Die Umdeutung fehlerhafter Verwaltungsakte gemäß § 47 VwVfG
-
Alexander Windoffer
Die Umdeutung von Verwaltungsakten gemäß § 47 VwVfG steht ungeachtet ihrer Examensrelevanz nicht im Zentrum der Aufmerksamkeit aller Studierender. Um auch vor dem Hintergrund jüngerer höchstrichterlicher Entscheidungen den Blick für dieses Rechtsinstitut zu schärfen, kennzeichnet der Verfasser zunächst das nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz ablesbare Wesen der Umdeutung und grenzt diese von anderen Instrumenten zur Interpretation, Korrektur und Aufrechterhaltung von Verwaltungsakten ab. Sodann stellt er im Einzelnen die Voraussetzungen und Ausschlussgründe des § 47 VwVfG vor.
A. Einführung
Das Fehlerfolgenregime des Verwaltungsverfahrensrechts begrenzt im Sinne der Effektivität der Verwaltung und der Verfahrensökonomie die Folgen der Rechtswidrigkeit von Verwaltungsakten auf verschiedene Weise. So führen etwa formelle und materielle Fehler nur aus den in § 44 VwVfG genannten schwerwiegenden Gründen zur Nichtigkeit und damit Unwirksamkeit des Verwaltungsakts gemäß § 43 III VwVfG; im Übrigen ist ein rechtswidriger Verwaltungsakt wirksam und obliegt es den Betroffenen, durch Einlegung eines Rechtsbehelfs den Eintritt der Bestandskraft und daraus folgenden Bindungswirkung des Verwaltungsakts zu verhindern.[1] Des Weiteren können formelle Fehler i. S. v. § 45 VwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz geheilt werden.[2] § 46 VwVfG wiederum schließt die Aufhebbarkeit des Verwaltungsakts im Rechtsbehelfsverfahren grundsätzlich[3] aus, wenn (nicht geheilte) formelle Fehler offensichtlich keine Auswirkungen auf die – im Ergebnis rechtmäßige – Sachentscheidung hatten. Soweit §§ 45, 46 VwVfG abstrakt und konkret nicht greifen, können formelle und materielle Mängel von Planfeststellungsbeschlüssen gemäß der Planerhaltungsvorschrift des § 75 Ia 2 Hs. 1 VwVfG sogar nach rechtskräftiger gerichtlicher Feststellung der Rechtswidrigkeit durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden.
§ 47 VwVfG schließlich ermöglicht die Umdeutung (Konversion) eines fehlerhaften, nicht auf andere Weise rettbaren Verwaltungsakts »in einen anderen Verwaltungsakt«, dem die entsprechenden Fehler nicht anhaften. Im Folgenden sollen das Wesen und die Rechtswirkungen dieser Umdeutung näher gekennzeichnet und die Umdeutung von anderen Instrumenten zur Korrektur bzw. Aufrechterhaltung fehlerhafter Verwaltungsakte abgegrenzt werden (hierzu B.). Im Anschluss hieran seien die positiven Voraussetzungen einer Umdeutung gemäß § 47 I, IV VwVfG (hierzu C.) und die Ausschlussgründe gemäß § 47 II, III VwVfG (hierzu D.) im Einzelnen vorgestellt.
B. Wesen und Abgrenzung der Umdeutung
I. Wesen und Rechtswirkungen der Umdeutung
1. Allgemeiner Rechtsgedanke
§ 47 VwVfG beruht auf einem allgemeinen, bereits vor Inkrafttreten des VwVfG auch für Verwaltungsakte anerkannten Rechtsgedanken, wonach eine willentlich getroffene rechtliche Regelung nicht wegen eines Fehlers rückgängig gemacht werden soll, wenn sie die Voraussetzungen einer anderen Regelung erfüllt, mit der das erstrebte Ziel ebenfalls erreicht werden kann.[4] Dieser Rechtsgedanke findet sich im Zivilrecht in § 140 BGB verankert, der über § 62 S. 2 VwVfG auch auf öffentlich-rechtliche Verträge entsprechend anwendbar ist. § 47 VwVfG gilt dagegen nur für die Umdeutung von Verwaltungsakten in Verwaltungsakte. Gestützt auf diese Norm können daher Regelungen ohne Verwaltungsaktqualität (z. B. innerdienstliche Weisungen) nicht in Verwaltungsakte umgedeutet werden und umgekehrt; mangels planwidriger Regelungslücke scheidet auch eine analoge Anwendung aus. Gleichwohl lässt § 47 VwVfG die Möglichkeit offen, außerhalb seines Anwendungsbereichs eine Konversion anderer Rechtsakte auf den allgemeinen Rechtsgedanken zu gründen,[5] so etwa die Umdeutung einer Verwaltungsvorschrift in eine andere.[6] Auch bieten die kodifizierten Voraussetzungen des § 47 VwVfG maßgebliche Anhaltspunkte für die Anforderungen, denen anderweitige Umdeutungen aus rechtsstaatlichen Gründen zu genügen haben. Dies gilt insbesondere für die Erfüllung der formellen und materiellen Voraussetzungen des Rechtsakts, in den umgedeutet werden soll, die Identität der Regelungsziele und die Übereinstimmung mit der Regelungsabsicht der Behörde.[7]
Beispiel 1 : Polizist P verehrt Karl Lagerfeld und trägt auch im Dienst einen Zopf und Schmuck wie sein Idol. Der Dienststellenleiter untersagt ihm dies mittels »Verfügung« unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgelds. Die Untersagung ergeht zwar in Form eines Verwaltungsakts, erfüllt als innerdienstliche Weisung jedoch nicht das Merkmal der Außengerichtetheit, so dass ihr Erlass als Verwaltungsakt unzulässig ist. Sie kann aber in eine innerdienstliche Weisung gleichen Inhalts umgedeutet werden, [8] wenn diese formell und materiell mit dem Dienstrecht übereinstimmt.
2. Fortbestand des Verwaltungsakts mit anderem Regelungsgehalt
Die Umdeutung eines Verwaltungsakts besteht darin, dass in dessen Verfügungssatz verändernd eingegriffen und die im Verwaltungsakt angeordnete Rechtsfolge durch eine andere Rechtsfolge ersetzt wird.[9] Entgegen dem etwas missverständlichen Wortlaut des § 47 I VwVfG (»in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet«) führt die Umsetzung nicht zu einer vollständigen Ersetzung des gesamten Verwaltungsakts als solchem durch einen anderen. Vielmehr besteht der ursprüngliche Verwaltungsakt fort; er gilt lediglich als (ex tunc) mit einem anderen Regelungsgehalt erlassen als vor seiner Umdeutung.[10]
3. Umdeutung als Erkenntnisakt
Aus dem Vorgenannten folgt, dass die Umdeutung einen Erkenntnisakt, einen Akt der Rechtsanwendung darstellt, durch den im Wege einer Fiktion festgestellt wird, mit welchem Regelungsgehalt die Behörde den Verwaltungsakt erlassen hätte, wenn sie sich der Fehlerhaftigkeit bewusst gewesen wäre.[11] Die durch Umdeutung bewirkte Fortgeltung des Verwaltungsakts mit einer anderen Regelung tritt kraft Gesetzes – ex tunc auf den Erlasszeitpunkt zurückwirkend[12] – ein und bedarf keiner positiven Entscheidung. Die Umdeutung selbst stellt mithin nach umstrittener, aber zutreffender Ansicht keinen Verwaltungsakt dar.[13] Anderenfalls wäre es auch überflüssig, § 28 VwVfG in § 47 IV VwVfG für »entsprechend« anwendbar zu erklären, da die Anhörungspflicht für Verwaltungsakte bereits direkt gälte. Die Einstufung der Umdeutung als reinen Erkenntnisakt ist insofern von Bedeutung, als sie damit – unter den Voraussetzungen des § 47 VwVfG, nicht des allgemeinen Rechtsgedankens – neben der Ausgangs- und der Widerspruchsbehörde auch den Verwaltungsgerichten eröffnet ist, und zwar einschließlich der Revisionsinstanz, sofern die tatrichterlichen Feststellungen ausreichen.[14]
Zugunsten der Gegenansicht[15] streitet auf den ersten Blick der Wortlaut »kann« in § 47 I VwVfG, der auf die Notwendigkeit einer Ermessensentscheidung hindeuten könnte. Diese wäre aus Gründen der Gewaltenteilung den Behörden vorbehalten und den Gerichten verschlossen. Hiergegen spricht jedoch, dass die Umdeutung schon vor Inkrafttreten des VwVfG als Erkenntnisakt angesehen wurde und der Gesetzgeber explizit an die etablierten Grundsätze anknüpfen wollte.[16] Ungeachtet dessen, dass die Umdeutung selbst keinen Verwaltungsakt bildet, ist die Behörde jedenfalls befugt, zu Klarstellungszwecken einen feststellenden Verwaltungsakt zu erlassen, durch den der geänderte Regelungsgehalt verbindlich festgestellt wird, der dem Verwaltungsakt infolge Umdeutung kraft Gesetzes innewohnt.[17] Als reine Klarstellung führt indes auch diese Maßnahme die Umdeutung nicht kraft Willensakts konstitutiv herbei, sondern ist gleichermaßen Ausfluss eines Erkenntnisakts. Ein Ermessen (»kann«) besteht nur insofern, als die Behörde wahlweise die Umdeutung (deklaratorisch) feststellen oder – bei Zweifeln über deren Zulässigkeit – den Verwaltungsakt selbst gemäß §§ 48, 49 VwVfG aufheben und durch einen anderen ersetzen kann.[18]
Hinweis : Deutet die Widerspruchsbehörde einen Ausgangsbescheid um, so erlässt sie zwar ebenfalls einen Verwaltungsakt, nämlich den Widerspruchsbescheid. Gegenstand desselben ist allerdings auch hier nicht die Umdeutung selbst, sondern der Ausgangsbescheid »in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat« (§ 79 I Nr. 1 VwGO), konkret also mit dem aus der Umdeutung hervorgehenden Regelungsgehalt.
4. Konsequenzen für den Rechtsschutz
Erlässt die Behörde den vorgenannten feststellenden Verwaltungsakt über die Umdeutung, kann dieser direkt angefochten und können die Voraussetzungen der Umdeutung überprüft werden.[19] Unterbleibt eine solche Feststellung, bietet das Verhalten der Behörde jedoch Anlass zur Annahme, dass sie den Verwaltungsakt umgedeutet hat, kann der Betroffene die Behörde im Wege der Verpflichtungsklage zur Klarstellung des zugrunde gelegten Regelungsgehalts veranlassen.[20] Hat der Betroffene bereits die ursprüngliche Regelung angefochten und erklärt die Behörde klarstellend die Umdeutung im Rahmen des Prozesses, so kann der Betroffene den Rechtsstreit im Wege der nachträglichen Klagehäufung, die als (jedenfalls sachdienliche) Klageänderung gemäß § 91 zu behandeln ist,[21] auch auf diesen feststellenden Verwaltungsakt erstrecken. Für den Fall, dass die Voraussetzungen der Umdeutung nicht vorliegen, sollte hilfsweise weiterhin die Aufhebung der ursprünglichen Regelung beantragt werden, da deren potentielle Rechtswidrigkeit anderenfalls ohne Konsequenzen bliebe.
Deutet nicht die Behörde, sondern das Gericht den Verwaltungsakt um, so stehen zur Überprüfung die ordentlichen Rechtsmittel zu Gebote, soweit solche gegen die Entscheidung (noch) eröffnet sind.
II. Abgrenzung der Umdeutung
Zeichnet sich die Umdeutung dadurch aus, dass sie in einem Erkenntnisakt besteht, infolge dessen der Verwaltungsakt selbst zwar fortbesteht, jedoch sein Regelungsgehalt bzw. seine Rechtsfolge ex tunc ersetzt wird, lässt sich dieses Rechtsinstitut von anderen Instrumenten zur Ermittlung des Regelungsgehalts, zur Korrektur und zur Aufrechterhaltung von Verwaltungsakten wie nachfolgend dargestellt abgrenzen.
1. Auslegung
So liegt zunächst der Unterschied zur Auslegung, ebenfalls ein Erkenntnisakt, darin, dass durch diese der Regelungsgehalt des Verwaltungsakts nur ermittelt, nicht aber ersetzt werden kann. Der Umdeutung eines Verwaltungsakts geht freilich dessen Auslegung unter Zugrundelegung des objektiven Erklärungswert analog §§ 133, 157 BGB[22] voraus, um Aufschluss über eine etwaige Fehlerhaftigkeit zu gewinnen.[23]
2. Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten (§ 42 VwVfG)
Offenbare Unrichtigkeiten wie Schreib- oder Rechenfehler kennzeichnet ein Auseinanderklaffen von Willen und Erklärung der Behörde. § 42 VwVfG ermöglicht hier eine Berichtigung, der jedoch nur die Funktion einer Klarstellung des falsch bezeichneten Gewollten, nicht aber einer inhaltlichen Korrektur zukommt;[24] der Regelungsgehalt des Verwaltungsakts bleibt somit unberührt. Bedarf der Regelungsgehalt selbst einer Korrektur, weil der Verwaltungsakt nicht nur infolge Falschbezeichnung »unrichtig«, sondern inhaltlich fehlerhaft ist, greift § 42 VwVfG nicht ein.
Beispiel 2 : Wird Polizist P an eine andere Dienststelle abgeordnet und die Dienststelle irrtümlich falsch bezeichnet, kann dies nach § 42 VwVfG korrigiert werden, wenn kein Zweifel daran besteht, welche Dienststelle gemeint war. Kann P aus Rechtsgründen nicht an die gewünschte Dienststelle abgeordnet werden, hilft § 42 VwVfG hierüber – etwa durch »berichtigende« Benennung einer anderen Dienststelle – nicht hinweg, da insofern keine irrtümliche Falschbezeichnung korrigiert, sondern der (gewollte) Regelungsgehalt des Verwaltungsakts geändert würde.[25]
3. Heilung und Unbeachtlichkeit formeller Fehler (§§ 45, 46 VwVfG)
Während die Umdeutung dem Verwaltungsakt einen geänderten Regelungsgehalt vermittelt, dienen § 45 und § 46 VwVfG der Aufrechterhaltung der ursprünglichen Regelung. § 45 und § 47 VwVfG sind hierbei nebeneinander anwendbar.[26] Gegenstand der Umdeutung können nur fehlerhafte Verwaltungsakte sein, wobei zur Beurteilung der Fehlerhaftigkeit grundsätzlich der Erlasszeitpunkt maßgeblich ist.[27] Die Heilung formeller Fehler i. S. v. § 45 VwVfG beseitigt jedoch im betreffenden Umfang die formelle Rechtswidrigkeit nach zutreffender Ansicht mit Wirkung ex nunc.[28] Haftet dem Verwaltungsakt kein weiterer Fehler an, ist eine Umdeutung trotz anfänglicher Fehlerhaftigkeit ab diesem Zeitpunkt entbehrlich. Umgekehrt bedarf es keiner Heilung mehr, wenn der Verwaltungsakt zuvor umgedeutet wurde und die verletzte Verfahrensvorschrift für den aus der Umdeutung hervorgehenden Verwaltungsakt nicht gilt.
Auch neben § 46 VwVfG bleibt der Anwendungsbereich der Umdeutung prinzipiell eröffnet. Denn die Vorschrift schließt nur die Aufhebbarkeit des Verwaltungsakts wegen offenkundig nicht ergebniskausaler formeller Fehler im Rechtsbehelfsverfahren aus, lässt aber die Rechtswidrigkeit und damit die Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsakts i. S. v. § 47 I VwVfG unberührt. Findet die verletzte formelle Anforderung allerdings auch auf den aus der Umdeutung hervorgehenden Verwaltungsakt Anwendung, scheitert die Umdeutung. Denn dieser hätte dann entgegen § 47 I VwVfG nicht formell rechtmäßig erlassen werden können.[29]
Beispiel 3 : Wird die gewerberechtliche Erlaubnis eines Immobilienmaklers wegen Unzuverlässigkeit »widerrufen«, obwohl die Unzuverlässigkeit und damit die Rechtswidrigkeit der Erlaubnis bereits anfänglich vorlagen, kommt die Umdeutung in eine Rücknahme ex nunc in Betracht. [30] Wurde der Makler im Widerrufsverfahren entgegen § 28 VwVfG nicht angehört, hatte dies aber offensichtlich keinen Einfluss auf die Widerrufsentscheidung, so schließt dieser formelle Fehler ungeachtet des § 46 VwVfG die Umdeutung aus, da auch der Rücknahme eine Anhörung des Maklers voranzugehen hätte. Die Behörde müsste die Anhörung somit nachholen, um eine Heilung gemäß § 45 VwVfG herbeizuführen. [31]
4. Ergänzendes Verfahren (§ 75 Ia VwVfG)
Das ergänzende Verfahren zur Behebung von Verfahrens- und Formfehlern sowie erheblichen Abwägungsmängeln von Planfeststellungsbeschlüssen gemäß der Planerhaltungsvorschrift des § 75 Ia 2 Hs. 1 VwVfG dient ebenso wie §§ 45, 46 VwVfG nur der Aufrechterhaltung, nicht aber der Ersetzung des Regelungsgehalts des Planfeststellungsbeschlusses. Eine solche Ersetzung läge auch jenseits der Grenzen, die der Durchführung des ergänzenden Verfahrens gesetzt sind. Denn dieses kommt nur zur Behebung von Fehlern des Planfeststellungsbeschlusses in Betracht, die nicht von solcher Art und Schwere sind, dass die Planung als Ganzes von vornherein in Frage gestellt erscheint. Das ergänzende Verfahren darf folglich nicht dazu führen, die Planung in ihren Grundzügen zu verändern und damit die Identität des planfestgestellten Vorhabens anzutasten.[32] Konsequenterweise deutet die Rechtsprechung Planfeststellungsbeschlüsse, deren Fehlerhaftigkeit im ergänzenden Verfahren behoben werden kann, auch nicht um, sondern stellt – als Minus zur Aufhebung gemäß § 113 I 1 VwGO – ihre Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit fest.[33] Erst wenn die Grenzen des ergänzenden Verfahrens überschritten sind, ist der Weg zur Aufhebung eröffnet, die – zumindest theoretisch – durch eine vorrangig zu prüfende Umdeutung vermieden werden kann.
5. Auswechslung und Nachschieben von Gründen
Von der Umdeutung, aber auch der schlichten Nachholung der formellen Begründungspflicht gemäß § 45 I Nr. 2 i. V. m. § 39 VwVfG zu unterscheiden sind ferner Instrumente, mit denen materielle Begründungsmängel bereinigt werden sollen. Sie bezwecken, einen inhaltlich nicht hinreichend tragfähigen Verwaltungsakt nachträglich abzustützen, ohne seinen Regelungsgegenstand zu ändern. Diesem Zweck dient zum einen die Auswechslung von Gründen einschließlich der Rechtsgrundlage des Verwaltungsakts durch das Verwaltungsgericht, welches die Rechtmäßigkeit unabhängig von der Begründung durch die Behörde zu beurteilen hat. Zum anderen ist die Behörde zum Nachschieben von Gründen berechtigt, so etwa von Ermessenserwägungen i. S. v. § 114 S. 2 VwGO.[34] Diese Instrumente finden ihre Grenze dort, wo der Verwaltungsakt in seinem Wesen verändert wird, d. h. die Ebene der Begründung verlassen und auf den Verfügungssatz des Verwaltungsakts zugegriffen wird.[35] Dann kann der Weg einer Umdeutung gemäß § 47 VwVfG beschritten werden.
6. Rücknahme und Widerruf (§§ 48, 49 VwVfG)
Im Vergleich zu Rücknahme und Widerruf[36] bietet die Umdeutung den Vorteil, das Regelungsziel zu erreichen, ohne in einem weiteren Verwaltungsverfahren den bestehenden Verwaltungsakt – ggf. verbunden mit einer Entschädigungspflicht – aufheben und einen neuen erlassen zu müssen. Die Möglichkeit einer Umdeutung, durch die nur der Regelungsgehalt, nicht aber der Verwaltungsakt insgesamt ersetzt wird, ist daher vorrangig zu prüfen. Freilich stellt § 47 II 2 VwVfG sicher, dass die Beschränkungen, denen eine Rücknahme unterliegt, durch eine Umdeutung nicht umgangen werden.
C. Voraussetzungen der Umdeutung (§ 47 I, IV VwVfG)
I. Gegenstand: Fehlerhafter Verwaltungsakt
Gegenstand der Umdeutung sind fehlerhafte Verwaltungsakte.[37] Da § 47 I VwVfG anders als §§ 45, 46 VwVfG keine Fehler ausnimmt, die zur Nichtigkeit gemäß § 44 VwVfG führen, schließt der Begriff der »Fehlerhaftigkeit« sämtliche (fortwirkenden) formellen und materiellen Mängel des Verwaltungsakts ein, unabhängig davon, ob der Verwaltungsakt dadurch nur rechtswidrig-aufhebbar oder sogar nichtig ist.[38] Der Gegenansicht, die nichtige Verwaltungsakte von der Umdeutung ausnahmen möchte,[39] stehen nicht nur Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte, sondern auch der verfahrensökonomische Zweck des § 47 VwVfG entgegen: Die Umdeutung macht ein weiteres Verwaltungsverfahren entbehrlich, da sämtliche formellen und materiellen Voraussetzungen des in diesem Verfahren neu zu erlassenden Verwaltungsakts bereits erfüllt sind.
Eine Anwendung auf rechtmäßige Verwaltungsakte scheidet hingegen aus, da die Umdeutung kein Instrument zur »Optimierung« fehlerfreier Verwaltungsakte darstellt.[40]
II. Gleiches Regelungsziel
Des Weiteren müssen gemäß § 47 I VwVfG die ursprüngliche und die durch Umdeutung gefundene Regelung auf das gleiche Ziel gerichtet sein. Während die Regelung selbst durch eine andere ersetzt wird, müssen ihre Wirkungen identisch oder im Wesentlichen gleichartig sein; sie dürfen hierbei, wie auch aus § 47 II 1 VwVfG hervorgeht, zwar hinter den Wirkungen der ursprünglichen Regelung zurückbleiben, umgekehrt aber nicht zulasten eines Betroffenen über jene hinausreichen.[41]
Im Beispiel 3 sind der ursprüngliche Widerruf und die aus der Umdeutung hervorgehende Rücknahme der Maklererlaubnis auf dasselbe Regelungsziel gerichtet, nämlich die Aufhebung des Verwaltungsakts (s. auch § 43 II VwVfG).
Beispiel 4 : Wird dagegen die Aberkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis in eine Feststellung gemäß § 28 IV 2 FeV umgedeutet, dass die Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland fehlt, [42] stimmen die Regelungsziele zwar überein, bleiben die Wirkungen der Feststellung jedoch (zulässigerweise) hinter denen der Aberkennung zurück.
Die Zielgleichheit der Regelung fehlt außerdem, wenn der zugrundeliegende Sachverhalt oder die Person des Adressaten verschieden sind.
Beispiel 5 : Der Südwestrundfunk zieht M im März 2019 für den Zeitraum ab Januar 2019 zum Rundfunkbeitrag für seine Wohnung in Stuttgart heran. Ist M vor 2019 bereits nach Karlsruhe verzogen, kann der Beitragsbescheid für die Stuttgarter Wohnung mangels Identität des Sachverhalts nicht in einen solchen für die Karlsruher Wohnung umgedeutet werden, da die Beitragserhebung wohnungsbezogen erfolgt. [43] Gleiches würde gelten, wenn M vor 2019 verstorben wäre: Eine Umdeutung in einen Beitragsbescheid an seinen Erben schiede dann aus. [44]
III. Erfüllung formeller Voraussetzungen
1. Identität der Zuständigkeit
§ 47 I VwVfG fordert außerdem, dass die Behörde, die den fehlerhaften Verwaltungsakt erlassen hat, nach der Zuständigkeitsordnung auch die aus der Umdeutung hervorgehende Regelung hätte treffen können.
Im Beispiel 3 wäre die für den Erlass des (fehlerhaften) Widerrufsbescheids zuständige Gewerbebehörde auch für die (aus der Umdeutung hervorgehende) Rücknahme der Erlaubnis zuständig.
Bei der Erlassbehörde kann es sich auch um die Widerspruchsbehörde handeln. So kann etwa ein rechtswidriger Widerspruchsbescheid in einen rechtmäßigen Ausgangsbescheid umgedeutet werden, allerdings nur, wenn Ausgangs- und Widerspruchsbehörde identisch sind.[45]
Beispiel 6 : Die Widerspruchsbehörde bestätigt die Entlassung eines Beamten auf Probe wegen fehlender Bewährung. Das Gericht hält sie für rechtswidrig. Im Zeitraum zwischen Ausgangs- und Widerspruchsbescheid ist der Beamte auch dienstunfähig geworden. Hier kann der rechtswidrige Widerspruchsbescheid in einen Erstbescheid über die Versetzung in den Ruhestand oder die Entlassung wegen Dienstunfähigkeit umgedeutet werden, wenn die Widerspruchsbehörde zugleich die hierfür zuständige Ausgangsbehörde wäre.
2. Einhaltung von Verfahrens- und Formvorgaben
Desgleichen müssen nach § 47 I VwVfG das durchgeführte Verfahren und die Form des fehlerhaften Verwaltungsakts auch den Verfahrens- und Formanforderungen der geänderten Regelung genügen. Der Erlass eines solchen Verwaltungsakts darf mithin an keine strengeren Verfahrens- und Formvorgaben geknüpft sein als derjenige des fehlerhaften Verwaltungsakts.
Im Beispiel 3 unterliegt die Rücknahme keinen strengeren Verfahrens- und Formanforderungen als der Widerruf.
Problematisch erweisen sich Konstellationen, in denen die ursprüngliche Regelung formell fehlerhaft erlassen und der Fehler gemäß § 45 VwVfG geheilt wurde. Nimmt man wie hier an, dass die Heilung nur ex nunc wirkt, die anfängliche Rechtswidrigkeit mithin fortbesteht, so führt dies dazu, dass der aus der Umdeutung hervorgegangene Verwaltungsakt nicht »in der geschehenen Verfahrensweise (...) rechtmäßig hätte erlassen werden können« (§ 47 I VwVfG). Um die Heilungsmöglichkeit vor dem Hintergrund der Umdeutung nicht leerlaufen zu lassen, erscheint es daher angezeigt, § 47 I VwVfG in dieser Hinsicht teleologisch zu reduzieren und (nur ex nunc) geheilte Fehler i. S. v. § 45 VwVfG für unschädlich zu erachten.[46]
IV. Erfüllung materieller Voraussetzungen
Eine Umdeutung verlangt gemäß § 47 I VwVfG ferner, dass auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Regelung, die aus der Umdeutung hervorgehen soll, erfüllt sind. Die Verwendung des Präsens (»erfüllt sind«) könnte dahingehend verstanden werden, dass nur die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Umdeutung maßgeblich wäre.[47] Dies trifft jedoch nicht zu. Wie aufgezeigt,[48] wird nämlich im Wege die Umdeutung kein neuer Verwaltungsakt erlassen, sondern gilt der ursprüngliche Verwaltungsakt kraft Gesetzes mit dem geänderten Regelungsgehalt fort, und zwar mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Regelung. Hieraus folgt notwendig, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der geänderten Regelung sowohl bereits im Erlasszeitpunkt vorgelegen haben als auch im Zeitpunkt der Umdeutung noch erfüllt sein müssen.[49]
Im Beispiel 3 kommt es darauf an, ob die Tatbestandsvoraussetzungen einer Rücknahme der Maklererlaubnis (noch) vorliegen und ob – auf der Rechtsfolgenseite – die zur Begründung des Widerrufs angestellten Ermessenserwägungen auch eine Rücknahme tragen, insbesondere eine Berücksichtigung einschlägiger Vertrauensschutzaspekte erkennen lassen.[50]
Im Beispiel 6 kann nicht der Ausgangsbescheid, sondern nur der Widerspruchsbescheid umgedeutet werden, weil die Dienstunfähigkeit erst im Zeitraum zwischen Ausgangs- und Widerspruchsbescheid eingetreten ist.
V. Anhörung
Den positiven Voraussetzungen einer Umdeutung ist schließlich, nunmehr formeller Natur, § 47 IV VwVfG hinzuzufügen, der für die Behörde eine Anhörungspflicht in entsprechender Anwendung von § 28 VwVfG vorgibt. Die Anhörung dient der Gewährung rechtlichen Gehörs und bezieht sich auf die (positiven und negativen) Voraussetzungen der Umdeutung gemäß § 47 I bis III VwVfG.[51] § 28 VwVfG ist hierauf nicht direkt, sondern nur entsprechend anwendbar, weil die Umdeutung selbst keinen Verwaltungsakt darstellt.[52] Desgleichen setzt sie nicht voraus, dass durch die Umdeutung in die Rechte von Betroffenen eingegriffen wird; denn die Umdeutung ist auch auf begünstigende Verwaltungsakte anwendbar und darf zudem gemäß § 47 II 1 VwVfG keine nachteiligeren Rechtsfolgen für einen Betroffenen zeitigen. Für die gerichtliche Umdeutung gilt § 47 IV VwVfG nicht; hier ergibt sich der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 I GG und dem Prozessrecht.[53]
Die entsprechende Anwendung erstreckt sich auch auf die Ausnahmen von der Anhörung gemäß § 28 II, III VwVfG, soweit diese das Recht auf Gehör nicht konterkarieren. Auch kann eine unterbliebene Anhörung entsprechend § 45 VwVfG geheilt werden oder entsprechend § 46 VwVfG unbeachtlich sein.[54]
D. Ausschlussgründe (§ 47 II, III VwVfG)
I. Widerspruch zur erkennbaren Absicht der Behörde
Eine Umdeutung ist gemäß § 47 II 1 VwVfG ausgeschlossen, wenn der im Wege der Umdeutung ermittelte Regelungsgehalt des Verwaltungsakts der erkennbaren Regelungsabsicht der Erlassbehörde widerspräche. Es genügt somit nicht, dass i. S. v. § 47 I VwVfG die Regelungsziele der ursprünglichen und der geänderten Regelung – möglicherweise zufällig – im Ergebnis übereinstimmen, sondern sie müssen nach dem objektiven Empfängerhorizont auch beide von der Regelungsintention der Behörde getragen sein. Dies ist nicht der Fall, wenn die Behörde in Kenntnis der Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts die alternative Regelung erkennbar nicht getroffen hätte.[55] Bei gebundenen Entscheidungen, die ihrerseits nur in gebundene Entscheidungen umgedeutet werden können (§ 47 III VwVfG), ist regelmäßig davon auszugehen, dass eine solche alternative Regelungsintention bestand.[56] Bei Ermessensentscheidungen bedarf es dagegen eines genaueren Blicks auf den Tenor und vor allem auf die in der Begründung dargelegten Ermessenserwägungen, um zu ermitteln, worin exakt die Regelungsabsicht lag.[57]
Ist im Beispiel 3 der Widerruf der Maklererlaubnis ausweislich seiner Begründung von der erkennbaren Absicht getragen, rechtmäßige Zustände herzustellen und den gewerberechtlichen Schutz von Kunden, Beschäftigten, Gläubigern etc. zu gewährleisten, so trägt diese Intention auch eine Rücknahme der Erlaubnis. [58]
II. Ungünstigere Rechtsfolgen für Betroffene
Die aus der Umdeutung hervorgehende Regelung darf gemäß § 47 II 1 VwVfG ferner keine ungünstigeren Rechtsfolgen für einen von der Regelung Betroffenen auslösen als die ursprüngliche Regelung. Mittels Umdeutung kann also kein Regelungserfolg herbeigeführt werden, der ansonsten nur über eine Rücknahme oder einen Widerruf[59] erreichbar wäre.[60] Auch verbietet bereits das Erfordernis der Zielgleichheit in § 47 I VwVfG, dass die Rechtswirkungen zulasten eines Betroffenen von denjenigen der ursprünglichen Regelung abweichen.[61]
Im Beispiel 3 bedeutet dies, dass der ex nunc wirkende Widerruf der Maklererlaubnis nur in eine Rücknahme ex nunc umgedeutet werden darf. [62] Ferner darf die Rücknahme nicht zum Ausschluss einer Entschädigung führen, die im Falle des Widerrufs gewährt werden müsste. Beruht die Erlaubnis etwa auf falschen Angaben des Maklers, so bestehen in beiden Fällen weder Vertrauensschutz noch eine Entschädigungspflicht (§ 48 III 2, II 3 Nr. 2, § 49 VI 2 VwVfG), so dass die Umdeutung hieran nicht scheitert.
III. Ausschluss einer Rücknahme des Verwaltungsakts
Des Weiteren schließt § 47 II 2 VwVfG eine Umdeutung des fehlerhaften Verwaltungsakts aus, wenn auch dessen Rücknahme ausgeschlossen wäre. Diese Vorschrift soll verhindern, dass die einschränkenden Voraussetzungen des § 48 VwVfG durch eine Umdeutung des Verwaltungsakts umgangen werden. Stünde einer Rücknahme somit der Vertrauensschutz (§ 48 II VwVfG) oder die Überschreitung der Rücknahmefrist (§ 48 IV VwVfG) entgegen, so muss sich die Behörde an der getroffenen Regelung festhalten lassen und kann diese nicht mittels Umdeutung durch eine andere ersetzen.[63]
Bildet, wie im Beispiel 3 , die Rücknahme des Verwaltungsakts selbst das Ergebnis der Umdeutung, so ist die Prüfung der formellen und materiellen Voraussetzungen der Rücknahme bereits von der Regelung des § 47 I VwVfG umfasst. In anderen Fällen sind Ausschlussgründe für eine Rücknahme (nur) im Rahmen von § 47 II 2 VwVfG zu prüfen.
IV. Umdeutung gebundener in Ermessensentscheidungen
Als vierten Ausschlussgrund untersagt § 47 III VwVfG die Umdeutung gebundener Entscheidungen in Ermessensentscheidungen. Dies ist folgerichtig, da im Zuge des Erlasses der gebundenen Entscheidung keine entsprechenden Ermessenserwägungen angestellt wurden. Vielfach sind in diesem Fall bereits die Voraussetzungen des § 47 I VwVfG nicht erfüllt, da sich ohne pflichtgemäße Ermessensbetätigung und deren Aufnahme in die Begründung kein (formell und materiell) rechtmäßiges Umdeutungsergebnis erzielen ließe. Eine Ausnahme wird allerdings anzuerkennen sein, wenn konkret das Ermessen auf Null reduziert war, da sich in diesem Fall die Entscheidungssituation nicht von derjenigen bei gebundenen Verwaltungsakten unterscheidet.[64]
Im Beispiel 3 handelt es sich sowohl beim Widerruf als auch der Rücknahme um Ermessensentscheidungen (s. § 48 I 1, § 49 I VwVfG: »kann«), so dass § 47 III VwVfG einer Umdeutung nicht entgegensteht.
Abwandlung : Die Gewerbehörde widerruft die Maklererlaubnis nicht, sondern erlässt eine Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit gemäß § 35 I 1 GewO. Diese ist infolge § 35 VIII 1 Alt. 2 GewO gegenüber §§ 48, 49 VwVfG subsidiär und daher rechtswidrig. Da die Gewerbeuntersagung als gebundene Entscheidung ergeht, scheidet eine Umdeutung in eine Rücknahme oder einen Widerruf der Maklererlaubnis aus.
E. Fazit
Die Regelung der Voraussetzungen und Ausschlussgründe einer Umdeutung fehlerhafter Verwaltungsakte in § 47 VwVfG birgt für sich genommen wenig Unklarheiten. Schwieriger gestaltet sich der Zugang zum Wesen und zu den Rechtswirkungen der Umdeutung selbst, auch in Abgrenzung zu anderen Instrumenten des verwaltungsverfahrensrechtlichen Fehlerfolgenregimes. Hier erweist sich der Wortlaut des § 47 I VwVfG als wenig hilfreich. Der Schlüssel zum richtigen Verständnis liegt im Wissen darum, dass mittels Umdeutung – erstens – nicht der Verwaltungsakt als solcher, sondern nur dessen Regelungsgehalt ersetzt wird, dass – zweitens – dieser geänderte Regelungsgehalt dem Verwaltungsakt kraft Gesetzes von Anfang an innewohnt, woraus resultiert, dass die Umdeutung selbst – drittens – keinen Willensakt, insbesondere keinen (Ermessens-) Verwaltungsakt darstellt, sondern einen Erkenntnisakt der Rechtsanwendung, der folglich auch den Gerichten eröffnet ist.
© 2022 Alexander Windoffer, publiziert von Walter de Gruyter GmbH, Berlin/Boston
Dieses Werk ist lizensiert unter einer Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.
Articles in the same Issue
- Frontmatter
- Frontmatter
- JURA INFO
- Aufsätze
- Einfacher Schadensersatz, Verzögerungsschaden und Schadensersatz statt der Leistung (Teil 1)
- Die Anleitung studentischer Rechtsberatungen nach § 6 Abs. 2 RDG und damit zusammenhängende Haftungsrisiken
- Die Umdeutung fehlerhafter Verwaltungsakte gemäß § 47 VwVfG
- Grundstudium
- Auslegung, Umdeutung und Anfechtung von Willenserklärungen
- Repetitorium
- Rechte und Ansprüche des Grundstücksinhabers gegen Falschparker
- Schwerpunktbereich
- Das Gesellschafts- und Aufsichtsrecht der Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen
- »Das Spiel mit den Ersatzteilen«
- Methodik
- »Die Geschäftsidee«
- Geschenkt ist geschenkt?
- Zulassung verfassungsfeindlicher Parteien zu kommunalen Einrichtungen
- KARTEIKARTEN
- Verbraucherstatus trotz Umsatzsteueroption
- Störung der Geschäftsgrundlage eines Unterhaltsvergleichs für Kindesunterhalt
- Haftung der vom Hersteller fehlerhafter Silikonbrustimplantate beauftragten Benannten Stelle (hier: TÜV Rheinland) gegenüber Patientinnen
- Untreue bei nicht offengelegter Provision
- Blankettstrafnormen mit Rückverweisungs- und Entsprechungsklausel
- Mittäterschaft beim Raub mit Todesfolge
- Fehlende Grundrechtsberechtigung eines von öffentlich-rechtlichen Mitgliedern beherrschten Arbeitgeberverbands
- Zwangshaft gegen staatliche Amtsträger wegen Nichteinhaltung umweltrechtlicher Verpflichtungen
- Ausschluss staatlich beherrschter Unternehmen von der Grundrechtsträgerschaft
- Rechtswidrigkeit einer Gaststättengestattung nach § 12 GastG u. § 3 BImSchG
Articles in the same Issue
- Frontmatter
- Frontmatter
- JURA INFO
- Aufsätze
- Einfacher Schadensersatz, Verzögerungsschaden und Schadensersatz statt der Leistung (Teil 1)
- Die Anleitung studentischer Rechtsberatungen nach § 6 Abs. 2 RDG und damit zusammenhängende Haftungsrisiken
- Die Umdeutung fehlerhafter Verwaltungsakte gemäß § 47 VwVfG
- Grundstudium
- Auslegung, Umdeutung und Anfechtung von Willenserklärungen
- Repetitorium
- Rechte und Ansprüche des Grundstücksinhabers gegen Falschparker
- Schwerpunktbereich
- Das Gesellschafts- und Aufsichtsrecht der Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen
- »Das Spiel mit den Ersatzteilen«
- Methodik
- »Die Geschäftsidee«
- Geschenkt ist geschenkt?
- Zulassung verfassungsfeindlicher Parteien zu kommunalen Einrichtungen
- KARTEIKARTEN
- Verbraucherstatus trotz Umsatzsteueroption
- Störung der Geschäftsgrundlage eines Unterhaltsvergleichs für Kindesunterhalt
- Haftung der vom Hersteller fehlerhafter Silikonbrustimplantate beauftragten Benannten Stelle (hier: TÜV Rheinland) gegenüber Patientinnen
- Untreue bei nicht offengelegter Provision
- Blankettstrafnormen mit Rückverweisungs- und Entsprechungsklausel
- Mittäterschaft beim Raub mit Todesfolge
- Fehlende Grundrechtsberechtigung eines von öffentlich-rechtlichen Mitgliedern beherrschten Arbeitgeberverbands
- Zwangshaft gegen staatliche Amtsträger wegen Nichteinhaltung umweltrechtlicher Verpflichtungen
- Ausschluss staatlich beherrschter Unternehmen von der Grundrechtsträgerschaft
- Rechtswidrigkeit einer Gaststättengestattung nach § 12 GastG u. § 3 BImSchG