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§ 57 Besondere Anwendungsregeln aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands

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Einkommensteuergesetz
This chapter is in the book Einkommensteuergesetz
X:/OSV-2/KESt-015/KEST15_K0050G–K0099.3d –Seite2375/2444|16.2.2016|14:19 |56Sondervorschriften für Steuerpflichtige in dem in Artikel3des Einigungsvertrages ge-nannten GebietBei Steuerpflichtigen, die am 31. Dezember 1990 einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichenAuf-enthalt in dem in Artikel3des Einigungsvertrages genannten Gebiet und im Jahre 1990 keinenWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im bisherigen Geltungsbereich dieses Gesetzes hatten,gilt Folgendes:§7Absatz5ist auf Gebäude anzuwenden, die in dem in Artikel3des Einigungsvertrages ge-nannten Gebietnach dem 31. Dezember 1990 angeschafft oder hergestellt worden sind.Nachdem EinigungsvertragsG1iVm. AnlageIKap. IV SachgebietBAbschn. II Nr. 14 gilt dasEStG ab dem 1.1.1991invollem Umfang auch im Beitrittsgebiet.§56soll sicherstellen, dass dasEStG auch insoweiterst ab dem VZ 1991 im Beitrittsgebietgilt, als einzelne Vorschriften anSachverhaltevor diesem Zeitpunkt anknüpfen. Vor diesem VZ gilt das Recht der ehemaligenDDR.§56Nr. 1beschränkt die Anwendung des§7Abs.5idF desGv.25.6.1990,2der StPfl. ausden alten Bundesländern ermöglichte,bereits für den VZ 1990 die degressive AfA geltend zu ma-chen, auf diesen Personenkreis.3§56Nr. 2bestimmte, dass§52Abs. 2–33 im Beitrittsgebiet nichtanwendbar waren; die Regelung wurde durch das StBereinG 1999 aufgehoben.457Besondere Anwendungsregeln aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands(1) Die §§ 7c, 7f, 7g, 7k und 10e dieses Gesetzes, die §§ 76, 78, 82a und 82f der Einkommen-steuer-Durchführungsverordnung sowie die §§7und 12 Absatz3des Schutzbaugesetzes sindauf Tatbestände anzuwenden, die in dem in Artikel3des Einigungsvertrages genannten Gebietnach dem 31. Dezember 1990 verwirklicht worden sind.(2) Die §§ 7b und 7d dieses Gesetzes sowie die §§ 81, 82d, 82g und 82i der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung sind nicht auf Tatbestände anzuwenden, die in dem in Artikel3desEinigungsvertrages genannten Gebiet verwirklicht worden sind.(3) Bei der Anwendung des§7gAbsatz2Nummer1und des§14a Absatz1ist in dem in Arti-kel 3des Einigungsvertrages genannten Gebiet anstattvom maßgebenden Einheitswert des Be-triebs der Land- und Forstwirtschaft und den darin ausgewiesenen Werten vom Ersatzwirt-schaftswert nach§125 des Bewertungsgesetzes auszugehen.(4)1§10d Absatz1ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sonderausgabenabzug erst-mals von dem für die zweite Hälfte des Veranlagungszeitraums 1990 ermittelten Gesamtbetragder Einkünfte vorzunehmenist.2§10d Absatz2und 3ist auch für Verluste anzuwenden, die indem in Artikel3des Einigungsvertrages genannten Gebiet im Veranlagungszeitraum 1990 ent-standen sind.(5) §22Nummer4 ist auf vergleichbare Bezüge anzuwenden, die auf Grund des Gesetzesüber Rechtsverhältnisse der Abgeordneten der Volkskammer der Deutschen DemokratischenRepublik vom 31. Mai 1990 (GBl.INr. 30 S. 274) gezahlt worden sind.(6) §34f Absatz3Satz 3ist erstmals auf die in dem in Artikel3des Einigungsvertrags genann-ten Gebiet für die zweite Hälfte des Veranlagungszeitraums1990 festgesetzte Einkommen-steuer anzuwenden.§57regelt die Anwendung v. Regelungen der Eigenheimförderung und die Geltung v. Steuer-vergünstigungen in Form v. erhöhten Abschreibungen im Beitrittsgebiet. Die in Abs.1undAbs.2aufgeführten estrechtl. Vorschriften über Steuervergünstigungen sollen entspr. deren In-vestitionsanreizfunktion erst auf in der Zukunftverwirklichte Sachverhalteangewandt werden,umunerwünschte Mitnahmeeffekte zu vermeiden.5Abs.3regelt Besonderheiten bei der Be-steuerung der Land- und Forstwirte.6Abs. 4–6 sehen die Anwendung einzelnerVorschriftenauch vor dem 31.12.1990 vor. Die Vorschrift hat heute keine Bedeutung mehr. Hinweise zur Aus-legung und Anwendung der Vorschrift finden sich in älteren Kommentaren und den Vorauf-lagen.Mellinghoff2375Besondere Anwendungsregeln anlässlich der deutschen EinheitRn. 1§571Gv. 23.9.1990, BGBl.I1990, 885=BStBl.I1990, 654.2BGBl.I1990, 294.3Ausf.Beule,DB1991, 134.4Dazu BFH v. 21.10.1997–IXR29/95, BStBl. II 1998, 142.5BFH v. 25.8.1999–XR74/96, BFH/NV 2000, 416 mwN.6Vgl. dazu Sächs. FG v. 2.12.2009–4K1561/06, HLBS-Report 2010, 23 (Rev. IVR11/11).11KESt15 - D/1607
© 2016 Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln.

X:/OSV-2/KESt-015/KEST15_K0050G–K0099.3d –Seite2375/2444|16.2.2016|14:19 |56Sondervorschriften für Steuerpflichtige in dem in Artikel3des Einigungsvertrages ge-nannten GebietBei Steuerpflichtigen, die am 31. Dezember 1990 einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichenAuf-enthalt in dem in Artikel3des Einigungsvertrages genannten Gebiet und im Jahre 1990 keinenWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im bisherigen Geltungsbereich dieses Gesetzes hatten,gilt Folgendes:§7Absatz5ist auf Gebäude anzuwenden, die in dem in Artikel3des Einigungsvertrages ge-nannten Gebietnach dem 31. Dezember 1990 angeschafft oder hergestellt worden sind.Nachdem EinigungsvertragsG1iVm. AnlageIKap. IV SachgebietBAbschn. II Nr. 14 gilt dasEStG ab dem 1.1.1991invollem Umfang auch im Beitrittsgebiet.§56soll sicherstellen, dass dasEStG auch insoweiterst ab dem VZ 1991 im Beitrittsgebietgilt, als einzelne Vorschriften anSachverhaltevor diesem Zeitpunkt anknüpfen. Vor diesem VZ gilt das Recht der ehemaligenDDR.§56Nr. 1beschränkt die Anwendung des§7Abs.5idF desGv.25.6.1990,2der StPfl. ausden alten Bundesländern ermöglichte,bereits für den VZ 1990 die degressive AfA geltend zu ma-chen, auf diesen Personenkreis.3§56Nr. 2bestimmte, dass§52Abs. 2–33 im Beitrittsgebiet nichtanwendbar waren; die Regelung wurde durch das StBereinG 1999 aufgehoben.457Besondere Anwendungsregeln aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands(1) Die §§ 7c, 7f, 7g, 7k und 10e dieses Gesetzes, die §§ 76, 78, 82a und 82f der Einkommen-steuer-Durchführungsverordnung sowie die §§7und 12 Absatz3des Schutzbaugesetzes sindauf Tatbestände anzuwenden, die in dem in Artikel3des Einigungsvertrages genannten Gebietnach dem 31. Dezember 1990 verwirklicht worden sind.(2) Die §§ 7b und 7d dieses Gesetzes sowie die §§ 81, 82d, 82g und 82i der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung sind nicht auf Tatbestände anzuwenden, die in dem in Artikel3desEinigungsvertrages genannten Gebiet verwirklicht worden sind.(3) Bei der Anwendung des§7gAbsatz2Nummer1und des§14a Absatz1ist in dem in Arti-kel 3des Einigungsvertrages genannten Gebiet anstattvom maßgebenden Einheitswert des Be-triebs der Land- und Forstwirtschaft und den darin ausgewiesenen Werten vom Ersatzwirt-schaftswert nach§125 des Bewertungsgesetzes auszugehen.(4)1§10d Absatz1ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sonderausgabenabzug erst-mals von dem für die zweite Hälfte des Veranlagungszeitraums 1990 ermittelten Gesamtbetragder Einkünfte vorzunehmenist.2§10d Absatz2und 3ist auch für Verluste anzuwenden, die indem in Artikel3des Einigungsvertrages genannten Gebiet im Veranlagungszeitraum 1990 ent-standen sind.(5) §22Nummer4 ist auf vergleichbare Bezüge anzuwenden, die auf Grund des Gesetzesüber Rechtsverhältnisse der Abgeordneten der Volkskammer der Deutschen DemokratischenRepublik vom 31. Mai 1990 (GBl.INr. 30 S. 274) gezahlt worden sind.(6) §34f Absatz3Satz 3ist erstmals auf die in dem in Artikel3des Einigungsvertrags genann-ten Gebiet für die zweite Hälfte des Veranlagungszeitraums1990 festgesetzte Einkommen-steuer anzuwenden.§57regelt die Anwendung v. Regelungen der Eigenheimförderung und die Geltung v. Steuer-vergünstigungen in Form v. erhöhten Abschreibungen im Beitrittsgebiet. Die in Abs.1undAbs.2aufgeführten estrechtl. Vorschriften über Steuervergünstigungen sollen entspr. deren In-vestitionsanreizfunktion erst auf in der Zukunftverwirklichte Sachverhalteangewandt werden,umunerwünschte Mitnahmeeffekte zu vermeiden.5Abs.3regelt Besonderheiten bei der Be-steuerung der Land- und Forstwirte.6Abs. 4–6 sehen die Anwendung einzelnerVorschriftenauch vor dem 31.12.1990 vor. Die Vorschrift hat heute keine Bedeutung mehr. Hinweise zur Aus-legung und Anwendung der Vorschrift finden sich in älteren Kommentaren und den Vorauf-lagen.Mellinghoff2375Besondere Anwendungsregeln anlässlich der deutschen EinheitRn. 1§571Gv. 23.9.1990, BGBl.I1990, 885=BStBl.I1990, 654.2BGBl.I1990, 294.3Ausf.Beule,DB1991, 134.4Dazu BFH v. 21.10.1997–IXR29/95, BStBl. II 1998, 142.5BFH v. 25.8.1999–XR74/96, BFH/NV 2000, 416 mwN.6Vgl. dazu Sächs. FG v. 2.12.2009–4K1561/06, HLBS-Report 2010, 23 (Rev. IVR11/11).11KESt15 - D/1607
© 2016 Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln.

Chapters in this book

  1. Frontmatter i
  2. Vorwort zur 15. Auflage v
  3. Aus dem Vorwort zur 9. Auflage vi
  4. Bearbeiterverzeichnis vii
  5. Inhaltsverzeichnis ix
  6. Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur xvii
  7. Abkürzungsverzeichnis xix
  8. Einleitung 1
  9. I. Steuerpflicht 23
  10. II. Einkommen
  11. 1. Sachliche Voraussetzungen für die Besteuerung
  12. § 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen 42
  13. 2. Steuerfreie Einnahmen
  14. § 3 Steuerfreie Einnahmen 109
  15. 3. Gewinn
  16. § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen 223
  17. § 5 Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden 390
  18. § 6 Bewertung 473
  19. § 7 Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung 626
  20. 4. Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten
  21. § 8 Einnahmen 683
  22. § 9 Werbungskosten 709
  23. 5. Sonderausgaben
  24. § 10 Sonderausgaben 767
  25. 6. Vereinnahmung und Verausgabung
  26. § 11 Zufluss und Abfluss von Einnahmen und Ausgaben 852
  27. 7. Nicht abzugsfähige Ausgaben
  28. § 12 Nicht abzugsfähige Ausgaben 872
  29. 8. Die einzelnen Einkunftsarten
  30. a) Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) 888
  31. b) Gewerbebetrieb (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) 940
  32. c) Selbständige Arbeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) 1376
  33. d) Nichtselbständige Arbeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) 1413
  34. e) Kapitalvermögen (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5) 1483
  35. f) Vermietung und Verpachtung 1556
  36. g) Sonstige Einkünfte (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7) 1597
  37. h) Gemeinsame Vorschriften 1656
  38. III. Veranlagung
  39. § 25 Veranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht 1688
  40. § 26 Veranlagung von Ehegatten 1691
  41. § 27 (weggefallen) 1711
  42. § 28 Besteuerung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft 1711
  43. §§ 29–30 (weggefallen) 1712
  44. IV. Tarif
  45. § 31 Familienleistungsausgleich 1712
  46. § 32 Kinder, Freibeträge für Kinder 1716
  47. § 33 Außergewöhnliche Belastungen 1758
  48. § 34 Außerordentliche Einkünfte 1822
  49. V. Steuerermäßigungen
  50. 1. Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften 1900
  51. 2. Steuerermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 1921
  52. 3. Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb 1927
  53. 4. Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen 1944
  54. 5. Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer 1950
  55. VI. Steuererhebung
  56. 1. Erhebung der Einkommensteuer 1951
  57. 2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) 1985
  58. 3. Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) 2078
  59. 4. Veranlagung von Steuerpflichtigen mit steuerabzugspflichtigen Einkünften 2120
  60. VII. Steuerabzug bei Bauleistungen
  61. § 48 Steuerabzug 2129
  62. VIII. Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger
  63. § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte 2147
  64. § 50 Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige 2194
  65. IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
  66. § 51 Ermächtigungen 2229
  67. § 52 Anwendungsvorschriften 2351
  68. § 53 Sondervorschrift zur Steuerfreistellung des Existenzminimums eines Kindes in den Veranlagungszeiträumen 1983 bis 1995 2369
  69. § 54 (weggefallen) 2369
  70. § 55 Schlussvorschriften (Sondervorschriften für die Gewinnermittlung nach § 4 oder nach Durchschnittssätzen bei vor dem 1. Juli 1970 angeschafftem Grund und Boden) 2369
  71. § 56 Sondervorschriften für Steuerpflichtige in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet 2375
  72. § 57 Besondere Anwendungsregeln aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands 2375
  73. § 58 Weitere Anwendung von Rechtsvorschriften, die vor Herstellung der Einheit Deutschlands in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gegolten haben 2376
  74. §§ 59–61 (weggefallen) 2376
  75. X. Kindergeld
  76. § 62 Anspruchsberechtigte 2376
  77. § 63 Kinder 2382
  78. § 64 Zusammentreffen mehrerer Ansprüche 2385
  79. § 65 Andere Leistungen für Kinder 2390
  80. § 66 Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum 2394
  81. § 67 Antrag 2396
  82. § 68 Besondere Mitwirkungspflichten 2398
  83. § 69 Überprüfung des Fortbestehens von Anspruchsvoraussetzungen durch Meldedaten-Übermittlung 2400
  84. § 70 Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes 2400
  85. § 71 (weggefallen) 2406
  86. § 72 Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes an Angehörige des öffentlichen Dienstes 2406
  87. § 73 (weggefallen) 2409
  88. § 74 Zahlung des Kindergeldes in Sonderfällen 2409
  89. § 75 Aufrechnung 2414
  90. § 76 Pfändung 2415
  91. § 77 Erstattung von Kosten im Vorverfahren 2416
  92. § 78 Übergangsregelungen 2418
  93. XI. Altersvorsorgezulage
  94. § 79 Zulageberechtigte 2418
  95. § 80 Anbieter 2420
  96. § 81 Zentrale Stelle 2420
  97. § 82 Altersvorsorgebeiträge 2420
  98. § 83 Altersvorsorgezulage 2423
  99. § 84 Grundzulage 2423
  100. § 85 Kinderzulage 2423
  101. § 86 Mindesteigenbeitrag 2425
  102. § 87 Zusammentreffen mehrerer Verträge 2427
  103. § 88 Entstehung des Anspruchs auf Zulage 2428
  104. § 89 Antrag 2428
  105. § 90 Verfahren 2429
  106. § 91 Datenerhebung und Datenabgleich 2430
  107. § 92 Bescheinigung 2431
  108. § 93 Schädliche Verwendung 2439
  109. § 94 Verfahren bei schädlicher Verwendung 2441
  110. § 95 Sonderfälle der Rückzahlung 2442
  111. § 96 Anwendung der Abgabenordnung, allgemeine Vorschriften 2443
  112. § 97 Übertragbarkeit 2443
  113. § 98 Rechtsweg 2444
  114. § 99 Ermächtigung 2444
  115. Glossar 2445
  116. Stichwortverzeichnis 2469
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