Studienfinanzierung durch Bildungsfonds – Gestaltung, Rechtsnatur und anwendbare Vorschriften
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Matthias Möller
Matthias MöllerDr. iur., Rechtsanwalt, Frankfurt/M.Search for this author in:Hans-Gert VogelProf. Dr. iur., Hochschule Emden/LeerSearch for this author in:
Zusammenfassung
Während herkömmliche Studienkredite und die staatliche Förderung nach dem BAföG als studentische Geldquellen in der letzten Zeit immer weiter an Bedeutung verloren haben, verzeichnen sog. Bildungsfonds aktuell auch in Deutschland eine wachsende Zahl an Vertragsabschlüssen. Das Geschäftsmodell der Bildungsfonds besteht darin, dass ausgewählte Studierende aus dem Fonds regelmäßige Zahlungen erhalten, um ihr Studium zu finanzieren. Nach dessen Abschluss leisten sie Rückzahlungen an den Bildungsfonds, deren Höhe von ihrer individuellen Einkommenssituation während einer bestimmten Zeitspanne nach dem Berufseinstieg abhängt. Niedrige Rückzahlungen der Geförderten mit geringem Einkommen werden kompensiert durch wesentlich höhere Zahlungen der nach dem Studium gut Verdienenden. Das individuelle Einkommensrisiko des einzelnen Geförderten wird entsprechend dem Versicherungsprinzip vom Bildungsfonds, letztendlich aber von der Solidargemeinschaft der Geförderten getragen. Die zivilrechtliche Einordnung entsprechender Studienfinanzierungsverträge wird in der Rechtsprechung und im – bislang hierzu spärlichen – Schrifttum nicht einheitlich vorgenommen. Sie ist aber wesentlich mit Blick auf die anwendbaren Vorschriften, etwa des Verbraucherdarlehensrechts. Hiermit sowie mit der bankaufsichtsrechtlichen Relevanz von Studienfinanzierungsverträgen befasst sich der nachstehende Beitrag.
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Articles in the same Issue
- Cover
- Inhaltsverzeichnis
- Impressum
- Aufsätze
- Staatshaftung für fehlerhafte Finanzmarktaufsicht
- Die Veröffentlichung der Eigengeschäfte von Führungskräften
- Studienfinanzierung durch Bildungsfonds – Gestaltung, Rechtsnatur und anwendbare Vorschriften
- Rechtsprechung
- Entscheidungen in Leitsätzen
- Entscheidung im Wortlaut
- Kein Anspruch auf Schadensersatz aus Amtshaftung oder unionsrechtlichem Staatshaftungsanspruch gegen BaFin („Wirecard“)
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