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Allgemeine Reisebedingungen / Unwirksame Klauseln / Buchung eines „halben Doppelzimmers“

Published/Copyright: August 17, 2012
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aufwand verursacht. Freilich behauptet selbst die Beklag-te nicht, dass dieser erheblich sei. Nachdem die Gutschei-ne über das Internet ausgestellt und eingelöst werden,dürfte der tatsächliche Verwaltungsaufwand gering sein.Dass der Bilanzierungsaufwand entscheidend geringerausfiele, wenn weniger Forderungen gegen die Beklagteoffen seien, vermag die Kammer ebenso nicht zu erken-nen, zumal die Beklagte sich auch hierzu der Informati-onstechnik bedienen wird.Ein legitimes Interesse der Beklagten daran, durch dieVerkürzung des Geltungszeitraumes auf ein Sechstel desgesetzlich vorgesehenen Zeitraums ihre Aussichten zuverbessern, für den bereits bezahlten Reisepreis in maß-geblichem Umfang vielleicht sogar gar keine Leistung er-bringen zu müssen, kann die Kammer dagegen nicht er-kennen. Das erhebliche erhöhte Risiko einer Nichteinlö-sung wird auch nicht etwa dadurch gemindert, dass – wiedie Beklagte meint – ein Fluggutschein stets nur dem ge-schenkt werde, der quasi schon abreisebereit, jedenfallsaber ohne Umstände reise- und abwesenheitswillig und-fähig sei. Erfahrungsgemäß werden Gutscheine im Ge-genteil gerade von demjenigen verschenkt, der dem Auf-wand entgehen möchte, für die zu beschenkende Persondas angemessene und passende Geschenk zu suchen. Mitdiesem Argument wirbt auch die Wettbewerberin E. aus-drücklich für ihre Fluggutscheine.(...)Angesichts der erheblichen Abweichung vom gesetz-lichen Leitbild kann der Beklagten auch nicht zum Vor-teil gereichen, dass die Mitbewerber ähnliche Regelungenverwenden.3. Der Unterlassungsanspruch des Klägers umfasstsämtliche beanstandete Klauseln.Dies gilt nicht nur für die sechsmonatige Einlösungs-frist, sondern ohne weiteres auch für die Klausel betref-fend die Jahresfrist für den Antritt der Reise. Dabei istunerheblich, dass die Beklagte die letztere Klausel augen-blicklich nicht verwendet. Vielmehr hat sie diese verwen-det und es auf die Abmahnung des Klägers hin ausdrück-lich abgelehnt, eine strafbewehrte Unterlassungserklä-rung abzugeben. Schon hieraus ergibt sich die Wiederho-lungsgefahr. Im Übrigen hat die Beklagte auch in diesemRechtsstreit an keiner Stelle zu erkennen gegeben, dasssie zukünftig nicht zu einer derartigen Regelung zurück-kehren werde.Zu unterlassen ist schließlich auch die Verwendung derRegelung zur Nichtverlängerbarkeit der vorgenanntenFristen. Sie steht mit den genannten Klauseln in untrenn-barem Zusammenhang. Hieraus ergibt sich auch, dass dieBeklagte durch die vorliegende Entscheidung nicht ge-hindert ist, eine etwa länger bemessene Frist wiederumals nicht verlängerbar auszugestalten.(...)Mitgeteilt vonKerstin Hoppe,Verbraucherzentrale Bun-desverband e.V., BerlinAllgemeine Reisebedingungen /Unwirksame Klauseln / Buchung eines„halben Doppelzimmers“1. Die Vereinbarung eines Leistungsänderungsrechts desVeranstalters, wonach diesem ein Recht zusteht, die ver-sprochene Leistung (die Unterbringung in einem Doppel-zimmer bzw. einer Doppelkabine mit einem anderen Reisen-den) einseitig dahingehend zu ändern, dass der Reisende ineinem Einzelzimmer / einer Einzelkabine untergebracht wird,und hierfür auch den entsprechend höheren Preis entrichtenmuss, ist dem Vertragspartner nicht zumutbar.2. Eine derartige Erhöhung des Reisepreises verstößt auchgegen § 651a Abs. 4BGB, wobei eine eventuelle Steigerungdes Werts der Reise keinesfalls zu berücksichtigen ist.LG München I, Urt. v. 28.10.2009 – 37 O 11496/09TatbestandDie Parteien streiten um die Zulässigkeit der von der Be-klagten gewählten Reisebedingungen betreffend die Bu-chung eines„halben Doppelzimmers“bzw. einer„halbenDoppelkabine“für Einzelreisende.Die Klägerin ist ein eingetragener Verein, zu derensatzungsmäßigen Aufgaben es gehört, auch die Einhal-tung der Regeln des lauteren Wettbewerbs zu achten.Die Beklagte betreibt einen auf die Veranstaltung vonReisen gerichteten Gewerbebetrieb. Sie bietet für Einzel-reisende in ihrem Katalog„Intensiverleben 2009/2010,Nord- und Südamerika, Ost- und Westafrika, Südliches Afri-ka“unter der Überschrift„Unsere Serviceleistungen fürSie“, Unterrubrik„Buchung“, S. 214f., des Kataloges fürEinzelreisende die Buchung eines„halben Doppelzimmers“mit folgenden Worten an:„Bei jeder Reise steht nur ein gewisses Kontingent an Ein-zelzimmern zur Verfügung – und das ist erfahrungsgemäßschnell weg. Die preisgünstige Alternative: ein halbes Doppel-zimmer. Das heißt: Sie teilen ihr Zimmer mit einer / einemMitreisenden. Rauchfrei natürlich!Wenn zum Zeitpunkt Ihrer Buchung noch kein Zimmer-partner gebucht hat, teilen wir Ihnen dies auf Ihrer Bestätigungmit. In den meisten Fällen meldet sich ein anderer allein rei-sender Gast zu einem späteren Zeitpunkt noch an. Sollte diesbis zwei Monate vor Abreise nicht der Fall sein, haben Sie dieWahl, entweder den Zuschlag für ein Einzelzimmer zu bezah-len, die Reise kostenlos umzubuchen oder zu stornieren.“[imFolgenden bezeichnet als Klausel a)]„In den letzten zwei Monaten vor Reisebeginn können neueingehende Buchungen von halben Doppelzimmern leider nichtmehr angenommen werden. Trägt die Bestätigung für Ihr ge-buchtes halbes Doppelzimmer keinen besonderen Vermerk,dann hat bereits ein Zimmerpartner gebucht. Sollte diese Per-son von der Reise zurücktreten, übernehmen wir die KostenRRa3/2010145Entscheidungen Allgemeine Geschäftsbedingungen
Online erschienen: 2012-08-17
Erschienen im Druck: 2010-06-24

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  1. Editorial
  2. Eyjafjallajökull und Tschernobyl
  3. Aufsätze
  4. Die Kundenrechte des Flug-, Bahn- und Busverkehrs im Vergleich
  5. Entscheidungen
  6. Fortgang von Verfahren
  7. Reisevertrag
  8. Rail & Fly-Ticket /Verspätung der Deutschen Bahn / Haftung des Reiseveranstalters
  9. Abtretungsverbot in Allgemeinen Geschäftsbedingungen / Familienreise / Minderung / Ausschlussfrist
  10. Unwirksame Abtretungsverbote / Reisemangel / Verletzung von Informationspflichten / Anforderungen an die Mängelanzeige vor Ort
  11. Hotelreservierungsvertrag
  12. Stornokosten für Reservierung von Hotelzimmern / Kontingentreservierungsvertrag / Handelsbrauch
  13. Luftbeförderungsvertrag
  14. Flugprämienprogramm / Gültigkeitsdauer von Bonuspunkten
  15. Umbuchungsgebühr / „Namensoffene“ Flüge
  16. Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / „außerordentliche Umstände“ / Ausgleichsleistungen / Aktivlegitimation
  17. Seebeförderungsrecht
  18. Kreuzfahrt-Reise /Verunreinigungen /Wegfall von Reisezielen / Liegezeitverkürzungen
  19. Kreuzfahrt / Musiklärm / Umzug in andere Kabine / Minderung
  20. Gastschulaufenthaltsvertrag
  21. Gastschulaufenthalt / Rücktrittsvorbehalt
  22. Allgemeine Geschäftsbedingungen
  23. Fluggutscheine / Gültigkeitsbeschränkung / Allgemeine Reisebedingungen
  24. Allgemeine Reisebedingungen / Unwirksame Klauseln / Buchung eines „halben Doppelzimmers“
  25. Reiseversicherungsvertrag
  26. Reiserücktrittskostenversicherung / Unerwartet schwere Erkrankung /Unverzügliche Stornierung / Überlegungsfrist
  27. Urteile in Auszügen
  28. Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Große Verspätung / Ausgleichsanspruch / Anrechnung eines Minderungsbetrags
  29. Buchbesprechung
  30. Saria, Gerhard (Hrsg.) – Jahrbuch Tourismusrecht 2009, Wien (u. a.) 2009, 151 Seiten, 34,80 EUR, ISBN 978-3-7083-0637-7
  31. Reiserecht – literarisch
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