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4. Rückgewähransprüche/Freigabeanspruch

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Kontopfändung und P-Konto
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4. Rückgewähransprüche/Freigabeanspruch 213 4. Rückgewähransprüche/Freigabeanspruch Formulierungen aus der Praxis (siehe aber Erläuterungen, Rn. 803 ff.): – „... Rückübertragung des Eigentums von sicherungsübereigneten Wert-papieren, Warenlagern, Kraftfahrzeugen, Wertgegenständen, einschließlich des Anspruches eines bei der Verwertung des Sicherungsgutes verbleibenden Erlösüberschusses an die Drittschuldnerin (1); – ... Anspruch auf Rückgewähr durch Abtretung, Verzicht oder Löschung der im Grundbuch von Musterstadt, Blatt 2, Flur 2 an in Abteilung III an laufender Nr. 1 eingetragenen Grundschuld über 100.000 mit Brief (2); – ... Ansprüche auf Rückübertragung und Rückgabe von Sicherheiten (3); – ... Ansprüche auf Rückübertragung sicherungshalber abgetretener Forde-rungen (4); – ... Ansprüche auf Rückübereignung des sicherungsübereigneten PKWs Porsche mit dem Kennzeichen F – S 999 (5).“ Rückgewähransprüche sind in den ZVFV- Formularen (Anhang 5 und 6) NICHT in der Standardformulierung unter „Anspruch D (an Kreditinstitute)“ enthalten und müssen daher weiterhin separat zusätzlich aufgenommen werden. Wenn Sicherheiten nicht mehr benötigt werden, kann der Sicherungsgeber von seinem Kreditinstitut aus dem Sicherungsvertrag bzw. aus § 812 BGB die Rückgabe der freigewordenen Sicherheiten verlangen. Es handelt sich um einen durch die Erfüllung der gesicherten Forderung aufschiebend bedingten Anspruch, der als solcher nach § 857 pfändbar ist. Die manchmal sprachliche Differenzierung zwischen Rückgewähr-anspruch (bei Grundschulden) und Freigabeanspruch (bei sonstigen Sicherheiten; z. B. ist vom Freigabeanspruch auch in den AGB der Banken und Sparkassen die Rede) wird zu Gunsten des in diesem Skript einheitlich verwendeten Begriffs Rückgewähranspruch nicht vorgenommen. Der Rückgewähranspruch ist damit ein gegenwärtiger, nicht ein künftiger Anspruch. Er kommt aber erst zum Tragen, wenn der realisierbare Wert aller Sicherheiten die sog. Deckungsgrenze nicht nur vorübergehend über-schreitet, BGH, Beschl. v. 27.11.1997 – GSZ 1 u. 2/97, NJW 1998, 671. Die Deckungsgrenze wiederum errechnet sich durch Zusammenfassung aller (persönlichen) Forderungen des drittschuldnerischen Kreditinstitutes gegen den Schuldner zzgl. Nebenkosten wie zum Beispiel Zinsen, Vorfälligkeitsent-schädigungen etc. plus 10 % „Polster“ für Unvorhergesehenes wie Verwertungs- oder Rechtsverfolgungskosten zzgl. etwaiger Umsatzsteuern. Erst wenn diese Deckungsgrenze – die quasi den Nettoerlös nach Gegenrechnung der reali-sierbaren (!) Sicherheiten-Werte darstellen würde – nicht nur vorübergehend überschritten wäre, würde der Rückgewähranspruch tatsächlich entstehen. Die erfolgreiche Pfändung setzt allerdings voraus, dass der Rückgewähran-spruch hinreichend präzisiert wird. 800 801
© 2022 RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Aachener Str. 222, 50931 Köln.

4. Rückgewähransprüche/Freigabeanspruch 213 4. Rückgewähransprüche/Freigabeanspruch Formulierungen aus der Praxis (siehe aber Erläuterungen, Rn. 803 ff.): – „... Rückübertragung des Eigentums von sicherungsübereigneten Wert-papieren, Warenlagern, Kraftfahrzeugen, Wertgegenständen, einschließlich des Anspruches eines bei der Verwertung des Sicherungsgutes verbleibenden Erlösüberschusses an die Drittschuldnerin (1); – ... Anspruch auf Rückgewähr durch Abtretung, Verzicht oder Löschung der im Grundbuch von Musterstadt, Blatt 2, Flur 2 an in Abteilung III an laufender Nr. 1 eingetragenen Grundschuld über 100.000 mit Brief (2); – ... Ansprüche auf Rückübertragung und Rückgabe von Sicherheiten (3); – ... Ansprüche auf Rückübertragung sicherungshalber abgetretener Forde-rungen (4); – ... Ansprüche auf Rückübereignung des sicherungsübereigneten PKWs Porsche mit dem Kennzeichen F – S 999 (5).“ Rückgewähransprüche sind in den ZVFV- Formularen (Anhang 5 und 6) NICHT in der Standardformulierung unter „Anspruch D (an Kreditinstitute)“ enthalten und müssen daher weiterhin separat zusätzlich aufgenommen werden. Wenn Sicherheiten nicht mehr benötigt werden, kann der Sicherungsgeber von seinem Kreditinstitut aus dem Sicherungsvertrag bzw. aus § 812 BGB die Rückgabe der freigewordenen Sicherheiten verlangen. Es handelt sich um einen durch die Erfüllung der gesicherten Forderung aufschiebend bedingten Anspruch, der als solcher nach § 857 pfändbar ist. Die manchmal sprachliche Differenzierung zwischen Rückgewähr-anspruch (bei Grundschulden) und Freigabeanspruch (bei sonstigen Sicherheiten; z. B. ist vom Freigabeanspruch auch in den AGB der Banken und Sparkassen die Rede) wird zu Gunsten des in diesem Skript einheitlich verwendeten Begriffs Rückgewähranspruch nicht vorgenommen. Der Rückgewähranspruch ist damit ein gegenwärtiger, nicht ein künftiger Anspruch. Er kommt aber erst zum Tragen, wenn der realisierbare Wert aller Sicherheiten die sog. Deckungsgrenze nicht nur vorübergehend über-schreitet, BGH, Beschl. v. 27.11.1997 – GSZ 1 u. 2/97, NJW 1998, 671. Die Deckungsgrenze wiederum errechnet sich durch Zusammenfassung aller (persönlichen) Forderungen des drittschuldnerischen Kreditinstitutes gegen den Schuldner zzgl. Nebenkosten wie zum Beispiel Zinsen, Vorfälligkeitsent-schädigungen etc. plus 10 % „Polster“ für Unvorhergesehenes wie Verwertungs- oder Rechtsverfolgungskosten zzgl. etwaiger Umsatzsteuern. Erst wenn diese Deckungsgrenze – die quasi den Nettoerlös nach Gegenrechnung der reali-sierbaren (!) Sicherheiten-Werte darstellen würde – nicht nur vorübergehend überschritten wäre, würde der Rückgewähranspruch tatsächlich entstehen. Die erfolgreiche Pfändung setzt allerdings voraus, dass der Rückgewähran-spruch hinreichend präzisiert wird. 800 801
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