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Fünfter Abschnitt Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft (§§ 60–77).part 2

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GmbH-Gesetz, Kommentar, Band III
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wohl dann, wenn die Gesellschaft wirklich vermögenslos ist und daher zu Recht gelöschtwurde, als auch dann, wenn sich nachträglich noch Vermögen als vorhanden herausstellt, dieLöschung also materiell unberechtigt erfolgte322. Zur Begründung wird auf 13. Aufl., § 60Rz. 119 m.N. verwiesen.IV. GmbH & Co. KG1. Komplementär-GmbHFür Auflösung und Liquidation ist im Ausgangspunkt hinsichtlich Voraussetzungen undRechtsfolgen formal zwischen (GmbH & Co.) KG auf der einen und ihrer Komplementär-GmbH auf der anderen Seite zu unterscheiden; vgl. dazu bezogen auf die Auflösung bereits13. Aufl., § 60 Rz. 123. Für die aufgelösteKomplementär-GmbHgilt§66, und zwar ohnejede Modifikationen. Soweit die Bestimmung des § 66 vom Gesellschaftsvertrag und von denGesellschaftern spricht, kann es sich aufgrund der formalen Trennung stets nur um den Ge-sellschaftsvertrag und um die Mitglieder der GmbH handeln. Zur Antragsberechtigung derKommanditisten bei der Bestellung von Not-Liquidatoren vgl. Rz. 32.2. KommanditgesellschaftIn einer KG waren für Liquidationen mit Beginn bis spätestens zum Ablauf des 31.12.2023nach Maßgabe der § 146 Abs. 1, § 150, § 161 Abs. 2 HGB a.F.sämtliche Gesellschafterund damit auch die Kommanditistenzu geborenen Liquidatoren berufen. Nur, wenn dieAuflösung der KG auf einem Fortfall oder Ausscheiden (13. Aufl., § 60 Rz. 134 ff.) der Kom-plementär-GmbH beruhte, war diese Bestimmung interessengerecht323. Als weitgehend kon-sentiert galt jedoch der Befund, dass die Regelung des § 146 HGB a.F. (die heute § 146 Abs. 1HGB n.F. entspräche) im Übrigen schlecht auf die GmbH & Co. KG passte; kautelarjuristischwurde diese interessenwidrige dispositive Bestimmung daher häufig abbedungen und durcheinemaßgeschneidertegesellschaftsvertragliche Bestimmung verdrängt, wonach nichtsämtliche Gesellschafter, sondern stattdessen der Geschäftsführer (als geborener Liquidator)der Komplementär-GmbH zum Liquidator auch der KG berufen sein sollte. Unterblieben ge-sellschaftsvertragliche Regelungen, war jedoch äußerst umstritten, ob sich dieses Ergebnis(im Sinne einer Identität der Liquidatoren) auch ohne klare Regelung im Gesellschaftsvertrag(etwa im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung) erzielen ließ324. DieserMeinungsstreit,für dessen Darstellung auf die 12. Auflage verwiesen wird, hat sich mit Wirkung zum1.1.2024 durch Einführung des§ 178 HGB n.F. erledigt. Indem diese Bestimmung jene des§ 144 Abs. 1 HGB n.F. für unanwendbar erklärt, kommt es in Abweichung zur Rechtslage beider offenen Handelsgesellschaft nicht mehr zu einer gemeinschaftlichen Liquidation durchsämtliche Gesellschafter; vielmehr wird (mittelbar) kraft dieser Nichtanwendungsbestim-mung vom Grundsatz deralleinigen geborenen Liquidatorenstellung der Komplementäreausgegangen (da es somitinsoweit325auch im Auflösungsstadium beim dahingehend fort-2024-09-18, 16:33, GroKO groß322 OLG Celle v. 3.1.20089 W 124/07, GmbHR 2008, 211; KG v. 31.8.201822 W 33/15, GmbHR2018, 1208; unentschieden BayObLG v. 14.10.19933Z BR 116/93, GmbHR 1994, 189; offenlas-send (weil nicht entscheidungserheblich) OLG Frankfurt v. 19.10.202320 Wx 60/23, BeckRS2023, 312373 Rz. 25; a.A. etwaHaasin Noack/Servatius/Haas, Rz. 42.323 Vgl. OLG Frankfurt v. 19.10.198714 W 118/87, GmbHR 1988, 68.324 Dagegen etwaGesellin Rowedder/Pentz, Rz. 33.325 Demgegenüber siehtCeesayin Koch, Personengesellschaftsrecht, 2024, § 170 HGB Rz. 1 (ohne Ab-weichung im Ergebnis) den Regelungsanspruch des § 170 Abs. 1 HGB für beendet, sobald das Li-quidationsstadium erreicht ist.6162Liquidatoren|Rz. 62§66Scheller|629
© 2024 Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln.

wohl dann, wenn die Gesellschaft wirklich vermögenslos ist und daher zu Recht gelöschtwurde, als auch dann, wenn sich nachträglich noch Vermögen als vorhanden herausstellt, dieLöschung also materiell unberechtigt erfolgte322. Zur Begründung wird auf 13. Aufl., § 60Rz. 119 m.N. verwiesen.IV. GmbH & Co. KG1. Komplementär-GmbHFür Auflösung und Liquidation ist im Ausgangspunkt hinsichtlich Voraussetzungen undRechtsfolgen formal zwischen (GmbH & Co.) KG auf der einen und ihrer Komplementär-GmbH auf der anderen Seite zu unterscheiden; vgl. dazu bezogen auf die Auflösung bereits13. Aufl., § 60 Rz. 123. Für die aufgelösteKomplementär-GmbHgilt§66, und zwar ohnejede Modifikationen. Soweit die Bestimmung des § 66 vom Gesellschaftsvertrag und von denGesellschaftern spricht, kann es sich aufgrund der formalen Trennung stets nur um den Ge-sellschaftsvertrag und um die Mitglieder der GmbH handeln. Zur Antragsberechtigung derKommanditisten bei der Bestellung von Not-Liquidatoren vgl. Rz. 32.2. KommanditgesellschaftIn einer KG waren für Liquidationen mit Beginn bis spätestens zum Ablauf des 31.12.2023nach Maßgabe der § 146 Abs. 1, § 150, § 161 Abs. 2 HGB a.F.sämtliche Gesellschafterund damit auch die Kommanditistenzu geborenen Liquidatoren berufen. Nur, wenn dieAuflösung der KG auf einem Fortfall oder Ausscheiden (13. Aufl., § 60 Rz. 134 ff.) der Kom-plementär-GmbH beruhte, war diese Bestimmung interessengerecht323. Als weitgehend kon-sentiert galt jedoch der Befund, dass die Regelung des § 146 HGB a.F. (die heute § 146 Abs. 1HGB n.F. entspräche) im Übrigen schlecht auf die GmbH & Co. KG passte; kautelarjuristischwurde diese interessenwidrige dispositive Bestimmung daher häufig abbedungen und durcheinemaßgeschneidertegesellschaftsvertragliche Bestimmung verdrängt, wonach nichtsämtliche Gesellschafter, sondern stattdessen der Geschäftsführer (als geborener Liquidator)der Komplementär-GmbH zum Liquidator auch der KG berufen sein sollte. Unterblieben ge-sellschaftsvertragliche Regelungen, war jedoch äußerst umstritten, ob sich dieses Ergebnis(im Sinne einer Identität der Liquidatoren) auch ohne klare Regelung im Gesellschaftsvertrag(etwa im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung) erzielen ließ324. DieserMeinungsstreit,für dessen Darstellung auf die 12. Auflage verwiesen wird, hat sich mit Wirkung zum1.1.2024 durch Einführung des§ 178 HGB n.F. erledigt. Indem diese Bestimmung jene des§ 144 Abs. 1 HGB n.F. für unanwendbar erklärt, kommt es in Abweichung zur Rechtslage beider offenen Handelsgesellschaft nicht mehr zu einer gemeinschaftlichen Liquidation durchsämtliche Gesellschafter; vielmehr wird (mittelbar) kraft dieser Nichtanwendungsbestim-mung vom Grundsatz deralleinigen geborenen Liquidatorenstellung der Komplementäreausgegangen (da es somitinsoweit325auch im Auflösungsstadium beim dahingehend fort-2024-09-18, 16:33, GroKO groß322 OLG Celle v. 3.1.20089 W 124/07, GmbHR 2008, 211; KG v. 31.8.201822 W 33/15, GmbHR2018, 1208; unentschieden BayObLG v. 14.10.19933Z BR 116/93, GmbHR 1994, 189; offenlas-send (weil nicht entscheidungserheblich) OLG Frankfurt v. 19.10.202320 Wx 60/23, BeckRS2023, 312373 Rz. 25; a.A. etwaHaasin Noack/Servatius/Haas, Rz. 42.323 Vgl. OLG Frankfurt v. 19.10.198714 W 118/87, GmbHR 1988, 68.324 Dagegen etwaGesellin Rowedder/Pentz, Rz. 33.325 Demgegenüber siehtCeesayin Koch, Personengesellschaftsrecht, 2024, § 170 HGB Rz. 1 (ohne Ab-weichung im Ergebnis) den Regelungsanspruch des § 170 Abs. 1 HGB für beendet, sobald das Li-quidationsstadium erreicht ist.6162Liquidatoren|Rz. 62§66Scheller|629
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