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Zulässigkeit und Umfang einer Bilanzänderung (§ 4 Abs. 2 Satz 2 EStG); Aktivierung eines Anspruchs auf Investitionszulage

Published/Copyright: December 5, 2020
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waren, wurden sie in das Sonderbetriebsvermögendes Ubeider KG überführt. Für eine Einbringung des ganzen Mitunter-nehmeranteilsnach §24Abs. 1UmwStGund damit für die Be-rechtigung zur Buchwertfortführungnach§24 Abs.2 Satz2UmwStG reichtesaus, wenn wesentliche Betriebsgrundlagenim Sonderbetriebsvermögender Ausgangsgesellschaft ins Son-derbetriebsvermögen der Zielgesellschaft überführt werden;eine Übertragung in das Gesamthandsvermögen ist nicht erfor-derlich (Class/Weggenmannin BeckOK UmwStG,§24Rz. 491;Blümich/Nitzschke,§24 UmwStG 2006Rz. 41;FuhrmanninWidmann/Mayer, Umwandlungsrecht,§24UmwStG Rz. 280;Schlößer/Schleyin Haritz/Menner, Umwandlungssteuergesetz,4. Aufl.,§24Rz. 33;Raschein Rödder/Herlinghaus/van Lis-haut, UmwStG, 3. Aufl.§24Rz. 80;Schmittin Schmitt/Hört-nagl/Stratz, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz,8. Aufl.,§24UmwStG Rz. 34; BMF-SchreibeninBStBl.I2011,1314, Rz. 24.05; vgl. auch BFH,Urt. v. 26.1.1994III R39/91,BFHE 173, 338=BStBl. II 1994, 458=FR1994, 330 [Rz. 27],zum UmwStG 1977; anderer AnsichtPattin Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Kommentar zum KStG und EStG,§24UmwStGRz. 15).uDanach war der Klage stattzugeben555. Die Sache ist entscheidungsreif. Auf Grundlage der fest-gestellten Tatsachenkann der Senat in der Sache nach§126Abs.3Satz 1Nr. 1FGO selbst entscheiden und der Klage statt-geben.56Ein Aufgabe- oder Veräußerungsgewinnist weder für dieP-GbR noch fürUoder Jfestzustellen. Für die P-GbR sind aus-schließlich laufende Einkünfte aus Gewerbebetrieb festzustel-len. Deren Höhe entsprichtdem vor der Außenprüfung mit Be-scheid vom 29.10.2009 festgestellten Betrag. An dieserFeststel-lung festzuhalten, ist das Ziel der Klage. Der Senatlegt den An-trag der Klägerdeshalb dahin aus, die nach der Außenprüfungergangenen Änderungsbescheide vom 26.11.2012 und vom4.1.2013 sowiedie Einspruchsentscheidung vom 23.7.2013 auf-zuheben.Diesem Antrag ist invollem Umfang stattzugeben.NLBilanzenZulässigkeit und Umfang einer Bilanzänderung (§ 4Abs.2Satz2EStG); Aktivierung eines Anspruchs aufInvestitionszulageEStG§4Abs.1Satz 1,§4Abs.2Satz 2,§5Abs. 1,§5Abs.5Satz 1Nr. 2; HGB§252 Abs.1Nr. 4; InvZulG (1995, 1996)§2Satz 1,§10Satz 1; FöGbG (1995, 1996)§41. §4Abs.2Satz2EStG (i.d.F. seit StBereinG 1999) ist formell ver-fassungsgemäß.2.Gewinni.S.d.§4Abs.2Satz2EStG ist der Bilanzgewinn i.S.d.§4Abs.1EStG und nicht der steuerlicheGewinn;§4Abs.2Satz 2EStG erlaubt daher eine Bilanzänderung lediglich in Höhe der sichaus der Steuerbilanzinfolge der Bilanzänderung des§4Abs.2Satz1EStG ergebenden Gewinnänderung und nichtinHöhe dersich aus einer Bilanzänderung ergebendensteuerlichen Gewinn-änderung, die auf einer Hinzurechnung außerhalb der Steuerbilanz(hier:§10Satz1InvZulG a.F.) beruht.3. Ein Anspruch auf Investitionszulage ist auch vor einer förmlichenAntragstellungimWirtschaftsjahr der Anschaffung/Herstellung derbetreffenden Wirtschaftsgüter auszuweisen, wenn die Anspruchs-voraussetzungen mit der Anschaffung/Herstellungerfüllt sind unddie (spätere) Antragstellung bereits ernstlich beabsichtigt ist; derErtrag ist nicht über einen passiven Rechnungsabgrenzungspostenauf den gesetzlichen Verbleibenszeitraum periodisch abzugrenzen.(alleamtl.)BFH, Urt. v. 27.5.2020XI R8/18(FG Berlin-Brandenburg v. 24.1.20188K8009/16)Sachverhalt:1Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit einer Bilanzände-rung nach§4Abs.2Satz 2EStG i.d.F. des Steuerbereinigungs-gesetzes (StBereinG) 1999vom 22.12.1999 (BGBl.I1999,2601). Der Rechtsstreit befindet sich im zweiten Rechtsgang.Die Klägerin,eine AG, war in den Jahren 1995 und 1996(Streitjahre) mit der Vermietung von Baumaschinen und Bau-stellenausrüstungenbefasst. Sie war alleinige Gesellschafterinder C-GmbH. Nach einer Außenprüfung stand zwischen derKlägerin und dem für sie zunächstzuständigen Finanzamt ...(FinanzamtFAX) u.a. der zutreffende steuerbilanzielleWertansatz der Beteiligung an der C-GmbH zum 31.12. des je-weiligen Streitjahres sowie die Höhe der von der Klägerin zum31.12.1996 vorgenommenen Teilwertabschreibung auf ihreForderungen gegen die C-GmbH im Streit (Nichtanerkennungvon Teilwertabschreibungeninder ursprünglich geltendge-machten Höhe).Unterdem 25.7.2006 ergingen Änderungs-bescheide auf der Grundlage der Prüfungsfeststellungen;dieEinsprüche hatten keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom26.3.2009).3Im Rahmen einer sog. tatsächlichen Verständigung einigtensich die Beteiligten im erstenRechtsgangvor dem FG Berlin-Brandenburg darauf,die Teilwertabschreibungen in einer be-stimmten Höhe anzusetzen.Auf dieser Grundlage machte dieKlägerin geltend, die Bilanzen der Streitjahre nach§4Abs. 2Satz 2EStG zu ändern,umdie verbleibendenGewinnerhöhun-gen zu kompensieren. Dazusolltenbishernicht berücksichtigteFR23/2020RechtsprechungBilanzen1093
Published Online: 2020-12-05
Published in Print: 2020-12-01

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  18. Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG bei Teilwertabschreibungen auf im Konzern begebenen Darlehensforderungen und bei Rückstellungsbildung wegen der Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft
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  22. Beschränkte Steuerpflicht
  23. Verpflichtung zur Abgabe von Steueranmeldungen/ Steuererklärungen zur beschränkten Steuerpflicht bei der Überlassung von in inländischen Registern eingetragenen Rechten
  24. Buchbesprechungen
  25. Lutter/Bayer, Holding-Handbuch, 6. Aufl. 2020
  26. Impressum
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