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B. Vertrieb von E-Geld-Produkten

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21 B. Vertrieb von E-Geld-Produkten Der Vertrieb von E-Geld-Produkten kann entweder durch eine eigene Ver-triebsstelle des Emittenten (insb. über eine eigene Internetseite) erfolgen. Regelmäßig bedienen sich E-Geld-Emittenten jedoch dritter Personen. So hat heute fast jeder Einzelhändler (Supermärkte, Tankstellen, Kioske) ver-schiedene E-Geld-Produkte im Angebot. Der Vertrieb erfolgt entweder in einer kurzen Zweierkette zwischen E-Geld-Institut und Vertriebsstelle oder in einer längeren Kette, in der typischerweise zwischen dem E-Geld-Institut und dem POS ein Großunternehmen zwischengeschaltet ist, das die POS an das E-Geld-Institut vermittelt. Je nachdem, ob die Vertriebsstelle in eigenem Namen, im Namen eines E-Geld-Instituts oder im Namen eines CRR-Kreditinstituts handelt, ist die Vertriebs-stelle als sog. E-Geld-Agent116) oder als Auslagerungsunternehmen117) zu quali-fizieren. Vorschriften aus dem ZAG oder dem KWG kommen zur Anwen-dung. Im Einzelnen: Abb. 5: Vertrieb durch Dritte Die Einordnung als E-Geld-Agent oder Auslagerungsunternehmen führt dazu, dass z. B. auch Einzelhändler aufsichtsrechtlichen Vorschriften unterliegen. ___________ 116) Gemäß § 1a Abs. 6 ZAG, siehe zum Vertrieb von E-Geld als E-Geld-Agent unter Rn. 73 ff. 117) Gemäß § 20 ZAG oder § 25b KWG, siehe zum Vertrieb von E-Geld als Auslagerungs-unternehmen in Rn. 86 ff. 70 71 72

21 B. Vertrieb von E-Geld-Produkten Der Vertrieb von E-Geld-Produkten kann entweder durch eine eigene Ver-triebsstelle des Emittenten (insb. über eine eigene Internetseite) erfolgen. Regelmäßig bedienen sich E-Geld-Emittenten jedoch dritter Personen. So hat heute fast jeder Einzelhändler (Supermärkte, Tankstellen, Kioske) ver-schiedene E-Geld-Produkte im Angebot. Der Vertrieb erfolgt entweder in einer kurzen Zweierkette zwischen E-Geld-Institut und Vertriebsstelle oder in einer längeren Kette, in der typischerweise zwischen dem E-Geld-Institut und dem POS ein Großunternehmen zwischengeschaltet ist, das die POS an das E-Geld-Institut vermittelt. Je nachdem, ob die Vertriebsstelle in eigenem Namen, im Namen eines E-Geld-Instituts oder im Namen eines CRR-Kreditinstituts handelt, ist die Vertriebs-stelle als sog. E-Geld-Agent116) oder als Auslagerungsunternehmen117) zu quali-fizieren. Vorschriften aus dem ZAG oder dem KWG kommen zur Anwen-dung. Im Einzelnen: Abb. 5: Vertrieb durch Dritte Die Einordnung als E-Geld-Agent oder Auslagerungsunternehmen führt dazu, dass z. B. auch Einzelhändler aufsichtsrechtlichen Vorschriften unterliegen. ___________ 116) Gemäß § 1a Abs. 6 ZAG, siehe zum Vertrieb von E-Geld als E-Geld-Agent unter Rn. 73 ff. 117) Gemäß § 20 ZAG oder § 25b KWG, siehe zum Vertrieb von E-Geld als Auslagerungs-unternehmen in Rn. 86 ff. 70 71 72
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