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Erster Teil. Notwendigkeit und Grundregeln des Steuerstreits

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Der Steuerstreit
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Erster TeilNotwendigkeit und Grundregeln des SteuerstreitsA. Der Zweck des SteuerstreitsI. Die Steuergerechtigkeit1. Gerechtigkeit und StreitDerSteuerstreitdient dem Recht; erbezwecktSteuergerechtigkeit1.Steuergerechtigkeit kann man als ein rationales, einsichtigesNormen-undWertesystem, hergeleitet aus Grundsätzen, dargestellt in Geset-zen, Urteilen und Literatur, begreifen2. Steuergerechtigkeit ist jedochauch das Ergebnis einerdynamischen Auseinandersetzungzwischenden Belastenden und den Belasteten3. Da von einer allgemeinen undgesicherten Anerkennung rationaler, einsichtiger Grundsätze und hie-raus abgeleiteter Normen im Steuerrecht keine Rede sein kann, ist esnur folgerichtig, dass das Streben nach Steuergerechtigkeit durch dieAuseinandersetzung, den Steuerstreit, einen breiten Raum einnimmt4.11 Vgl.Rudolf von Ihering(1818–1882), Der Kampf ums Recht, hier zitiert nachvon Ihering, Der Geist des Rechts, Eine Auswahl aus seinen Schriften, 1965,S. 188: „Alles Rechtin der Welt isterstrittenworden, jeder wichtige Rechts-satz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen,und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines einzelnen, setztdie stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus ... Darum führt die Ge-rechtigkeit, die in der einen Hand die Waagschale hält, mit welcher sie dasRecht abwägt, in der andern das Schwert, mit dem sie es behauptet. DasSchwert ohne die Waage ist die nackte Gewalt, die Waage ohne das Schwertdie Ohnmacht des Rechts. Beide gehçren zusammen, und ein vollkommenerRechtszustand herrscht nur da, wo die Kraft, mit welcher die Gerechtigkeitdas Schwert führt, der Geschicklichkeit gleichkommt, mit der sie die Waagehandhabt.“ (Hervorhebung von mir). Dazu auch heuteKaspar, Der Anwaltim Kampf ums Recht, JZ 1995, 746.2 Vgl. das Steuerrechtslehrbuch vonTipke/Langund das grundlegende WerkvonTipke, Die Steuerrechtsordnung, insbesondere die Vorworte.3 „Mit der Verletzung der Rechte tritt an jeden Berechtigten die Frage heran:ob er es behaupten, dem Gegner Widerstand leisten, also kämpfen, oder ober, um dem Kampfe zu entgehen, es im Stich lassen soll; diesenEntschlussnimmt ihm niemand ab.“ (von Ihering, Der Kampf ums Recht, zitiert nachvonIhering, Der Geist des Rechts, Eine Auswahl aus seinen Schriften, 1965, S. 200;Hervorhebung von mir).4 Dies gilt nicht nur für die individuelle Steuergerechtigkeit, sondern auch fürdie historische Entwicklung des Steuerrechtsschutzes, der mühsam dem mo-12
© 2016 Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln.

Erster TeilNotwendigkeit und Grundregeln des SteuerstreitsA. Der Zweck des SteuerstreitsI. Die Steuergerechtigkeit1. Gerechtigkeit und StreitDerSteuerstreitdient dem Recht; erbezwecktSteuergerechtigkeit1.Steuergerechtigkeit kann man als ein rationales, einsichtigesNormen-undWertesystem, hergeleitet aus Grundsätzen, dargestellt in Geset-zen, Urteilen und Literatur, begreifen2. Steuergerechtigkeit ist jedochauch das Ergebnis einerdynamischen Auseinandersetzungzwischenden Belastenden und den Belasteten3. Da von einer allgemeinen undgesicherten Anerkennung rationaler, einsichtiger Grundsätze und hie-raus abgeleiteter Normen im Steuerrecht keine Rede sein kann, ist esnur folgerichtig, dass das Streben nach Steuergerechtigkeit durch dieAuseinandersetzung, den Steuerstreit, einen breiten Raum einnimmt4.11 Vgl.Rudolf von Ihering(1818–1882), Der Kampf ums Recht, hier zitiert nachvon Ihering, Der Geist des Rechts, Eine Auswahl aus seinen Schriften, 1965,S. 188: „Alles Rechtin der Welt isterstrittenworden, jeder wichtige Rechts-satz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen,und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines einzelnen, setztdie stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus ... Darum führt die Ge-rechtigkeit, die in der einen Hand die Waagschale hält, mit welcher sie dasRecht abwägt, in der andern das Schwert, mit dem sie es behauptet. DasSchwert ohne die Waage ist die nackte Gewalt, die Waage ohne das Schwertdie Ohnmacht des Rechts. Beide gehçren zusammen, und ein vollkommenerRechtszustand herrscht nur da, wo die Kraft, mit welcher die Gerechtigkeitdas Schwert führt, der Geschicklichkeit gleichkommt, mit der sie die Waagehandhabt.“ (Hervorhebung von mir). Dazu auch heuteKaspar, Der Anwaltim Kampf ums Recht, JZ 1995, 746.2 Vgl. das Steuerrechtslehrbuch vonTipke/Langund das grundlegende WerkvonTipke, Die Steuerrechtsordnung, insbesondere die Vorworte.3 „Mit der Verletzung der Rechte tritt an jeden Berechtigten die Frage heran:ob er es behaupten, dem Gegner Widerstand leisten, also kämpfen, oder ober, um dem Kampfe zu entgehen, es im Stich lassen soll; diesenEntschlussnimmt ihm niemand ab.“ (von Ihering, Der Kampf ums Recht, zitiert nachvonIhering, Der Geist des Rechts, Eine Auswahl aus seinen Schriften, 1965, S. 200;Hervorhebung von mir).4 Dies gilt nicht nur für die individuelle Steuergerechtigkeit, sondern auch fürdie historische Entwicklung des Steuerrechtsschutzes, der mühsam dem mo-12
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