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Positive Publizität des Handelsregisters gem. § 15 Abs. 3 HGB

Eine Besprechung von OLG Brandenburg, Urt. v. 21. 6. 2012 – 5 U 66/11 = ZIP 2012, 2103
  • Lukas Beck
    Lukas Beck
    Der Autor ist ist Wissenschaftlicher Mitarbeiter und Doktorand am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsches und Europäisches Handels- und Gesellschaftsrecht (Prof. Dr. Christoph Teichmann) sowie Lehrbeauftragter für Effiziente Prüfungsvorbereitung an der Juristischen Fakultät der Universität Würzburg.
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Published/Copyright: April 11, 2014
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Rechtsprechung ZRDie aktuelle EntscheidungLukas BeckPositive Publizität des Handelsregistersgem. §15 Abs.3 HGBEine Besprechung von OLG Brandenburg, Urt. v. 21.6.20125 U 66/11 = ZIP 2012, 2103DOI 10.1515/jura-2014-0059Das OLG Brandenburg befasst sich in seinem Urteil vom21.6.20125 U 66/11 mit der Wirkung der positiven Publizi-tät des Handelsregisters gem. §15 Abs.3 HGB. Eine Entschei-dung des BGH zum Themenkomplex liegt nicht vor. Das OLGschließt sich der h.M. in der Literatur an und kommt zu demErgebnis, dass §15 Abs.3 HGB einschränkend auszulegenist: Es ist zu verlangen, dass derjenige, gegen den der Rechts-schein wirken soll, diesen auch veranlasst haben muss.A. SachverhaltDie Parteien streiten darüber, ob dem Beklagten B einEigentumsverschaffungsanspruch gegen die Klägerin auseinem notariellen Kaufvertrag vom 28.6.2006 zusteht.Die Klägerin ist eine GmbH (K-GmbH). Gesellschafter derGmbH sind H, Sund L. Sist zudem Geschäftsführer derGmbH. N ist nicht Gesellschafter der GmbH. Beim Ab-schluss des Vertrags ist die Klägerin von N vertreten wor-den. N war zuvor nicht wirksam zum Geschäftsführer derKlägerin bestellt worden.Ein entsprechender Gesellschafterbeschluss zur Be-stellung (§46 Nr.5, §47 Abs.1 GmbHG) fehlt nämlichbereits. Es hat schon keine Gesellschafterversammlungstattgefunden, auf der der Beschluss hätte gefasst werdenkönnen. Vielmehr haben N und H unter missbräuchlicherVerwendung einer zu anderen Zwecken erteilten Blan-kounterschrift des Geschäftsführers und Mitgesellschaf-ters Seine Gesellschafterversammlung und einen entspre-chenden Beschluss der Gesellschafter lediglich fingiert,das gefälschte Protokoll notariell beglaubigen lassen unddadurch die Eintragung des N als neuen Geschäftsführerim Handelsregister bewirkt.Aus der beigezogenen Handelsregisterakte ergibt sichin diesem Zusammenhang, dass das notariell beglaubigteProtokoll durch den Notar, der die Beglaubigung vor-genommen hat, beim Handelsregister eingereicht wordenist und N nachträglich noch eine notariell beglaubigteVollmachtsurkunde, wonach er zur Vertretung des Gesell-schafters L befugt war, beim Registergericht vorgelegthat.B. ProblemstellungenI. ÜberblickDer Beklagte B macht einen Anspruch auf Eigentumsver-schaffung aus einem Vertrag geltend. Es handelt sich da-bei um den Anspruch aus Kaufvertrag gem. §433 Abs.1S.1 BGB. Dieser Anspruch richtet sich gegen die K-GmbH.Eine GmbH kann gem. §13 Abs.1 GmbHG selbst Trägerinvon Rechten und Pflichten sein. Sie kann damit Vertrags-partnerin sein und gegen sie können Ansprüche bestehen.Die GmbH ist selbst aber handlungsunfähig1. Sie muss sichalso beim Abschluss von Verträgen vertreten lassen. Juris-tische Personen werden stets durch ihre Organe vertreten(organschaftliche Vertretung). Sie können aber auch zu-sätzlich durch gewillkürte Vertreter vertreten werden(rechtsgeschäftliche Vertretung). Organschaftlicher Ver-treter der GmbH ist bzw. sind ihr(e) Geschäftsführer: Gem.§35 Abs.1S.1 GmbHG vertritt der Geschäftsführer dieGesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.Lukas Beck:Der Autor ist ist Wissenschaftlicher Mitarbeiter undDoktorand am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsches undEuropäisches Handels- und Gesellschaftsrecht (Prof. Dr. ChristophTeichmann) sowie Lehrbeauftragter für Effiziente Prüfungsvorberei-tung an der Juristischen Fakultät der Universität Würzburg.1S.etwaRüthers/Stadler,BGB AT, 17.Aufl. 2011, §30 Rn.49.Juristische Ausbildung 2014(5): 507513
Online erschienen: 2014-4-11
Erschienen im Druck: 2014-5-1

© 2014 Walter de Gruyter GmbH, Berlin/Boston

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