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Streitwert-Kommentar
This chapter is in the book Streitwert-Kommentar
MahnverfahrenLiteratur:Fischer, Neues zu Zuständigkeits- und Verweisungsfragen, MDR 2000, 301;Liebheit, Erledigungder Hauptsache im Mahnverfahren – Rücknahme des Streitantrages, NJW 2000, 2235;Volpert, Streitwertim Mahn- und Prozessverfahren, RVGreport 2008, 261.A. Einleitung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.2858B. ZuständigkeitsstreitwertI. Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.2859II. Zeitpunkt der Wertberechnung . . . . . . 2.2861III. Teilwiderspruch und -einspruch . . . . . 2.2865IV. Widerspruch bzw. Einspruch gegendie Kosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.2867V. „Erledigung“ im Mahnverfahren . . . . . 2.2868C. GebührenstreitwertI. Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.2872II. Teilwiderspruch und -einspruch . . . . . 2.2878III. Widerspruch bzw. Einspruch gegendie Kosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.2881IV. „Erledigung“ im Mahnverfahren . . . . . 2.2883V. Rücknahme des Mahnantrags . . . . . . . 2.2884D. Rechtsmittel und BeschwerI. Zurückweisung des Mahnantrages . . . . 2.2885II. Zurückweisung des Antrags auf Erlasseines Vollstreckungsbescheides . . . . . . 2.2886III. Abgabe an das Prozessgericht . . . . . . . 2.2887A. EinleitungDas Mahnverfahren dient der beschleunigten Durchsetzung vonGeldforderungen, die der Schuld-ner nicht erfüllen kann oder will. Ob der mit dem Mahnantrag verfolgte Anspruch besteht, wird imMahnverfahren nicht überprüft. Im Hinblick auf einen damit möglichenMissbrauchdes Verfahrensist sein Anwendungsbereich durch § 688 Abs. 2 ZPO eingeschränkt worden. Soweit sie nicht derschriftlichen und schematischen Ausgestaltung des Verfahrens zuwiderlaufen, gelangen die allgemei-nen Verfahrensvorschriften der ZPO zur Anwendung.B. ZuständigkeitsstreitwertI. AllgemeinesFür die Durchführung des Mahnverfahrens ist dasAGohne Rücksicht auf den Wert der geltend ge-machten Forderung sachlichausschließlich zuständig, § 689 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Bewertungsproble-me stellen sich insoweit nicht.Anders liegt es beimÜbergang in das streitige Verfahren. Hier kann es zu Wertunterschiedenzwischen Mahn- und Streitverfahren kommen, etwa weil der Antragsgegner den Mahn- bzw. Vollstre-ckungsbescheid nicht in vollem Umfang angegriffen, während des Mahnverfahrens Zahlungen auf dieim Mahnbescheid geltend gemachte Forderung erbracht hat und/oder der Antragsteller die Forderungim streitigen Verfahren nicht mehr unverändert weiterverfolgt.II. Zeitpunkt der WertberechnungMaßgeblicher Zeitpunkt für die Wertberechnung ist gem. § 4 Abs. 1 ZPO derjenige der Klageeinrei-chung (Anhängigkeit). Diesem Zeitpunkt entspricht bei der Überleitung der Mahnsache in das streiti-2.28582.28592.28602.2861WMTP GmbHgedruckt am 08.09.2021 12:03:09SK15_Teil2.3dS. 654 von 1232Werk: SK15Druckdaten654 Kurpat2. TeilMahnverfahrenZPO
© 2021 Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln.

MahnverfahrenLiteratur:Fischer, Neues zu Zuständigkeits- und Verweisungsfragen, MDR 2000, 301;Liebheit, Erledigungder Hauptsache im Mahnverfahren – Rücknahme des Streitantrages, NJW 2000, 2235;Volpert, Streitwertim Mahn- und Prozessverfahren, RVGreport 2008, 261.A. Einleitung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.2858B. ZuständigkeitsstreitwertI. Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.2859II. Zeitpunkt der Wertberechnung . . . . . . 2.2861III. Teilwiderspruch und -einspruch . . . . . 2.2865IV. Widerspruch bzw. Einspruch gegendie Kosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.2867V. „Erledigung“ im Mahnverfahren . . . . . 2.2868C. GebührenstreitwertI. Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.2872II. Teilwiderspruch und -einspruch . . . . . 2.2878III. Widerspruch bzw. Einspruch gegendie Kosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.2881IV. „Erledigung“ im Mahnverfahren . . . . . 2.2883V. Rücknahme des Mahnantrags . . . . . . . 2.2884D. Rechtsmittel und BeschwerI. Zurückweisung des Mahnantrages . . . . 2.2885II. Zurückweisung des Antrags auf Erlasseines Vollstreckungsbescheides . . . . . . 2.2886III. Abgabe an das Prozessgericht . . . . . . . 2.2887A. EinleitungDas Mahnverfahren dient der beschleunigten Durchsetzung vonGeldforderungen, die der Schuld-ner nicht erfüllen kann oder will. Ob der mit dem Mahnantrag verfolgte Anspruch besteht, wird imMahnverfahren nicht überprüft. Im Hinblick auf einen damit möglichenMissbrauchdes Verfahrensist sein Anwendungsbereich durch § 688 Abs. 2 ZPO eingeschränkt worden. Soweit sie nicht derschriftlichen und schematischen Ausgestaltung des Verfahrens zuwiderlaufen, gelangen die allgemei-nen Verfahrensvorschriften der ZPO zur Anwendung.B. ZuständigkeitsstreitwertI. AllgemeinesFür die Durchführung des Mahnverfahrens ist dasAGohne Rücksicht auf den Wert der geltend ge-machten Forderung sachlichausschließlich zuständig, § 689 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Bewertungsproble-me stellen sich insoweit nicht.Anders liegt es beimÜbergang in das streitige Verfahren. Hier kann es zu Wertunterschiedenzwischen Mahn- und Streitverfahren kommen, etwa weil der Antragsgegner den Mahn- bzw. Vollstre-ckungsbescheid nicht in vollem Umfang angegriffen, während des Mahnverfahrens Zahlungen auf dieim Mahnbescheid geltend gemachte Forderung erbracht hat und/oder der Antragsteller die Forderungim streitigen Verfahren nicht mehr unverändert weiterverfolgt.II. Zeitpunkt der WertberechnungMaßgeblicher Zeitpunkt für die Wertberechnung ist gem. § 4 Abs. 1 ZPO derjenige der Klageeinrei-chung (Anhängigkeit). Diesem Zeitpunkt entspricht bei der Überleitung der Mahnsache in das streiti-2.28582.28592.28602.2861WMTP GmbHgedruckt am 08.09.2021 12:03:09SK15_Teil2.3dS. 654 von 1232Werk: SK15Druckdaten654 Kurpat2. TeilMahnverfahrenZPO
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