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Haftung wegen fehlerhafter Ad-hoc-Publizität – Die Tücken der Rückwärtsinduktion bei der Schadensberechnung in sechs Fallgruppen

  • Lars Klöhn and Marius Rothermund
Published/Copyright: April 14, 2015
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Zusammenfassung

Wenn Anleger aufgrund einer unterlassenen oder falschen Ad-hoc-Meldung Finanzinstrumente „zu teuer“ kaufen oder „zu billig“ verkaufen, können sie diesen Differenzschaden seit dem IKB-Urteil des BGH gem. §§ 37b, 37c WpHG von dem Emittenten ersetzt verlangen, ohne nachweisen zu müssen, dass sie konkret auf die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Informationslage vertraut haben. Um den Differenzschaden zu berechnen, müssen Gerichte bestimmen, welchen Kurs das Finanzinstrument zum Zeitpunkt des Kaufs bzw. Verkaufs gehabt hätte, hätte der Emittent die Ad-hoc-Publizitätspflicht beachtet. Diesen hypothetischen Kurs ermittelt die ganz herrschende Meinung im Wege der Rückwärtsinduktion, wobei die Kursreaktion auf das Bekanntwerden der Wahrheit als Ausgangspunkt dient. Der folgende Beitrag stellt anhand von sechs Fallgruppen dar, wie fehleranfällig diese Rückwärtsinduktion ist. Er zeigt, wie diese Fehler vermieden werden können, und diskutiert alternative Methoden der Schadensberechnung, vor allem die in den Vereinigten Staaten vorgeschlagene Vorausschau-Methode (forward-casting method).

Online erschienen: 2015-4-14
Erschienen im Druck: 2015-4-15

© 2015 RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Aachener Str. 222, 50931 Köln.

Downloaded on 9.12.2025 from https://www.degruyterbrill.com/document/doi/10.15375/zbb-2015-0201/pdf
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