Der Begriff der „Einrichtung öffentlichen Rechts“ im EG-Vergaberecht - am Beispiel öffentlicher Finanzdienstleistungsunternehmen
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Volker Heegemann
Abstract
Nach dem EG-Vergaberecht sowie den darauf beruhenden Vorschriften des Haushaltsgrundsätzegesetzes sollen die zur Ausschreibung verpflichteten Stellen maßgeblich über die Formel der „öffentlichen Einrichtung“ bestimmt werden. Dieser Begriff allein ermöglicht jedoch keine klaren Abgrenzungen. Daher werden immer wieder Stimmen laut, die auch öffentliche Unternehmen wie Sparkassen, Landesbanken und Versicherungen dem Kreis der Vergabestellen zurechnen wollen. Der Verfasser versucht, spezifisch europarechtliche Kriterien für die Auslegung des Begriffs der öffentlichen Einrichtung zu gewinnen und kommt zu dem Ergebnis, daß die öffentlichen Finanzdienstleistungsunternehmen nicht als Vergabestellen anzusehen sind, da sie ihre Tätigkeit über den Markt finanzieren und dabei in Kategorien des Privatrechts handeln.
© 2015 RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH
Artikel in diesem Heft
- Titelei
- Gesamtregister 1995/96
- Aufsätze
- Der Schutz von Minderheiten im Vertragskonzern
- Das Börsenangebot der Direktbanken
- Die Beleihung von Erbbaurechten
- Foreign Issuer Listings On U.S. Securities Exchanges
- Rechtsprechung
- ZBB-Report
- Der Begriff der „Einrichtung öffentlichen Rechts“ im EG-Vergaberecht - am Beispiel öffentlicher Finanzdienstleistungsunternehmen
- Die neuen Bedingungen für ec-Karten
- ZBB-Dokumentation
- Währungsunion: Grünbuch der EG-Kommission
- Literatur
- Günther Gebhardt, Wolfgang Gerke, Manfred Steiner (Hrsg.): Handbuch des Finanzmanagements. Instrumente und Märkte der Unternehmensfinanzierung
- Hartmut Beiker, Überrenditen und Risiken kleiner Aktiengesellschaften
- Hellmut Scholz/Hans-Jürgen Lwowski, Das Recht der Kreditsicherung
- Holger Fleischer, Finanzplankredite und Eigenkapitalersatz im Gesellschaftsrecht
- Neue Bücher
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- Gesamtregister 1995/96
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