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Personengesellschaften/Gewerbesteuer

Published/Copyright: October 1, 2017
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verknüpfthat (Zeilen 41 und 41a der Gewerbesteuer-erklärung).Ein Steuerpflichtiger, der in der Gewerbe-steuererklärungAufwendungenfür die zeitlich befris-tete Überlassungvon Softwaredeklariert,sollte daherimmer überprüfen,ob darin Zahlungenan Steueraus-länder enthaltensind, die dem Steuerabzugunterlie-genkönnten.31RechtsprechungPersonengesellschaften/GewerbesteuerBeginndesGewerbebetriebsderObergesellschaftei-nerdoppelstöckigenPersonengesellschaft;Abgren-zungvongewerbesteuerrechtlichnochunbeacht-lichenVorbereitungshandlungenEStG §15 Abs.1 Satz1 Nr .2, Abs.3 Nr .2; GewStG§2Abs.1;FGO§681. SindGesellschaftszweckundtatsächlicheBetätigungeinerPersonengesellschaftalsObergesellschaft(allein)aufdieBeteiligungangewerblichtätigenEin-Schiffs-Kommanditgesellschaftengerichtet,so ist fürdieBestim-mungdesBeginnsderwerbendenTätigkeitderOberge-sellschaftandenBeginnderwerbendenTätigkeitderUntergesellschaft(en)anzuknüpfen.2. AlleinderUmstand,dassdieObergesellschaftfürdenErwerbderBeteiligungeneingeworbeneGelderaufei-nemKontokorrent-oderTermingeldkontobeieinerBankangelegthat,rechtfertigtnochnichtdieAnnahmedesBeginnsdesGewerbebetriebsi.S.d.§ 2 Abs.1GewStG.VielmehristunterBerücksichtigungderVer -kehrsauffassungnachdenjeweiligenUmständendesEinzelfallsderBeginnderwerbendenTätigkeitvonblo-ßenVorbereitungshandlungenabzugrenzen.BFH,Urt.v.12.5.2016IVR1/13(FGNiedersachsenv.23.3.20121K275/09)&Sachverhalt:[1] Die Klägerin,die am... 2005 in das HandelsregistereingetrageneA-GmbH& Co. KG, bietet als sog. Dach-fonds Investorenan, sich durch eine KommanditeinlagebeiderKlägerinaninsgesamtsechsEin-Schiffs-Komman-ditgesellschaften(sog. Zielfonds)mittelbarzu beteiligen.JedemZielfondsgehörtjeweilseinneuhergestelltesCon-tainer- oder Schwergutschiff. Der GesellschaftszweckderKlägerinbesteht im Erwerb und der Verwaltungvon Be-teiligungenandenZielfonds.DieKlägerinkannsichauchan anderenUnternehmungengleicheroder ähnlicherBranchenbeteiligensowie eigenesoder fremdesVer -mögen verwalten.PersönlichhaftendeGesellschafterinder Klägerinohne Kapitaleinlageist die B-GmbH,die zurGeschäftsführungund Vertretungder Gesellschaftbe-rechtigtund verpflichtetist. Gründungskommanditistensind C und D. Die Komplementärinist berechtigt,dasKommanditkapitaldurch die AufnahmeweitererKom-manditistennach der Maßgabedes Investitions-und Fi-nanzierungsplanszuerhöhen.GeschäftsjahristdasKalen-derjahr. Nachdem Beteiligungsprospektsollten alle sechsZielfondsbereits bei Infahrtsetzungder Schiffe zur sog.Tonnagebesteuerungnach§5a EStG2006optieren.Inih-rem Jahresabschlusszum 31.12.2006teilte die Klägerinmit, dass dies geschehensei. Die Klägerinsetzte für dieBeteiligungserwerbeausschließlichEigenkapitalein, dasihr von den Investorenals Kommanditeinlagenzur Ver -fügung gestellt wordenwar.Fürdie Beschaffungihres Ei-genkapitalsbedientesich die KlägerinmehrererihrerKommanditisten,die hierfür Vermittlungsprovisionener-hielten. SchriftlicheVereinbarungenmit den Vermittlernexistierennicht. Diese vermittelnbereits seit 1993 Fonds-anteilefürdieReederei.DieEinwerbungdesKommandit-kapitalserfolgtein der Zeit vom 28. Januar bis zum10.5.2006.Die Platzierungder Kommanditanteilewarnichtgarantiert.DieKlägerintratdenZielfondsinderZeitvom 2. bis zum 13.2.2006bei. Das erste Schiff wurde am24.3.2006vonderWerftabgeliefert.[7] In ihrer Gewinn-und Verlustrechnungfür das Streit-jahr wies die Klägerinals Erträge nebensonstigenbe-trieblichenErträgeni.H.v. 3,69Zinserträgei.H.v. ins-gesamt 17.355,56aus, im EinzelnenZinserträgeTer -mingeldi.H.v. 14.861,36undZinserträgeKontokor-renti.H.v. 2.494,20. Das Kontokorrentkontohatte dieKlägerinam 18.8.2005bei der E-Bank (Bank) eröffnet.Inihren Beitrittserklärungenverpflichtetensich die Anleger,ihre Kommanditeinlagenauf dieses Konto einzuzahlen.Guthabenauf dem Kontokorrentkontowurden von derBankzunächstmit1,5%,abOktober2006mit1,75%ver-zinst. Am 14.3.2006hatte die KlägerinerstmaligTermin-geld angelegt.Der Anlagebetragi.H.v. 850.000wurdevom Kontokorrentkontoüberwiesen.Die Klägerinkonntejederzeitüber das Guthabenverfügen.Bis zur nächstenVerfügungaufdemTermingeldkontoam21.3.2006erziel-tedieKlägerinfürsiebenTage165,28Zinsen.NachdenBuchungender Klägerinauf dem Konto 470000Zins-erträge Kontokorrentsind für die Zeit vom 29.8.2005biszum22.3.2006Zinserträgei.H.v.insgesamt581,45ange-fallen. Die Bank hatte zunächstvergessen,für das Konto-korrentkontoeinen Guthabenzinssatzin ihr Buchhal-tungsprogrammeinzugeben,unddiesam22.3.2006nach-geholt. In dem Beteiligungsprospektder KlägerinwerdenkeineEinkünfteausKapitalanlagenerwähnt.[11]DieProvisionszahlungenanGesellschafterführten zueinem positivenSonderbetriebsergebnis,das die KlägerininihrerErklärungzurgesondertenundeinheitlichenFest-stellung2006 erfasste,nicht hingegenin ihrer Gewerbe-steuererklärung2006.SiewarderMeinung,insoweitliegeein Sonderbetriebsergebnisvor Abschlussder Betriebs-eröffnungsphasevor, das nicht der Gewerbesteuer unter-liege. Das FA folgte dem nicht. Nach erfolglosemEin-spruchsverfahrengegen den Gewerbesteuermessbetrags-bescheidgabdasFGderKlagezunächststatt.AufdieRe-vision des FA hat der BFH das Urteil des FG aufgehobenunddieSacheandasFGzurückverwiesen.&AusdenEntscheidungsgründen:DieFeststellungendesFGreichennichtaus,umabschlie-ßend beurteilenzu können,ob der Gewerbesteuermess-31 ZumSteuerabzugbeiSoftwareüberlassungs.Petersen,IStR2016,975(977),u.Ackermann,ISR2016,258(260).24Rechtsprechung1/2017
Online erschienen: 2017-10-1
Erschienen im Druck: 2017-1-1

© 2017 by Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln.

Downloaded on 10.10.2025 from https://www.degruyterbrill.com/document/doi/10.9785/fr-2017-0108/html?licenseType=restricted&srsltid=AfmBOoo6xCOsPBlu4C8v9I8xP2G4gzAcvVH1y9pUWyvcoDS-_1acfVL1
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