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III. Crowd-Financing

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Kapitalmarktrecht
This chapter is in the book Kapitalmarktrecht
E. Digitalisierung des Kapitalmarkts 350 Plattform unterliegt dann auch einer entsprechenden Beaufsichtigung.2116) Das Angebot weiterer (klassischer) MiFID-Kapitalmarktdienstleistungen über die Plattform erfordert entsprechende aufsichtsrechtliche Erlaubnisse. Interessant sind neue online-plattform-spezifische Formen der Erbringung von Kapital-marktdienstleistungen, z. B. das Modell der Signalgebung und automatisierten Auftragsausführung.2117)III. Crowd-Financing Besonders deutlich werden Disintermediation und Dezentralisierung durch die Digitalisierung des Kapitalmarkts beim Phänomen des Crowd-Financing(Deutsch: Schwarmfinanzierung).2118) Dabei geht es darum, dass Geschäftsinte-ressen von (nicht dem Finanzsektor zugehörigen) Kapitalanbietern und -nach-fragern zusammengeführt werden, i. d. R. über eine Online-Plattform2119) und typischerweise dergestalt, dass sich viele Personen (Crowd/Schwarm) an der Finanzierung beteiligen. Eliminiert (oder wenigstens in ihrer Funktion stark reduziert) werden beim Crowd-Financing die klassischen Finanzakteure.2120)Anstatt deren Vermittlung in Anspruch zu nehmen, begegnen sich Kapital-anbieter und -nachfrager im geschützten Raum der Plattform unmittelbar, und es ist eher eine (nachrangige) technische Durchführungsfrage, ob beide direkt ___________ 2116) Näher Patz, BKR 2019, 435, 437/438; Schwintowski-Bankrecht-Möslein, Kapitel 12 Rn. 37. Zum Begriff des MiFID-Handelsplatzes s. oben Rn. 99, zu seiner Regulierung oben Rn. 212 ff. und zur Frage der Eröffnung des Zugangs für deutsche Handelsteil-nehmer zu ausländische Handelsplattformen oben Rn. 57–60. Online-Plattformen spielen auch beim Vertrieb von Bankprodukten, namentlich von Einlagen und Krediten eine immer größer werdende Rolle. Während das Angebot dieser Bankprodukte zweifellos eine Erlaubnis als Kreditinstitut verlangt (s. oben Rn. 51 ff.), sind Einlagenvermittlung ebenso wie Kreditvermittlung innerhalb der EU aus deutscher Sicht grds. nicht finanz-aufsichtlich reguliert (anders ist dies bei der Drittstaateneinlagenvermittlung (KWG § 1 (1a) S. 2 Nr. 5) – also der Vermittlung von Einlagen von Banken aus Nicht-EU Staaten). Kreditvermittlung kann SFTR-Tatbestände verwirklichen (s. oben Rn. 336) und ggf. eine Erlaubnis nach GewO § 34 c (1) S. 1 Nr. 2 erfordern. Besonderheiten gelten auch für die Vermittlung von Immobilienkrediten (s. MCD). U. U. können Einlagen als Ver-mögensanlagen qualifizieren (dazu s. oben Rn. 337–338), was eine Prospektpflicht auslösen kann (M/O-FinTech-Handbuch-Daranyi, § 30 Rn. 62). 2117) Signalgeber (i. d. R. professionelle Anlageberater) erlauben Einblick in ihre Anlagestra-tegien und -entscheidungen – sie senden diesbezügliche Signale aus; Signalnehmer können sich diesen Anlagentscheidungen durch Knopfdruck anschließen; die Ausführung des Geschäfts erfolgt dann meist automatisiert über ein angeschlossenes Unternehmen (auch Mirror oder Copy Trading genannt, näher: M/O-FinTech-Handbuch-Daranyi, § 30 Rn. 9). 2118) Crowd-funding ist der Oberbegriff von Crowd-lending und Crowd-nvesting. Crowd-investing bezeichnet üblicherweise eine digitale Form der Eigenkapitalfinanzierung und Crowd-lending eine digitale Form der Fremdkapitalfinanzierung (M/O-FinTech-Handbuch-Renner, § 23 Rn. 1). 2119) M/O-FinTech-Handbuch-Möslein/Rennig, § 21 Rn. 2; M/O-FinTech-Handbuch-Riethmüller, § 22 Rn. 3; M/O-FinTech-Handbuch-Renner, § 23 Rn. 1; Klöhn, ZIP 2017, 2125. 2120) S. zu diesen Rn. 39 ff. 514
© 2022 RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Aachener Str. 222, 50931 Köln.

E. Digitalisierung des Kapitalmarkts 350 Plattform unterliegt dann auch einer entsprechenden Beaufsichtigung.2116) Das Angebot weiterer (klassischer) MiFID-Kapitalmarktdienstleistungen über die Plattform erfordert entsprechende aufsichtsrechtliche Erlaubnisse. Interessant sind neue online-plattform-spezifische Formen der Erbringung von Kapital-marktdienstleistungen, z. B. das Modell der Signalgebung und automatisierten Auftragsausführung.2117)III. Crowd-Financing Besonders deutlich werden Disintermediation und Dezentralisierung durch die Digitalisierung des Kapitalmarkts beim Phänomen des Crowd-Financing(Deutsch: Schwarmfinanzierung).2118) Dabei geht es darum, dass Geschäftsinte-ressen von (nicht dem Finanzsektor zugehörigen) Kapitalanbietern und -nach-fragern zusammengeführt werden, i. d. R. über eine Online-Plattform2119) und typischerweise dergestalt, dass sich viele Personen (Crowd/Schwarm) an der Finanzierung beteiligen. Eliminiert (oder wenigstens in ihrer Funktion stark reduziert) werden beim Crowd-Financing die klassischen Finanzakteure.2120)Anstatt deren Vermittlung in Anspruch zu nehmen, begegnen sich Kapital-anbieter und -nachfrager im geschützten Raum der Plattform unmittelbar, und es ist eher eine (nachrangige) technische Durchführungsfrage, ob beide direkt ___________ 2116) Näher Patz, BKR 2019, 435, 437/438; Schwintowski-Bankrecht-Möslein, Kapitel 12 Rn. 37. Zum Begriff des MiFID-Handelsplatzes s. oben Rn. 99, zu seiner Regulierung oben Rn. 212 ff. und zur Frage der Eröffnung des Zugangs für deutsche Handelsteil-nehmer zu ausländische Handelsplattformen oben Rn. 57–60. Online-Plattformen spielen auch beim Vertrieb von Bankprodukten, namentlich von Einlagen und Krediten eine immer größer werdende Rolle. Während das Angebot dieser Bankprodukte zweifellos eine Erlaubnis als Kreditinstitut verlangt (s. oben Rn. 51 ff.), sind Einlagenvermittlung ebenso wie Kreditvermittlung innerhalb der EU aus deutscher Sicht grds. nicht finanz-aufsichtlich reguliert (anders ist dies bei der Drittstaateneinlagenvermittlung (KWG § 1 (1a) S. 2 Nr. 5) – also der Vermittlung von Einlagen von Banken aus Nicht-EU Staaten). Kreditvermittlung kann SFTR-Tatbestände verwirklichen (s. oben Rn. 336) und ggf. eine Erlaubnis nach GewO § 34 c (1) S. 1 Nr. 2 erfordern. Besonderheiten gelten auch für die Vermittlung von Immobilienkrediten (s. MCD). U. U. können Einlagen als Ver-mögensanlagen qualifizieren (dazu s. oben Rn. 337–338), was eine Prospektpflicht auslösen kann (M/O-FinTech-Handbuch-Daranyi, § 30 Rn. 62). 2117) Signalgeber (i. d. R. professionelle Anlageberater) erlauben Einblick in ihre Anlagestra-tegien und -entscheidungen – sie senden diesbezügliche Signale aus; Signalnehmer können sich diesen Anlagentscheidungen durch Knopfdruck anschließen; die Ausführung des Geschäfts erfolgt dann meist automatisiert über ein angeschlossenes Unternehmen (auch Mirror oder Copy Trading genannt, näher: M/O-FinTech-Handbuch-Daranyi, § 30 Rn. 9). 2118) Crowd-funding ist der Oberbegriff von Crowd-lending und Crowd-nvesting. Crowd-investing bezeichnet üblicherweise eine digitale Form der Eigenkapitalfinanzierung und Crowd-lending eine digitale Form der Fremdkapitalfinanzierung (M/O-FinTech-Handbuch-Renner, § 23 Rn. 1). 2119) M/O-FinTech-Handbuch-Möslein/Rennig, § 21 Rn. 2; M/O-FinTech-Handbuch-Riethmüller, § 22 Rn. 3; M/O-FinTech-Handbuch-Renner, § 23 Rn. 1; Klöhn, ZIP 2017, 2125. 2120) S. zu diesen Rn. 39 ff. 514
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Chapters in this book

  1. Frontmatter i
  2. Widmung v
  3. Vorwort vii
  4. Inhaltsverzeichnis xi
  5. Benutzerhinweise xxi
  6. Abkürzungsverzeichnis xxiii
  7. Literaturverzeichnis xxxi
  8. A. Der Kapitalmarkt und sein Recht
  9. I. Grundbegriffe des Kapitalmarktrechts 1
  10. II. Kapitalmarktrechtsgeschichte 4
  11. III. Kapitalmarktrechtsmaterien 12
  12. IV. Kapitalmarktrechtsquellen 15
  13. V. Moderne Kapitalmarktrechtstrends 22
  14. B. Kapitalmarktaufsichtsrecht
  15. I. System und Prinzipien des Finanzaufsichtsrechts 25
  16. II. Gegenstände und Schlüsselgesetze des Kapitalmarktaufsichtsrechts 62
  17. III. Regulierung der Kapitalmarktakteure 79
  18. IV. Verhaltensregeln für die Erbringung von Kapitalmarktdienstleistungen 121
  19. V. Regulierung des Kapitalmarkthandels und seiner Handelsplätze 133
  20. VI. Kapitalmarktproduktspezifische Regulierung 158
  21. VII. Indirekte Regulierung des Kapitalmarkts 221
  22. C. Kapitalmarktzivilrecht
  23. I. Bedeutsame zivilrechtliche Regelungen für den Kapitalmarkt im Allgemeinen 229
  24. II. Wertpapiere 250
  25. III. Derivate 288
  26. IV. Investmentfonds 308
  27. V. Wertpapierfinanzierungsgeschäfte 315
  28. VI. Schuldscheine 318
  29. VII. Sonstige Anlage-, Finanzierungs- und Handelsinstrumente 319
  30. D. Kapitalmarktsanktionsrecht
  31. I. Verwaltungsrechtliche Kapitalmarktsanktionen 321
  32. II. Kapitalmarktstraftaten 323
  33. III. Zivilrechtliche Kapitalmarkthaftung 326
  34. E. Digitalisierung des Kapitalmarkts
  35. I. Token und DLT 337
  36. II. Online-Plattformen 349
  37. III. Crowd-Financing 350
  38. IV. Robo Advice 352
  39. F. Rechtsquellen des Kapitalmarktrechts
  40. I. Kapitalmarktgesetze 353
  41. II. Veröffentlichungen von Regierungsstellen und Behörden 369
  42. Stichwortverzeichnis 379
Downloaded on 10.10.2025 from https://www.degruyterbrill.com/document/doi/10.15375/9783814558776-030/html?srsltid=AfmBOopVYfV7fcpe5YRprXwcW9t7tFm9QXbiXZU95lJbI8nSBqc6iH9x
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