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VIII. Der Pfändungsschutz auf dem P-Konto

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Kontopfändung und P-Konto
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303 VIII. Der Pfändungsschutz auf dem P-Konto Mit dem PKoFoG hat der Gesetzgeber auch eine Neustrukturierung der Pfändungsschutznormen innerhalb der ZPO vorgenommen. Die „Wirkungen“ des P-Kontos sind nunmehr in einem eigenen Abschnitt (Nr. 4) des Achten Buches der ZPO geregelt, in den §§ 899 ff. Nach der Gesetzesbegründung des PKoFoG, BT-Drucks. 9/19850 v. 10.6.2020, S. 20 unten, soll durch die Neustrukturierung der Vorschriften die Übersichtlichkeit und Verständlichkeit der Rege-lungen zum Kontopfändungsschutz verbessert werden. Während daher in § 850k die Einrichtung und Beendigung des P-Kontos geregelt ist und § 850l Vorschriften zur Pfändung des Gemein-schaftskontos enthält, sind die weiteren Vorschriften zum Konto-pfändungsschutz in den §§ 899 – 910 geregelt, in einem neuen Abschnitt 4 des Buches 8 der ZPO. § 850k a. F., der vormals mit seinen neun Absätzen umfangreichste Paragraf der ZPO, hat damit nicht nur seinen Status als „Mammutparagraf der ZPO“, sondern auch den der „zentralen“ Norm des Kontopfändungsschutzes verloren. Das ist an sich zu begrüßen, doch dass die Neustrukturierung die Verständlich-keit der Regelungen überall verbessert, muss leider in die Kategorie „Wunsch-denken“ abgelegt werden. Es wird in der Tat einiges entfrachtet, z. B. beim § 850c, und sprachlich ist es teilweise gelungen, aber allgemein klarer, einfachere Regelungen i. R. v. Fortentwicklungsgesetzen, wird dem Gesetzgeber wohl niemals wirklich gelingen. Im Rahmen der Diskussion um das PKoFoG gab es mehrere, teils verzweifelte Versuche, den Gesetzgeber für konstruktive Vorschläge aus der Praxis zu erwärmen. So fanden sich in den – hier exemplarisch genannten – Stellung-nahmen der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV), der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) oder der Deutschen Kreditwirtschaft (DK), alle abrufbar unter https:// www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/ Pfaendungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz.html konstruktive Vereinfachungsvorschläge bis hin zu konkreten Formulierungen der Normen. Leider war das nur an wenigen Stellen von Erfolg gekrönt. Nachfolgend wird das Kontopfändungsschutzrecht nun in der Reihenfolge der Ordnungsziffern der neuen Paragrafen kommentiert (§§ 899 – 910; weitere Kommentierungen zu Änderungen beispielsweise der AO, InsO oder zu den Moratorien oder der Drittschuldnererklärung sind in den entsprechenden ei-genen Kapiteln und Abschnitten zu finden). 1. Der Grundfreibetrag und die Übertragung nicht verbrauchten Gut-habens, § 899 In dem neuen § 899 werden die allgemeinen Wirkungen des P-Kontos be-schrieben. Abs. 1 entspricht dabei im Wesentlichem dem § 850k Abs. 1 1157 1158 1159
© 2022 RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Aachener Str. 222, 50931 Köln.

303 VIII. Der Pfändungsschutz auf dem P-Konto Mit dem PKoFoG hat der Gesetzgeber auch eine Neustrukturierung der Pfändungsschutznormen innerhalb der ZPO vorgenommen. Die „Wirkungen“ des P-Kontos sind nunmehr in einem eigenen Abschnitt (Nr. 4) des Achten Buches der ZPO geregelt, in den §§ 899 ff. Nach der Gesetzesbegründung des PKoFoG, BT-Drucks. 9/19850 v. 10.6.2020, S. 20 unten, soll durch die Neustrukturierung der Vorschriften die Übersichtlichkeit und Verständlichkeit der Rege-lungen zum Kontopfändungsschutz verbessert werden. Während daher in § 850k die Einrichtung und Beendigung des P-Kontos geregelt ist und § 850l Vorschriften zur Pfändung des Gemein-schaftskontos enthält, sind die weiteren Vorschriften zum Konto-pfändungsschutz in den §§ 899 – 910 geregelt, in einem neuen Abschnitt 4 des Buches 8 der ZPO. § 850k a. F., der vormals mit seinen neun Absätzen umfangreichste Paragraf der ZPO, hat damit nicht nur seinen Status als „Mammutparagraf der ZPO“, sondern auch den der „zentralen“ Norm des Kontopfändungsschutzes verloren. Das ist an sich zu begrüßen, doch dass die Neustrukturierung die Verständlich-keit der Regelungen überall verbessert, muss leider in die Kategorie „Wunsch-denken“ abgelegt werden. Es wird in der Tat einiges entfrachtet, z. B. beim § 850c, und sprachlich ist es teilweise gelungen, aber allgemein klarer, einfachere Regelungen i. R. v. Fortentwicklungsgesetzen, wird dem Gesetzgeber wohl niemals wirklich gelingen. Im Rahmen der Diskussion um das PKoFoG gab es mehrere, teils verzweifelte Versuche, den Gesetzgeber für konstruktive Vorschläge aus der Praxis zu erwärmen. So fanden sich in den – hier exemplarisch genannten – Stellung-nahmen der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV), der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) oder der Deutschen Kreditwirtschaft (DK), alle abrufbar unter https:// www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/ Pfaendungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz.html konstruktive Vereinfachungsvorschläge bis hin zu konkreten Formulierungen der Normen. Leider war das nur an wenigen Stellen von Erfolg gekrönt. Nachfolgend wird das Kontopfändungsschutzrecht nun in der Reihenfolge der Ordnungsziffern der neuen Paragrafen kommentiert (§§ 899 – 910; weitere Kommentierungen zu Änderungen beispielsweise der AO, InsO oder zu den Moratorien oder der Drittschuldnererklärung sind in den entsprechenden ei-genen Kapiteln und Abschnitten zu finden). 1. Der Grundfreibetrag und die Übertragung nicht verbrauchten Gut-habens, § 899 In dem neuen § 899 werden die allgemeinen Wirkungen des P-Kontos be-schrieben. Abs. 1 entspricht dabei im Wesentlichem dem § 850k Abs. 1 1157 1158 1159
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