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§ 5. Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums

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Wohnungseigentumsgesetz
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6. Zustimmung dinglicher BerechtigterDie Begründung von Sondereigentum bedarf grundsätzlich dann nicht der Zustimmung ding-licher Berechtigter in der Form des § 29 GBO, wenn das Grundstück als Ganzes oder alle Mit-eigentumsanteile mit einem Gesamtrecht belastet sind (dazu bereits § 2 Rz. 12; § 3 Rz. 11 ff.),64dies gilt auch im Hinblick auf das Rangklassenprivileg nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG. Beispiel:Eine am ganzen Grundstück bestehendeGrundschuldwandelt sich bei einer vertraglichenBegründung von Wohnungs- und Teileigentum in eine Gesamtgrundschuld an allen Anteilenum (§§ 1192 Abs. 1, 1132, 1114 BGB).65Dem Gläubiger bleibt damit die Haftungsgrundlageerhalten.Etwas anderes gilt damit, sofern die Belastungen nicht das Grundstück im Ganzen erfassen.66Beispiel: Sollte vor der Aufteilung ein Grundpfandrecht ausnahmsweise nur an einem Mit-eigentumsanteil bestehen, bedarf es derZustimmung des Gläubigersdieses Miteigentums-anteils nach §§ 876, 877 BGB.67Zu bestehenden Dienstbarkeiten an einem Miteigentumsanteil, z.B. Wohnungsrecht, Vorkaufs-rechte vgl. bereits § 3 Rz. 14 f.Zur Zustimmung dinglicher Berechtigter bei Aufhebung von Wohnungseigentum s. auchOLG Frankfurt v. 1.10.199920 W 211/97, DNotZ 2000, 778 undRöll, DNotZ 2000, 749752(Entscheidungsbesprechung).VI. KostenDer für den Erwerb, die Aufhebung oder Löschung von Sondereigentum zugrunde zu legendeGeschäftswertbestimmt sich nach § 42 Abs. 1 GNotKG und entspricht dem Wert des bebau-ten Grundstücks, bei noch zu errichtendem Gebäude ist der Wert des Gebäudes hinzuzurech-nen. Für die Beurkundung des schuldrechtlichen Verpflichtungsvertrages ist eine Gebührnach Nr. 21100 KV GNotKG (2,0) bei Teilung nach § 3 WEG, für die Teilungserklärung nach§ 8 WEG die Gebühr nach Nr. 21200 (1,0) zu erheben.Für die Eintragung der vertraglichen Einräumung und Aufhebung durch dasGrundbuchamtfallenKostenan, die sich nach § 42 Abs. 1 GNotKG richten und eine 1,0 Gebühr nach Nr. 14112KV GNotKG bei Begründung nach § 8 WEG, zusätzlich die Gebühr nach Nr. 14110 KVGNotKG, wenn sich dadurch die Eigentumsverhältnisse ändern.§5Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums(1) Gegenstand des Sondereigentums sind die gemäß § 3 Abs. 1 bestimmten Räume sowiedie zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigtoder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oderein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers über dasGrziwotz|69Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums|§564 BGH v. 17.1.1968V ZB 9/67, BGHZ 49, 250 = NJW 1968, 499;Commichauin MünchKomm/BGB, § 3 WEG Rz. 8 und § 4 WEG Rz. 23; im Übrigen die Hinweise bei § 3 Rz. 11 ff.65Elzerin Riecke/Schmid, § 3 WEG Rz. 29 m.w.N.66Commichauin MünchKomm-BGB, § 4 WEG Rz. 23.67Elzerin Riecke/Schmid, § 3 WEG Rz. 30 m.w.N.434445464748PDF zur Ansicht, mit der Bitte um schnellstmögliche Druckfreigabe!Schmidt_14379686_WEG_6_WohnungseigentumsgesetzSeite 83Über 400 JahreBücher mit System
© 2019 Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln.

6. Zustimmung dinglicher BerechtigterDie Begründung von Sondereigentum bedarf grundsätzlich dann nicht der Zustimmung ding-licher Berechtigter in der Form des § 29 GBO, wenn das Grundstück als Ganzes oder alle Mit-eigentumsanteile mit einem Gesamtrecht belastet sind (dazu bereits § 2 Rz. 12; § 3 Rz. 11 ff.),64dies gilt auch im Hinblick auf das Rangklassenprivileg nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG. Beispiel:Eine am ganzen Grundstück bestehendeGrundschuldwandelt sich bei einer vertraglichenBegründung von Wohnungs- und Teileigentum in eine Gesamtgrundschuld an allen Anteilenum (§§ 1192 Abs. 1, 1132, 1114 BGB).65Dem Gläubiger bleibt damit die Haftungsgrundlageerhalten.Etwas anderes gilt damit, sofern die Belastungen nicht das Grundstück im Ganzen erfassen.66Beispiel: Sollte vor der Aufteilung ein Grundpfandrecht ausnahmsweise nur an einem Mit-eigentumsanteil bestehen, bedarf es derZustimmung des Gläubigersdieses Miteigentums-anteils nach §§ 876, 877 BGB.67Zu bestehenden Dienstbarkeiten an einem Miteigentumsanteil, z.B. Wohnungsrecht, Vorkaufs-rechte vgl. bereits § 3 Rz. 14 f.Zur Zustimmung dinglicher Berechtigter bei Aufhebung von Wohnungseigentum s. auchOLG Frankfurt v. 1.10.199920 W 211/97, DNotZ 2000, 778 undRöll, DNotZ 2000, 749752(Entscheidungsbesprechung).VI. KostenDer für den Erwerb, die Aufhebung oder Löschung von Sondereigentum zugrunde zu legendeGeschäftswertbestimmt sich nach § 42 Abs. 1 GNotKG und entspricht dem Wert des bebau-ten Grundstücks, bei noch zu errichtendem Gebäude ist der Wert des Gebäudes hinzuzurech-nen. Für die Beurkundung des schuldrechtlichen Verpflichtungsvertrages ist eine Gebührnach Nr. 21100 KV GNotKG (2,0) bei Teilung nach § 3 WEG, für die Teilungserklärung nach§ 8 WEG die Gebühr nach Nr. 21200 (1,0) zu erheben.Für die Eintragung der vertraglichen Einräumung und Aufhebung durch dasGrundbuchamtfallenKostenan, die sich nach § 42 Abs. 1 GNotKG richten und eine 1,0 Gebühr nach Nr. 14112KV GNotKG bei Begründung nach § 8 WEG, zusätzlich die Gebühr nach Nr. 14110 KVGNotKG, wenn sich dadurch die Eigentumsverhältnisse ändern.§5Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums(1) Gegenstand des Sondereigentums sind die gemäß § 3 Abs. 1 bestimmten Räume sowiedie zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigtoder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oderein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers über dasGrziwotz|69Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums|§564 BGH v. 17.1.1968V ZB 9/67, BGHZ 49, 250 = NJW 1968, 499;Commichauin MünchKomm/BGB, § 3 WEG Rz. 8 und § 4 WEG Rz. 23; im Übrigen die Hinweise bei § 3 Rz. 11 ff.65Elzerin Riecke/Schmid, § 3 WEG Rz. 29 m.w.N.66Commichauin MünchKomm-BGB, § 4 WEG Rz. 23.67Elzerin Riecke/Schmid, § 3 WEG Rz. 30 m.w.N.434445464748PDF zur Ansicht, mit der Bitte um schnellstmögliche Druckfreigabe!Schmidt_14379686_WEG_6_WohnungseigentumsgesetzSeite 83Über 400 JahreBücher mit System
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Chapters in this book

  1. Frontmatter i
  2. Vorwort zur 6. Auflage v
  3. Vorwort zur 1. Auflage vi
  4. Inhaltsübersicht vii
  5. Abkürzungsverzeichnis xi
  6. Allgemeine Literaturübersicht xiii
  7. Wohnungseigentumsgesetz 1
  8. I. Teil Wohnungseigentum
  9. § 1. Begriffsbestimmungen 1
  10. 1. Abschnitt Begründung des Wohnungseigentums
  11. § 2. Arten der Begründung 38
  12. § 3. Vertragliche Einräumung von Sondereigentum 47
  13. § 4. Formvorschriften 59
  14. § 5. Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums 69
  15. § 6. Unselbständigkeit des Sondereigentums 114
  16. § 7 .Grundbuchvorschriften 126
  17. § 8. Teilung durch den Eigentümer 144
  18. § 9. Schließung der Wohnungsgrundbücher 159
  19. 2. Abschnitt Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
  20. § 10. Allgemeine Grundsätze 166
  21. § 11. Unauflöslichkeit der Gemeinschaft 270
  22. § 12. Veräußerungsbeschränkung 288
  23. § 13. Rechte des Wohnungseigentümers 310
  24. § 14. Pflichten des Wohnungseigentümers 354
  25. § 15. Gebrauchsregelung 396
  26. § 16. Nutzungen, Lasten und Kosten 444
  27. § 17. Anteil bei Aufhebung der Gemeinschaft 530
  28. § 18. Entziehung des Wohnungseigentums 540
  29. § 19. Wirkung des Urteils 578
  30. 3. Abschnitt Verwaltung
  31. § 20. Gliederung der Verwaltung 610
  32. § 21. Verwaltung durch die Wohnungseigentümer 614
  33. § 22. Besondere Aufwendungen, Wiederaufbau 738
  34. § 23. Wohnungseigentümerversammlung 842
  35. § 24. Einberufung, Vorsitz, Niederschrift 908
  36. § 25. Mehrheitsbeschluss 978
  37. § 26. Bestellung und Abberufung des Verwalters 1027
  38. § 27. Aufgaben und Befugnisse des Verwalters 1104
  39. § 28. Wirtschaftsplan, Rechnungslegung 1221
  40. § 29. Verwaltungsbeirat 1334
  41. 4. Abschnitt Wohnungserbbaurecht
  42. § 30. Wohnungserbbaurecht 1367
  43. II. Teil Dauerwohnrecht
  44. § 31. Begriffsbestimmungen 1375
  45. § 32. Voraussetzungen der Eintragung 1383
  46. § 33. Inhalt des Dauerwohnrechts 1387
  47. § 34. Ansprüche des Eigentümers und der Dauerwohnberechtigten 1396
  48. § 35. Veräußerungsbeschränkung 1398
  49. § 36. Heimfallanspruch 1401
  50. § 37. Vermietung 1405
  51. § 38. Eintritt in das Rechtsverhältnis 1408
  52. § 39. Zwangsversteigerung 1410
  53. § 40. Haftung des Entgelts 1415
  54. § 41. Besondere Vorschriften für langfristige Dauerwohnrechte 1417
  55. § 42. Belastung eines Erbbaurechts 1420
  56. III. Teil Verfahrensvorschriften
  57. § 43. Zuständigkeit 1423
  58. § 44. Bezeichnung der Wohnungseigentümer in der Klageschrift 1445
  59. § 45. Zustellung 1455
  60. § 46. Anfechtungsklage 1474
  61. § 47. Prozessverbindung 1553
  62. § 48. Beiladung, Wirkung des Urteils 1561
  63. § 49. Kostenentscheidung 1577
  64. § 50. Kostenerstattung 1594
  65. §§ 51–58. weggefallen 1603
  66. IV. Teil Ergänzende Bestimmungen
  67. §§ 59, 60. weggefallen 1605
  68. § 61. Veräußerung ohne Zustimmung 1605
  69. § 62. Übergangsvorschrift 1610
  70. § 63. Überleitung bestehender Rechtsverhältnisse 1618
  71. § 64. Inkrafttreten 1622
  72. Gerichtskostengesetz (Auszug)
  73. § 49a GKG. Wohnungseigentumssachen 1623
  74. Stichwortverzeichnis 1643
Downloaded on 14.11.2025 from https://www.degruyterbrill.com/document/doi/10.9785/9783504386603-010/pdf?licenseType=restricted&srsltid=AfmBOop6vrTFANM20dX1UX3qieMO-NEh4S8xW48y_35xGpr5bK0KGhjT
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