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Spezialfrage zum Wohnvorteil: Ist der Wohnwert steuerpflichtig?

Published/Copyright: March 14, 2018

117Aus der PraxisViefhues · Spezialfrage zum Wohnvorteil: Ist der Wohnwert steuerpflichtig?FuR 3 · 2018Ein Ausgleichsberechtigter kann aber auch (nur) einen Ge-staltungsantrag erheben. Diese Variante bietet sich an, wenn ein vermeintlich ausgleichsberechtigter Ehegatte sich nicht sicher ist, ob er überhaupt ausgleichsberechtigt ist oder wenn nur ein geringer Zugewinn zu erwarten ist.Aber auch der ausgleichsverpflichtete Ehegatte kann – dies war früher unter Geltung des § 1385 BGB streitig – nach § 1386 BGB im Wege des Gestaltungsantrages die Aufhe-bung der Zugewinngemeinschaft verlangen. Ein besonderes Rechtschutzinteresse über die Wirkungen der §§ 1387, 1388 BGB hinaus ist nicht erforderlich.30 Der Gesetzgeber hat mit der Neufassung der §§ 1385, 1386 BGB aus Grün-den der Waffengleichheit beiden Ehegatten das Recht gege-ben, einen Antrag auf vorzeitigen Zugewinn zu stellen.31 Hin-tergrund ist, dass auch Vermögensverschiebungen durch den ausgleichsberechtigten Ehegatten i.S.v. § 1375 Abs. 2 BGB drohen können, die schwer nachzuweisen sind.Einem Antragsteller fehlt aber das Rechtsschutzinteresse, wenn der andere Ehegatte bereit ist, Gütertrennung zu ver-einbaren mit Abrechnung der Zugewinngemeinschaft zu dem Zeitpunkt, der auch bei Beendigung des Güterstandes durch richterlichen Gestaltungsakt entscheidend sein würde – oder zu einem günstigeren Zeitpunkt.32 Erklärt der Antragsgegner seine Bereitschaft erst im Verfahren, so ist dieses durch Ver-gleich zu beenden, indem Gütertrennung vereinbart wird.33III. Nebeneinander von Scheidungsverfahren und vorzeitigem ZugewinnausgleichHäufig unbekannt, nach einhelliger Meinung34 aber zulässig, ist ein Nebeneinander von vorzeitigem Zugewinn und Schei-dungsverfahren. Sinn des Nebeneinander beider Verfahren ist es, dass die Beendigung des Güterstandes zu unterschied-lichen Zeitpunkten eintreten kann. Folgende Möglichkeiten kommen in Betracht:35Ein Ehegatte stellt einen Antrag auf vorzeitigen Zuge-winn und beantragt vor dem Ende des Verfahrens auch die Scheidung.Der andere Ehegatte beantwortet den Antrag auf vorzeiti-gen Zugewinn mit einem Scheidungsantrag.Ein Ehegatte beantragt die Scheidung und ergänzend vor Ende des Scheidungsverfahrens auch den vorzeitigen Zu-gewinnausgleich.Die Scheidung und die Folgesachen (ohne Zugewinn) sind in der Rechtsmittelinstanz, nunmehr beantragt einer der Ehegatten gem. § 1385 BGB den vorzeitigen Zuge-winnausgleich.(Die Fortsetzung folgt in der kommenden Ausgabe der FuR)30 OLG München FamRZ 2013, 132; OLG Köln, Beschl. v. 31.01.2013 – 12 WF 10/14, juris = JurionRS 2014, 10647; OLG Dresden FamRZ 2017, 1563; Gomille NJW 2012, 541; Kogel FamRZ 2012, 85; a.A. Schöfer-Liebl FamRZ 2011, 1628 und 2012, 87.31 BT-Drucks. 16/10798, S. 20.32 Staudinger/Thiele, § 1385 Rn. 16; a.A. Braeuer, Der Zugewinnausgleich, 2. Aufl., Rn. 746: Die dann nur gegebene Möglichkeit eines Ehevertrags könne scheitern.33 MüKo/Koch, §§ 1385, 1386 Rn. 34.34 Vgl. nur OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 466; OLG Dresden FamRZ 2017, 1563; Palandt/Brudermüller, §§ 1385, 1386 Rn. 14; Büte FuR 2012, 517.35 Nach Braeuer, Rn. 706.Spezialfrage zum Wohnvorteil: Ist der Wohnwert steuerpflichtig?Von Dr. Wolfram Viefhues, weiterer Aufsicht führender Richter am Amtsgericht a.D., GelsenkirchenI. Der Wohnwert im UnterhaltsrechtDas mietfreie Wohnen im Eigenheim oder der Eigentums-wohnung ist nach ständiger Rechtsprechung dem unterhalts-rechtlich relevanten Einkommen hinzuzurechnen, soweit die ersparte Miete die mit der Immobilie verbundenen Be-lastungen1 übersteigt.2 Unterhaltsrechtlich zu berücksichti-gende Einkünfte sind auch Vermögenserträge und sonstige wirtschaftliche Nutzungen, die aus einem Vermögen gezogen werden. Zu solchen Nutzungen des Vermögens zählen die Vorteile des mietfreien Wohnens im eigenen Haus; es han-delt sich insoweit um Nutzungen des Grundstückseigentums i.S.v. § 100 BGB in Form von Gebrauchsvorteilen.Beim Unterhaltspflichtigen erhöht die notwendige Zu-rechnung mietfreien Wohnens die Leistungsfähigkeit, beim Unterhaltsberechtigten mindert das mietfreie Wohnen seine Bedürftigkeit.Voraussetzung ist, dass der Beteiligte den Wohnraum als Allein- oder Miteigentümer, als Nießbrauchsberechtig-ter oder aufgrund eines unentgeltlichen dinglichen oder schuldrechtlichen Wohnrechts bewohnt.3 Da es sich hierbei um die Nutzung und nicht um die Verwertung des Vermö-gens handelt, kommt es nicht auf die Herkunft der Mittel zur Schaffung des Wohneigentums an. Ein entsprechender Wohnwert ist deshalb auch anzusetzen bei Erwerb eines dinglichen Wohnrechts z.B. aus einer Schmerzensgeldzah-lung.4 Die Berechtigung eines Ehegatten, die Wohnung zu nutzen, ändert nichts an der Höhe des anzurechnenden Wohnvorteils.51 Siehe Teil »Abzug der Unkosten beim Wohnwert«.2 BGH FamRZ 1998, 899, 901; BGH FamRZ 1995, 869, 870, BGH FamRZ 1989, 1160; 1162.3 BGH FamRZ 2010, 1633; Henjes in: Eschenbruch/Schürmann/Menne, Unterhaltsrecht, 2013, Kap. 4 Rn. 270 m.w.N.4 BGH FamRZ 1988, 1031, 1033.5 OLG Stuttgart FamRZ 2013, 1688; zu Einschränkungen, wenn ein Teil der Wohnung als Arbeitszimmer genutzt wird siehe OLG Karlsruhe, Beschl. v. 14.11.2012 – 2 UF 78/12, FamRZ 2013, 1811.
Published Online: 2018-03-14
Published in Print: 2018-03-01

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