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9. Teil Eigenverwaltung, Schutzschirmverfahren, Restschuldbefreiung

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9. TeilEigenverwaltung,Schutzschirmverfahren,Restschuldbefreiung§35Insolvenz-und haftungsrechtlicheBesonderheitenbeiEigenverwaltungund SchutzschirmverfahrenI. VerhältnisInsolvenzverfahren,Eigenverwaltungsverfahren,SchutzschirmverfahrenDerAnteil der Eigenverwaltungenhat sichim Jahr 2018geringfügig auf 3,46%gesteigert.Deutlichüberproportionalwird diesesInstrumentvongrößeren Unternehmen genutzt.So istin der Presseregelmäßig zu lesen,das UnternehmenXY habesichzur Vermeidungder Insol-venz in ein Sanierungsverfahrenbegeben.Dieseöffentliche Wahrnehmungist unzutreffend,warabervomGesetzgeber durchausbeabsichtigt,wird als Zielder im März2012mit demESUG1undder im Januar 2021mit demSanInsFoG in KraftgetretenenReformendochdieVerbesserung der Sanierungschancenunterstrichen2.Die Ergänzungendurchdas ESUGbe-trafennurdieEigenverwaltung,die eineVariante des Insolvenzverfahrensist undinbeson-dersintensiverWeise der Sanierungdient3.Mit Wirkungab 1.1.2021 hinzugekommenist dasStaRUG,das eineweitgehendgerichtsfreie Restrukturierungermöglicht, sichabernurauf diefinanzwirtschaftlicheSanierungbeschränkt,weil Eingriffe in schwebendeGeschäftenichtzu-lässigsind.Dasist weiterhin demInsolvenzverfahrenvorbehalten. SeinGrundmuster,das alsRegelverfahrenbezeichnetwird,ist die Bestellung einesInsolvenzverwalters.Die Eigenverwal-tungunterscheidet sichdavonalleindadurch, dassganznachdem US-amerikanischenVor-bilddes debtorin possession4die Verwaltungs- undVerfügungsbefugnis (§ 80 InsO)beimSchuldnerverbleibt,§270Abs. 1Satz 1, §282 InsO.Dader Schuldnerals Verwalter agiert,musser auchdie Vorschriften einhalten, die für das Regelverfahrengelten (§ 270 Abs. 1Satz 2InsO),soweit sichaus denrelativwenigenBestimmungenüberdie Eigenverwaltungnichtsanderesergibt. Dasbetrifft insbesonderedie Kontrolledes Schuldnersunddie DurchsetzungvoneinigenbesonderskonfliktträchtigenAnsprüchen.DasSchutzschirmverfahrenist nureineSpielart5des auf einenEigenverwaltungsantragfol-gendenVorverfahrens (Eröffnungsverfahren)bis zurEntscheidungüberdie Insolvenz-eröffnung. VomnormalenEigenverwaltungs-Eröffnungsverfahrenunterscheidetessich alleindadurch, dassder SchuldnereinenAnspruch auf bestimmte Anordnungen im Eröffnungsver-fahren hat.Dazugehörtdie BewilligungeinerSchonfrist vonlängstensdrei Monaten zur Er-Spliedt|10612022-11-04, 11:31,HB mittel1Gesetzzur weiteren Erleichterungder SanierungvonUnternehmenvom7.12.2011,BGBl.I2011,2582.2BT-Drucks.17/5712,S. 1f.3SoOLG Düsseldorfv. 19.7.20213Wx152/20,ZIP 2021,2547=GmbHR2022,87.4BT-Drucks.12/2443,S. 116.5Wimmer,Das neueInsolvenzrecht nachder ESUG-Reform, 2012,S. 25.35.135.2SUK6 - Druckdatei
© 2022 Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln.

9. TeilEigenverwaltung,Schutzschirmverfahren,Restschuldbefreiung§35Insolvenz-und haftungsrechtlicheBesonderheitenbeiEigenverwaltungund SchutzschirmverfahrenI. VerhältnisInsolvenzverfahren,Eigenverwaltungsverfahren,SchutzschirmverfahrenDerAnteil der Eigenverwaltungenhat sichim Jahr 2018geringfügig auf 3,46%gesteigert.Deutlichüberproportionalwird diesesInstrumentvongrößeren Unternehmen genutzt.So istin der Presseregelmäßig zu lesen,das UnternehmenXY habesichzur Vermeidungder Insol-venz in ein Sanierungsverfahrenbegeben.Dieseöffentliche Wahrnehmungist unzutreffend,warabervomGesetzgeber durchausbeabsichtigt,wird als Zielder im März2012mit demESUG1undder im Januar 2021mit demSanInsFoG in KraftgetretenenReformendochdieVerbesserung der Sanierungschancenunterstrichen2.Die Ergänzungendurchdas ESUGbe-trafennurdieEigenverwaltung,die eineVariante des Insolvenzverfahrensist undinbeson-dersintensiverWeise der Sanierungdient3.Mit Wirkungab 1.1.2021 hinzugekommenist dasStaRUG,das eineweitgehendgerichtsfreie Restrukturierungermöglicht, sichabernurauf diefinanzwirtschaftlicheSanierungbeschränkt,weil Eingriffe in schwebendeGeschäftenichtzu-lässigsind.Dasist weiterhin demInsolvenzverfahrenvorbehalten. SeinGrundmuster,das alsRegelverfahrenbezeichnetwird,ist die Bestellung einesInsolvenzverwalters.Die Eigenverwal-tungunterscheidet sichdavonalleindadurch, dassganznachdem US-amerikanischenVor-bilddes debtorin possession4die Verwaltungs- undVerfügungsbefugnis (§ 80 InsO)beimSchuldnerverbleibt,§270Abs. 1Satz 1, §282 InsO.Dader Schuldnerals Verwalter agiert,musser auchdie Vorschriften einhalten, die für das Regelverfahrengelten (§ 270 Abs. 1Satz 2InsO),soweit sichaus denrelativwenigenBestimmungenüberdie Eigenverwaltungnichtsanderesergibt. Dasbetrifft insbesonderedie Kontrolledes Schuldnersunddie DurchsetzungvoneinigenbesonderskonfliktträchtigenAnsprüchen.DasSchutzschirmverfahrenist nureineSpielart5des auf einenEigenverwaltungsantragfol-gendenVorverfahrens (Eröffnungsverfahren)bis zurEntscheidungüberdie Insolvenz-eröffnung. VomnormalenEigenverwaltungs-Eröffnungsverfahrenunterscheidetessich alleindadurch, dassder SchuldnereinenAnspruch auf bestimmte Anordnungen im Eröffnungsver-fahren hat.Dazugehörtdie BewilligungeinerSchonfrist vonlängstensdrei Monaten zur Er-Spliedt|10612022-11-04, 11:31,HB mittel1Gesetzzur weiteren Erleichterungder SanierungvonUnternehmenvom7.12.2011,BGBl.I2011,2582.2BT-Drucks.17/5712,S. 1f.3SoOLG Düsseldorfv. 19.7.20213Wx152/20,ZIP 2021,2547=GmbHR2022,87.4BT-Drucks.12/2443,S. 116.5Wimmer,Das neueInsolvenzrecht nachder ESUG-Reform, 2012,S. 25.35.135.2SUK6 - Druckdatei
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