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Published/Copyright: August 12, 2017

JurBüro 7/2017351REchTSPREchuNgAuf einen BlickZur schnelleren Orientierung möchten wir folgende Entschei-dungen wegen ihrer hohen praktischen Relevanz hervorheben:WegweiserRVG – Nach Auffassung des BGH, Beschl. v. 09.05.2017 – VIII ZB 55/16, JurBüro 2017, 353, wirkt ein Rechtsanwalt an einer »auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Be-sprechung ohne Beteiligung des Gerichts« nur mit, wenn bei Beginn des Gesprächs eine Einigung der Parteien noch nicht erzielt worden war.JVEG – Nach BGH, Beschl. v. 10.05.2017 – XII ZB 608/16, JurBüro 2017, 367, bemisst sich die Beschwer eines zur Aus-kunft verpflichteten Beteiligten nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen.Eine »erhebliche« Überschreitung des Auslagenvorschusses – die gem. § 8a Abs. 4 JVEG zu einer Kürzung der Sachver-ständigenvergütung führen kann – setzt voraus, dass Kosten-interessen der Parteien tangiert sind, so das OLG Karlsruhe, Beschl. v. 10.04.2017 – 13 W 25/17, JurBüro 2017, 368.Streitwert – Nach dem Widerruf eines Verbraucherdarlehens-vertrages bestimmt sich der Streitwert einer negativen Fest-stellungsklage in der Regel allein nach der Summe der vom Kläger erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen, OLG Karls-ruhe, Beschl. v. 11.01.2017 – 9 W 44/16, JurBüro 2017, 366.Rechtsschutzversicherung – Ein Kompositversicherer ist nach Ansicht des OLG Karlsruhe, Urt. v. 19.05.2017 – 9 U 200/15, JurBüro 2017, 372, für die Deckungsklage in der Rechtsschutz-versicherung nicht passiv legitimiert, wenn er ein selbständi-ges Schadensabwicklungsunternehmen für diesen Bereich beauftragt hat.Zwangsvollstreckung – Gem. Beschl. des OLG Schleswig-Holstein v. 19.12.2016 – 10 UF 199/16, JurBüro 2017, 375, ist ein Titel, der die Formulierung »... unter Anrechnung bereits gezahlter Beträge« enthält, nicht hinreichend bestimmt und somit nicht zur Zwangsvollstreckung geeignet. (L.d.R.)Gem. Beschl. des LG Wuppertal v. 08.02.2017 – 16 T 463/16, JurBüro 2017, 377, kann der Gläubiger über die im Formular zu Anspruch D in Ziff. 1–5 aufgeführten Forderungen hinaus weitere Forderungen bezeichnen, die mitgepfändet werden sollen. Eine Prüfung, ob die Pfändung dieser weiteren Forde-rungen im Allgemeinen oder im konkreten Einzelfall sinnvoll ist oder Erfolg verspicht, ist vom Gesetz nicht vorgesehen. Freitexteintragungen müssen zunächst – sofern möglich – in die Freizeilen des amtlichen Formulars eingetragen werden (zum jeweiligen Anspruch, ggf. weiter unter Anspruch G), be-vor eine Anlage genutzt wird. Freitexteintragungen müssen ferner auf den im Formular vorgegebenen Linien erfolgen, damit eine drucktechnische Hervorhebung erfolgt und das Gericht umgehend erfassen kann, welche Antragsinhalte frei vom Antragsteller formuliert wurden. (L.d.R.)Gem. Beschl. d. LG Potsdam v. 02.09.2015 – 3 T 61/15, JurBüro 2017, 380, liegt eine besondere Härte für den Schuldner nicht vor, wenn die auf dem P-Konto des Schuldners für Dritte ein-gegangene Zahlungen der Pfändung unterliegen, da die Be-lange Dritter bei der Abwägung nach § 765a ZPO nicht zu berücksichtigen sind.Gem. Beschl. des AG Mannheim v. 05.01.2017 – 7 M 51/16, JurBüro 2017, 381, stellt es keinen unzulässig bedingten Auf-trag dar, wenn der Gläubiger den Gerichtsvollzieher im Rahmen eines Globalauftrages mittels des zwingend zu ver-wendenden Formulars unter der Bedingung, dass Haftbefehl erlassen wurde, mit der Verhaftung des Schuldners beauftragt. (L.d.R.)Leitsätze Kostenrecht RVG RVG § 2 Abs. 2; VV RVG Vorb. 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2, Nr. 3104: Ein Rechtsanwalt wirkt an einer »auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts« nur mit – und verdient damit eine Terminsgebühr nach § 2 Abs. 2 RVG –, wenn bei Beginn des Gesprächs eine Einigung der Parteien noch nicht erzielt worden war. (BGH, Beschl. v. 09.05.2017 – VIII ZB 55/16 – JurBüro 2017, 353)RVG §§ 33, 56; GKG § 20: 1. Die Erinnerung gem. § 56 RVG ist unbefristet. 2. § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG ist verfassungskonform. 3. Für eine Verwirkung des Erinnerungsrechts gem. § 56 RVG muss neben dem Zeitmoment das so genannte Umstandsmo-ment vorliegen. 4. § 20 Abs. 1 GKG, nach dem die Nachforderungsfrist mit Ab-lauf des auf die Kostenfestsetzung folgenden Kalenderjahres endet, ist auf das Erinnerungsrecht der Staatskasse gem. § 56 RVG nicht analog anwendbar. (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.03.2017 – I-10 W 36-37/17 – JurBüro 2017, 354)RVG § 38 Abs. 8; VV RVG Nr. 4142: Die Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG entsteht nicht für Tätigkeiten im Zusammen-hang mit einem Arrest zur Rückgewinnungshilfe. (OLG Hamm, Beschl. v. 25.04.2017 – 5 Ws 130/17 – JurBüro 2017, 355)VV RVG Nr. 5110; BGB § 197 Abs. 1 Nr. 3: 1. Der Umfang der Akte zum Zeitpunkt der ersten Akteneinsicht ist ein wesentli-ches Indiz für den Aufwand bei der erstmaligen Einarbeitung in den Rechtsfall. Ein Aktenumfang von zwölf Seiten ist als sehr gering einzustufen und führt zu einer die Mittelgebühr unterschreitenden Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG.2. Die Terminsdauer ist ein objektiver Maßstab für die Bemes-sung der Terminsgebühr Nr. 5110 VV RVG. Ein nur wenige Minuten dauernder Hauptverhandlungstermin ist als deutlich unterdurchschnittlich anzusehen.3. Zur Verwirkung des Anspruchs auf Erstattung notwendiger Auslagen muss neben das Zeitmoment das Umstandsmoment treten. Angesichts der für rechtskräftig festgestellte Auslagen-erstattungsansprüche geltenden 30-jährigen Verjährungsfrist (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB) darf die Staatskasse nicht davon ausgehen, dass kein Erstattungsanspruch mehr geltend ge-macht wird, wenn der Erstattungsberechtigte innerhalb der Verjährungsfrist lediglich keinen Festsetzungsantrag stellt (hier: 3 Jahre nach Rechtskraft). (LG Düsseldorf, Beschl. v. 12.05.2017 – 61 Qs 5/17 – JurBüro 2017, 356)◆☞Sonstiges Vergütungsrecht ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1; UrhG § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 9 Satz 1: Die Kosten anwaltlicher Vertretung, die ein Urhe-berrechtsinhaber im Verfahren nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
Online erschienen: 2017-8-12
Erschienen im Druck: 2017-7-26

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