Februar 2017
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16. Jahrgang · Heft 2/2017 · S. 69Tim Hesse, MünsterDer neue Patientenanspruch auf einen Medikationsplan im ÜberblickDer Autor ist Rechtsanwalt in der Kanzlei am Ärztehaus – FrehseMack Vogelsang – in Münster und Lehrbeauftragter der IUBH –School of Business and Management.Gemäß § 31a Abs. 1 S. 1 SGB V i.V.m. § 29a BMV-Ähaben Krankenversicherte, die gleichzeitig mindestensdrei verordnete Arzneimittel anwenden, seit dem1.10.2016 Anspruch auf Erstellung, Erläuterung undAushändigung eines Medikationsplans durch einen ander vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt.Obwohl diese Regelung mit dem „Gesetz für sichere di-gitale Kommunikation und Anwendungen im Gesund-heitswesen (E-Health-Gesetz)“ geschaffen wurde, kannder Plan bis auf Weiteres lediglich in Papierform bean-sprucht werden. Adressat des Anspruchs ist grundsätz-lich der Hausarzt des Patienten, doch auch Fachärzteund Apotheker können Verpflichtungen treffen. Detailszu den Vorschriften rund um den Medikationsplan zeigtder folgende Beitrag auf.I. Gesetzgebungskontext§ 31a SGB V wurde mit dem Inkrafttreten des E-Health-Gesetzes am 29.12.2015 in das SGB V eingefügt. Nähe-res über Inhalt, Struktur und Vorgaben zur Erstellungund Aktualisierung eines Medikationsplans ist in der„Vereinbarung eines bundeseinheitlichen Medikations-plans – BMP“ zwischen der Kassenärztlichen Bundesver-einigung, der Bundesärztekammer und dem DeutschenApothekerverband vom 30.4.2016 (Vereinbarung BMP)geregelt.11 Abrufbar unter http://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/pdf-Ordner/Telemedizin_Telematik/VereinbarungMedikationsplan.pdf.Zudem bestimmt § 29a Bundesmantelvertrag –Ärzte (BMV-Ä) Genaueres zum Patientenanspruch.§ 8 Abs. 4 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesaus-schusses über die Verordnung von Arzneimitteln in dervertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinie),wonach sich der behandelnde Arzt vor einer Verordnungüber die Medikation des Versicherten (insbesondere imHinblick auf Verordnungen durch andere Ärzte sowieauf die Selbstmedikation des Versicherten) informierensoll, bleibt durch die Einführung der Neuregelungenebenso unberührt wie § 20 Abs. 2 S. 4 Apothekenbe-triebsordnung. Hiernach hat der beratende Apotheken-leiter im Falle der Selbstmedikation auch festzustellen,ob das gewünschte Arzneimittel zur Anwendung bei dervorgesehenen Person geeignet erscheint oder in welchenFällen anzuraten ist, gegebenenfalls einen Arzt aufzusu-chen. Schließlich hat der Patientenanspruch nach § 31aSGB V auch auf möglicherweise abweichende Regelun-gen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab keinen Einfluss(§ 29a Abs. 1 S. 2 BMV-Ä).II. Sinn und Zweck der NeuregelungenDer Medikationsplan soll durch die Verbesserung der In-formation von Versicherten, Ärzten, Apothekern und an-deren an der Arzneimittelversorgung beteiligten Perso-nen eine Verbesserung der Arzneimitteltherapiesicherheitermöglichen. Er soll in einheitlich standardisierter Formumfassend, übersichtlich und patientenverständlich dieaktuelle Medikation des Versicherten abbilden.Dem Versicherten soll damit ein wiedererkennbarer Ein-nahmeplan zur Verfügung gestellt werden, der ihn in derrichtigen Anwendung seiner Medikation unterstützt.Durch das einheitliche Aussehen des BMP soll sicherge-stellt werden, dass Versicherte die benötigten Informatio-nen verständlich und gut lesbar stets an derselben Stellewiederfinden. Unnötige Verständnisfragen und wieder-holter Erläuterungsbedarf durch Arzt oder Apothekersollen dadurch nach Möglichkeit vermieden werden.22 Vereinbarung BMP (Präambel).Der Medikationsplan umfasst allerdings keine Medika-tionshistorie und ersetzt auch nicht die Medikationsdo-kumentation im Rahmen einer Patientenakte oder einesEntlassmanagements. Die Information des BMP kanneine Medikationsanamnese ergänzen und unterstützen,diese jedoch nicht ersetzen (§ 2 Abs. 2 VereinbarungBMP).III. Der Patientenanspruch im EinzelnenDer Patientenanspruch aus § 31a SGB V wird durch§ 29a BMV-Ä präzisiert. Anspruchsverpflichtet ist dem-nach grundsätzlich der an der hausärztlichen Versorgungnach § 73 Abs. 1a SGB V teilnehmende Vertragsarzt.
Published Online: 2017-02-15
Published in Print: 2017-02-01

© 2017 by Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln.

Artikel in diesem Heft

  1. Titelei
  2. Inhalt
  3. GesR-aktuell
  4. Aufsätze
  5. Der neue Patientenanspruch auf einen Medikationsplan im Überblick
  6. Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfung auf Basis des Versorgungsstärkungsgesetzes
  7. Zur Pflichtenstellung des Gemeinsamen Bundesausschusses bei der Bildung von Festbetragsgruppen der Stufe 3
  8. Rechtsprechungkompakt
  9. Zum Vorliegen eines Gehörsverstoßes in einem Arzthaftungsprozess
  10. Ärztliche Aufklärung und Behandlungsfehler bei ästhetischem Eingriff
  11. Abrechnungsprüfung durch die Krankenkassen/ Bagatellgrenze bei Rückforderungen
  12. Abrechnung der GOP Nr. 01102 EBM-Ä durch psychologische Psychotherapeuten
  13. Verordnungsregress wegen Anforderung von Rezepturen aus der Apotheke möglich
  14. Konsequenzen einer nicht rechtzeitigen Leistungsentscheidung durch die Krankenkasse
  15. Vergütung einer vorstationären Behandlung anstelle einer abgebrochenen teilstationären Behandlung
  16. Umfang der Verkehrssicherungspflicht in einer Apotheke
  17. Rechtsprechung
  18. Passivlegitimation: Haftung von Durchgangsarzt oder Berufsgenossenschaft?
  19. Verjährung im Arzthaftungsrecht
  20. „Lähmung“ im Aufklärungsgespräch oder -formular
  21. Arzthaftung: Kostenfestsetzung von Privatgutachten
  22. Abschriften der Patientenakte und Kostenerstattung
  23. Formnichtiger Heil- und Kostenplan
  24. Wirtschaftliche Informationspflichten eines Zahnarztes vor Setzen von Implantaten
  25. Tötung auf Verlangen?
  26. Vertragsarzt: Vermögensbetreuungspflicht gegenüber Krankenkasse!
  27. Verlegung eines Vertragsarzt(Psychotherapeuten) sitzes
  28. „Auslastung“ einer Dialyseeinrichtung
  29. Räumlichkeiten eines Sanitätshauses in Arztpraxis
  30. Patientenakte: Schutz des allg. Persönlichkeitsrechts des Arztes
  31. Prüfungsgespräch zur Überprüfung der Fachkunde
  32. Krankenhausvergütung: Zentrumszuschlag
  33. Tagungsbericht
  34. Bericht zur 1. Herbsttagung des Instituts für Medizinrecht i.G. am 23.11.2016: Psychologische und rechtliche Implikationen der Leihmutterschaft
  35. Rezensionen
  36. Prütting (Hrsg.), Medizinrecht – Kommentar
  37. Bariș Çalișkan, Medizinrechtliche Ordnungsstrukturen
  38. GesR aktuell
  39. Impressum
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