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Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG) Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst

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Arbeitsrecht Kommentar
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Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG)Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufungzum WehrdienstidF der Bekanntmachung v. 16.7.2009 (BGBl. I S. 2055), zuletzt geändert durchGesetz v. 29.6.2015 (BGBl. I S. 1061)Erster AbschnittGrundwehrdienst und Wehrübungen§1Ruhen des Arbeitsverhältnisses(1) Wird ein Arbeitnehmer zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung einberufen, so ruht das Ar-beitsverhältnis während des Wehrdienstes.(2) Einem Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst hat der Arbeitgeber während einer Wehrübung Arbeitsent-gelt wie bei einem Erholungsurlaub zu zahlen. Zum Arbeitsentgelt gehören nicht besondere Zuwendungen,die mit Rücksicht auf den Erholungsurlaub gewährt werden.(3) Der Arbeitnehmer hat den Einberufungsbescheid unverzüglich seinem Arbeitgeber vorzulegen.(4) Ein befristetes Arbeitsverhältnis wird durch Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehr-übung nicht verlängert; das Gleiche gilt, wenn ein Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen während desWehrdienstes geendet hätte.(5) Wird der Einberufungsbescheid zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung vor Diensteintritt auf-gehoben oder wird der Grundwehrdienst oder die Wehrübung vorzeitig beendet und muss der Arbeitgebervorübergehend für zwei Personen am gleichen Arbeitsplatz Lohn oder Gehalt zahlen, so werden ihm diehierdurch ohne sein Verschulden entstandenen Mehraufwendungen vom Bund auf Antrag erstattet. DerAntrag ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Mehraufwendungen entstanden sind, bei der vomBundesministerium der Verteidigung bestimmten Stelle zu stellen.I. Inhalt und Zweck.Ein wehrpflichtiger ArbN steht, wenn er im Spannungs- oder Verteidigungsfall zum Wehr-dienst einberufen wird, seinem ArbGeb in dieser Zeit nicht zur Verfügung. Gleiches gilt für Frauen und Männer,welche sich nach § 58b SoldG verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sowie weitere vergleichbare Per-sonengruppen. Infolgedessen ist nicht ausgeschlossen, dass Beschäftigte aufgrund des Wehrdienstes Nachteileim Hinblick auf die Fortsetzung oder die weitere Ausgestaltung des ArbVerh sowie den hierdurch erlittenenZeitverlust für die berufl. Laufbahn erfahren. Dieser Gefahr will das ArbPlSchG durch die ökonomische und so-ziale Sicherung der betreffenden Personen Rechnung tragen1, s.a. § 31 I 2 SoldG. Das ArbPlSchG ist als Neben-gesetz zum WPflG in seinem Schutzzwingendund steht nicht zur Disposition der Vertragsparteien.II. Personeller Anwendungsbereich.Das ArbPlSchG findet nur imGeltungsbereich des GGAnwendung. Da-mit werden deutsche ArbN, insb. Grenzgänger, die im Ausland bei einem dort ansässigen ArbGeb beschäftigtsind, nicht durch das Gesetz geschützt. Im Einzelfall können damit verbundene Nachteile eines betroffenenArbN im Rahmen der Zurückstellung vom Wehrdienst wegen besonderer Härte (§ 12 IV WPflG) berücksichtigtwerden, wenn sie auf diese Weise abgewendet werden können2.1. Arbeitnehmer.Von dem Schutz des Gesetzes werden zunächst alle Wehrdienst leistenden ArbN derPrivat-wirtschaftiSd. § 15 I erfasst. Hierzu zählen Arbeiter, Angestellte sowie die zur Berufsausbildung Beschäftigten.Weiterhin werden die in Heimarbeit Beschäftigten (§ 7) sowie Richter und Beamte (§ 9) geschützt. Den auf-grund ihrer fehlenden ArbN-Eigenschaft bestehenden Besonderheiten für Handelsvertreter trägt § 8 Rechnung.ArbN desöffentl. Dienstesfallen mit einigen Besonderheiten ebenfalls unter das ArbPlSchG. Zu ihnen rechnenalle Beschäftigen bei einer der in § 15 II Hs. 1 bezeichneten öffentl.-rechtl. Einrichtungen, wobei gem. § 15 IIHs. 2 ArbN öffentl.-rechtl. Religionsgemeinschaften sowie deren Verbände nicht erfasst werden.Wehrpflichtigsind alle Männer ab dem vollendeten 18. LJ. Sie müssen Deutsche iSd. Art. 116 GG sein und ent-weder ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben bzw., sofern sie sich nicht ständigin der Bundesrepublik aufhalten, ihren früheren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ge-habt haben oder einen Pass oder eine Staatsangehörigkeitsurkunde der Bundesrepublik Deutschland besitzenoder sich auf andere Weise ihrem Schutz unterstellt haben, § 1 I WPflG. Seit dem 1.7.2011 ist die Pflicht zurLeistung des Wehrdienstes außerhalb des Spannungs- und Verteidigungsfalles ausgesetzt und durch die Einfüh-rung desfreiwilligen Wehrdienstesersetzt worden3.356 C.W. Hergenröder1Begr. 3. ÄndG des ArbPlSchG, BT-Drs. VIII/885, 6.||2BVerwG v. 16.7.1970 – VIII C 208/67, NJW 1971, 479.||3Ge-setz zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften v. 28.4.2011 (BGBl. I S. 678).1234
© 2018 Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln.

Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG)Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufungzum WehrdienstidF der Bekanntmachung v. 16.7.2009 (BGBl. I S. 2055), zuletzt geändert durchGesetz v. 29.6.2015 (BGBl. I S. 1061)Erster AbschnittGrundwehrdienst und Wehrübungen§1Ruhen des Arbeitsverhältnisses(1) Wird ein Arbeitnehmer zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung einberufen, so ruht das Ar-beitsverhältnis während des Wehrdienstes.(2) Einem Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst hat der Arbeitgeber während einer Wehrübung Arbeitsent-gelt wie bei einem Erholungsurlaub zu zahlen. Zum Arbeitsentgelt gehören nicht besondere Zuwendungen,die mit Rücksicht auf den Erholungsurlaub gewährt werden.(3) Der Arbeitnehmer hat den Einberufungsbescheid unverzüglich seinem Arbeitgeber vorzulegen.(4) Ein befristetes Arbeitsverhältnis wird durch Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehr-übung nicht verlängert; das Gleiche gilt, wenn ein Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen während desWehrdienstes geendet hätte.(5) Wird der Einberufungsbescheid zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung vor Diensteintritt auf-gehoben oder wird der Grundwehrdienst oder die Wehrübung vorzeitig beendet und muss der Arbeitgebervorübergehend für zwei Personen am gleichen Arbeitsplatz Lohn oder Gehalt zahlen, so werden ihm diehierdurch ohne sein Verschulden entstandenen Mehraufwendungen vom Bund auf Antrag erstattet. DerAntrag ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Mehraufwendungen entstanden sind, bei der vomBundesministerium der Verteidigung bestimmten Stelle zu stellen.I. Inhalt und Zweck.Ein wehrpflichtiger ArbN steht, wenn er im Spannungs- oder Verteidigungsfall zum Wehr-dienst einberufen wird, seinem ArbGeb in dieser Zeit nicht zur Verfügung. Gleiches gilt für Frauen und Männer,welche sich nach § 58b SoldG verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sowie weitere vergleichbare Per-sonengruppen. Infolgedessen ist nicht ausgeschlossen, dass Beschäftigte aufgrund des Wehrdienstes Nachteileim Hinblick auf die Fortsetzung oder die weitere Ausgestaltung des ArbVerh sowie den hierdurch erlittenenZeitverlust für die berufl. Laufbahn erfahren. Dieser Gefahr will das ArbPlSchG durch die ökonomische und so-ziale Sicherung der betreffenden Personen Rechnung tragen1, s.a. § 31 I 2 SoldG. Das ArbPlSchG ist als Neben-gesetz zum WPflG in seinem Schutzzwingendund steht nicht zur Disposition der Vertragsparteien.II. Personeller Anwendungsbereich.Das ArbPlSchG findet nur imGeltungsbereich des GGAnwendung. Da-mit werden deutsche ArbN, insb. Grenzgänger, die im Ausland bei einem dort ansässigen ArbGeb beschäftigtsind, nicht durch das Gesetz geschützt. Im Einzelfall können damit verbundene Nachteile eines betroffenenArbN im Rahmen der Zurückstellung vom Wehrdienst wegen besonderer Härte (§ 12 IV WPflG) berücksichtigtwerden, wenn sie auf diese Weise abgewendet werden können2.1. Arbeitnehmer.Von dem Schutz des Gesetzes werden zunächst alle Wehrdienst leistenden ArbN derPrivat-wirtschaftiSd. § 15 I erfasst. Hierzu zählen Arbeiter, Angestellte sowie die zur Berufsausbildung Beschäftigten.Weiterhin werden die in Heimarbeit Beschäftigten (§ 7) sowie Richter und Beamte (§ 9) geschützt. Den auf-grund ihrer fehlenden ArbN-Eigenschaft bestehenden Besonderheiten für Handelsvertreter trägt § 8 Rechnung.ArbN desöffentl. Dienstesfallen mit einigen Besonderheiten ebenfalls unter das ArbPlSchG. Zu ihnen rechnenalle Beschäftigen bei einer der in § 15 II Hs. 1 bezeichneten öffentl.-rechtl. Einrichtungen, wobei gem. § 15 IIHs. 2 ArbN öffentl.-rechtl. Religionsgemeinschaften sowie deren Verbände nicht erfasst werden.Wehrpflichtigsind alle Männer ab dem vollendeten 18. LJ. Sie müssen Deutsche iSd. Art. 116 GG sein und ent-weder ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben bzw., sofern sie sich nicht ständigin der Bundesrepublik aufhalten, ihren früheren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ge-habt haben oder einen Pass oder eine Staatsangehörigkeitsurkunde der Bundesrepublik Deutschland besitzenoder sich auf andere Weise ihrem Schutz unterstellt haben, § 1 I WPflG. Seit dem 1.7.2011 ist die Pflicht zurLeistung des Wehrdienstes außerhalb des Spannungs- und Verteidigungsfalles ausgesetzt und durch die Einfüh-rung desfreiwilligen Wehrdienstesersetzt worden3.356 C.W. Hergenröder1Begr. 3. ÄndG des ArbPlSchG, BT-Drs. VIII/885, 6.||2BVerwG v. 16.7.1970 – VIII C 208/67, NJW 1971, 479.||3Ge-setz zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften v. 28.4.2011 (BGBl. I S. 678).1234
© 2018 Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln.

Chapters in this book

  1. Frontmatter I
  2. Vorwort VII
  3. Bearbeiterverzeichnis VIII
  4. Inhaltsübersicht IX
  5. Abkürzungsverzeichnis XI
  6. Literaturverzeichnis XIX
  7. Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung 1
  8. Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen 6
  9. Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) 33
  10. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) 63
  11. Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) 102
  12. Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG) Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst 356
  13. Arbeitszeitgesetz (ArbZG) 369
  14. Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung 421
  15. Berufsbildungsgesetz (BBiG) 494
  16. Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) 532
  17. Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit 535
  18. Betriebsrentengesetz (BetrAVG) Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung 557
  19. Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) 672
  20. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 1191
  21. Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer 1718
  22. Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat 1780
  23. Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG 1807
  24. Europäische Betriebsräte-Gesetz (EBRG) Gesetz über Europäische Betriebsräte 1869
  25. Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall 1902
  26. Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen 1971
  27. Einkommensteuergesetz (EStG) 1995
  28. Vertrag über die Europäische Union (EUV) 2014
  29. Gewerbeordnung (GewO) 2022
  30. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) 2077
  31. Gerichtskostengesetz (GKG) 2178
  32. Handelsgesetzbuch (HGB) 2179
  33. Insolvenzordnung (InsO) 2225
  34. Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend 2243
  35. Kündigungsschutzgesetz (KSchG) 2266
  36. Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung (MgVG) 2515
  37. Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz – MiLoG) 2521
  38. Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer 2562
  39. Mutterschutzgesetz (MuSchG) Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium 2620
  40. Nachweisgesetz (NachwG) Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen 2656
  41. Pflegezeitgesetz (PflegeZG) Gesetz über die Pflegezeit 2681
  42. Rom-I-VO Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht 2699
  43. SE-Beteiligungsgesetz (SEBG) Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft 2712
  44. Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende – 2727
  45. Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) – Arbeitsförderung – 2735
  46. Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – 2789
  47. Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) – Gesetzliche Rentenversicherung – 2813
  48. Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) – Gesetzliche Unfallversicherung – 2820
  49. Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – 2845
  50. Sozialgesetzbuch (SGB) Zehntes Buch (X) – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – 2871
  51. Sprecherausschussgesetz (SprAuG) Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten 2892
  52. Tarifvertragsgesetz (TVG) 2918
  53. Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge 3040
  54. Umwandlungsgesetz (UmwG) 3139
  55. Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft 3161
  56. Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) 3163
  57. Stichwortverzeichnis 3179
Downloaded on 10.10.2025 from https://www.degruyterbrill.com/document/doi/10.9785/9783504385477-010/html?licenseType=restricted&srsltid=AfmBOooYb22zrulebqkiYG2FLqu1wHcByxV8GRI-6zulRMFxCqTAtyRB
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