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Zur Passivierung von Verbindlichkeiten bei Rangrücktritt

Published/Copyright: February 20, 2021
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verbot für Angehörige reglementierter Berufe aufgrundvon Art. 24Abs.1der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EGuntersagt.3Waren danachdieAusführungen des BVerfG in dem Beschluss vom17.4.2000 nur für die Übertragung der einkommensteuerrechtlichenSponsoringgrundsätze auf die freien Berufe von Bedeutung, so konnteder BFH die berufliche Veranlassung der Sponsoringaufwendungenebenso wie die betriebliche Veranlassung im gewerblichen Bereichprüfen und selbst dann Betriebsausgaben bejahen, wenn es sich umüberhöhte,unübliche und unzweckmäßige oder erfolglose Aufwen-dungengehandelt haben sollte (Rz. 15). Gleichwohlunterscheidetsich die berufliche von der betrieblichen Veranlassung der Aufwen-dungen für das Sponsoring. Denn, wie der Senat zutreffend ausführt,ist dem Umstand, dass die freiberufliche Tätigkeit durch die persönli-che, qualifizierte Arbeitsleistungder einzelnen Berufsträger geprägtwird, auch hinsichtlichder an die Werbewirksamkeit des Sponsoringszu stellenden Anforderungen Rechnungzutragen. Daher ist beimSponsoring durch eine Freiberufler-Personengesellschaft wegendeserforderlichen Zusammenhangszum Sponsor öffentlichkeitswirksamauf die freiberufliche Tätigkeit und Qualifikation der einzelnen Berufs-träger abzustellen.Für den BFH ist diese Voraussetzungauch dannzu bejahen, wenn der Zusammenhangzum freiberuflich tätigen Ge-sellschafter vorliegt. M.E. ist es in diesenFällen sogar geboten, dieKosten ausschließlich den Berufsträgern konkret zuzuordnen, damitdie beruflicheVeranlassungder von der Personengesellschaft geleis-teten Sponsoringaufwendungen bejaht werden kann.Nach den Feststellungen des FG sind die Gesellschafterder Klägerinso verfahrenund haben auf der mit dem WerbeaufdruckbeworbenenInternetseite ihre ärztliche Tätigkeit in den Vordergrund gestellt. Ausden Urteilen des FG und des BFH ergibt sich zwar nicht, dass die Ge-sellschafter der Klägerin über irgendeinefachärztliche Ausbildungverfügen. Auch gibt es in Deutschland keinen Facharztfür Sportmedi-zin. Aber diese sportbezogene Qualifikation wird im Rahmen einerfachübergreifenden ärztlichen Zusatz-Weiterbildung vermittelt,diedann zur Führung der ZusatzbezeichnungSportmedizinberechtigt.4Die Gesellschafter der Klägerin haben sich selbst als Rennärzte aus-gegebenund derart spezialisierte Berufsträger finden sich unterderBezeichnungrace-doctorauch im Netz.5Selbst wenn diese selbstgewählte Berufsbezeichnung als anpreisende oder irreführende Wer-bung gegen die Standesrichtlinien zu berufswidriger Werbung nach§27Abs.3MBO-Ä6verstoßen würde, könntedies an der betriebli-chen Veranlassung der Aufwendungen nichts ändern.Eine reißeri-sche Werbung begründet jedenfalls weder eine private Veranlassungder Sponsoringaufwendungen i.S.d.§12Nr. 1EStG, noch wird da-durch die Lebensführung des Steuerpflichtigen i.S.d.§4Abs.5Satz 1Nr.7EStG berührt. Folgerichtig hat der BFH daher auch eine Anwen-dung des Abzugsverbots für unangemessene Aufwendungengem.§4Abs.5Satz1Nr. 7EStG aus diesen Gründen abgelehnt, auf dasdas FG sein Urteil zusätzlich gestützt hatte.Anders als das FG hatte der BFH auch die im Verhältnis zum Umsatzder Praxis relativ hohen Sponsoringaufwendungen nicht beanstandet.Ihm genügte es, dass diese Aufwendungen zukunftsgerichtet der Er-schließung eines neuen Patientenkreises dienen, zugleich aber denbisherigen Patientenstamm binden sollten. Diese doch etwas pau-schale Rechtfertigung kreditfinanzierter Aufwendungen von mehr als100.000lässt die Bezugsgröße des Gewinns, der sich auf rund350.000minderte, völlig außer Acht (Rz. 21). In diesem Zusammen-hang ist besonders bemerkenswert, dass die BezugsgrößenUmsatzundGewinnauch nicht zum Gegenstand der das Abzugsverbot des§4Abs.5Satz1Nr. 7EStG betreffenden Ausführungen (Rz. 25) ge-macht wurden. Insoweit hat der BFH lediglich vermerkt, im Streitfallkönnenichtdavonausgegangenwerden,dassfürdieSponsoringauf-wendungenpersönliche Beweggründe mitursächlich waren. Nachder Rechtsprechungdes Senats sind indes bei der Angemessenheits-prüfung alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und nebender Unternehmensgröße auchdie Höhe des längerfristigen Umsatzesund des Gewinns heranzuziehen.7Zur Prüfung dieser Fragen aberhätte Veranlassung bestanden, weil das FG sein Urteil auch auf die-sen Aspektgestützthatte. Der BFH hätte dann Gelegenheit gehabt,den umstrittenenSachverhalt auch am Maßstabdes Ausgabeverhal-tens eines ordentlichen und gewissenhaften freiberuflichen Unter-nehmers8zu prüfen und den Steuerpflichtigen praxistaugliche Hin-weise zur Anwendung des§4Abs.5Satz1Nr. 7EStG zu geben. Die-ser Prüfung wären dann auch die Ergebnisse mehrerer Veranla-gungszeiträume zugrundzulegen, denn die Mitursächlichkeit persönli-cher Beweggründe für Sponsoringaufwendungen lässt sich wie stetsbei Feststellunginnerer Tatsachennur anhand von Indizien beurtei-len. Diese aber sind nur aus objektivenTatsachen abzuleiten. Das FGhat dazu immerhin ausgeführt, ein ordentlicher und gewissenhafterKaufmann hätte bei einer nach den Erfahrungen aus den Vorjahren2006 und 2007 gewonnenen Kosten-Nutzen-Analyse mit Sicherheitim Streitjahr von einer Fortsetzung des völlig überdimensioniertenSponsorings abgesehen.RA, StB, Vors. RiBFH a.D. Prof. Dr. H.-J. Kanzler, Bad KreuznachBilanzenZur Passivierung von Verbindlichkeiten bei Rang-rücktrittEStG§4Abs.1Satz 1,§5Abs.1Satz 1,§5Abs. 2a; KStG§8Abs. 1Satz 1; HGB§246 Abs.1Satz 3,§247 Abs. 1,§253 Abs.1Satz 2,§266Abs. 3Eine Rangrücktrittserklärung, die die Erfüllung der Verpflichtungnichtnur aus zukünftigen Gewinnen und Einnahmen, sondernauchaussonstigem freien Vermögenvorsieht, löst selbst dann wederhandels- noch steuerbilanziell ein Passivierungsverbot aus, wennder Schuldner aufgrund einer fehlenden operativen Geschäftstätig-keit aus der Sicht des Bilanzstichtages nicht in der Lage ist, freiesVermögen zu schaffen, und eine tatsächlicheBelastung desSchuldnervermögensvoraussichtlich nicht eintretenwird.(amtl.)BFH, Urt. v. 19.8.2020XI R32/18(FG Münster v. 13.9.201810 K504/15)3BGH v. 2.7.2018AnwZ (Brfg) 24/17, DStRE 2019, 788 zum Verbot be-rufswidriger Anwaltswerbung.4S.etwa die AbschnittCNr. 44 der Weiterbildungsordnung der Bayeri-schen Landesärztekammer v. 24.4.2004 i.dF. v. 13.10.2019: https://www.blaek.de/kammerrecht/weiterbildungsordnung.5S.etwahttps://www.race-doctor.eu/_altehp/en/aktuell.phpoderhttps://www.bmj.com/content/336/7639/s53.1.6(Muster-)Berufsordnung für die in DeutschlandtätigenÄrztinnen undÄrzteMBO-Ä 1997in der Fassung der Beschlüsse des 121. DeutschenÄrztetages 2018 in Erfurt geändert durch Beschluss des Vorstandes derBundesärztekammeram14.12.2018.7BFH v. 29.4.2014VIIIR20/12, BStBl. II 2014, 679 =FR 2014, 815 betr.geringfügig genutzten Ferrari eines Tierarztes.8Dazu etwa BFH v. 27.2.1985IR20/82, BStBl. II 1985, 458 =FR 1985,475.168RechtsprechungBilanzenFR4/2021
Published Online: 2021-02-20
Published in Print: 2021-02-01

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  1. Titelei
  2. Inhalt
  3. Aufsätze
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  14. Sponsoringaufwendungen eines Freiberuflers als Betriebsausgaben
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  16. Zur Passivierung von Verbindlichkeiten bei Rangrücktritt
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  26. Vermietung und Verpachtung – Umschuldung eines Fremdwährungsdarlehens
  27. Investmentsteuerrecht
  28. Pauschale Ermittlung von Investmentfondserträgen nach § 6 Abs. 1 InvStG
  29. Verwaltungsentscheidungen
  30. Verfahren/Gewerbesteuer
  31. Gewerbesteuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2 – Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder)
  32. Verfahren/Ausland
  33. Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Abs. 2 und § 138b AO in der Fassung des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes (StUmgBG); Änderung der Tz. 1.3.1.1 Mitteilung bei Überschreiten der Beteiligungsgrenze und 1.3.2 Veräußerung von Beteiligungen des BMF-Schreiben v. 5.2.2018 (BStBl. I 2018, 289), geändert durch BMF-Schreiben v. 18.7.2018 (BStBl. I 2018, 815), v. 21.5.2019 (BStBl. I 2019, 473) und v. 18.9.2020 (BStBl. I 2020, 971)
  34. Doppelbesteuerung
  35. Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 15.1.2021; Steuerliche Dienst Beschäftigten im Homeoffice, Kurzarbeitergeld und Kurzarbeitsunterstützung sowie Homeoffice-Betriebsstätten
  36. Impressum
Downloaded on 23.9.2025 from https://www.degruyterbrill.com/document/doi/10.9785/fr-2021-1030409/html?srsltid=AfmBOoqm-w9UHEff1ZDuz8DfwLgI3yTU8kV-wWF7KY5pXrseV_LX-XS_
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