Rechtsprechung FuR 10 · 2017557FamilienrechtÜberlassung von Haushaltsgegenständen / Ausgleichszahlung / Vertragliche Modifizierung / FGFamiliensacheFamFG §§ 42, 70 Abs. 1, 200 Abs. 2a) Ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach § 1568b Abs. 3 BGB ist auch dann im Haushaltsverfahren nach § 200 Abs. 2 FamFG geltend zu machen, wenn er von den Ehegatten vertraglich modifiziert worden ist.b) Eine nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde im Wege des Berichtigungsbeschlusses ist nur bei offenba-rer Unrichtigkeit möglich, wenn sich aus den Umstän-den eindeutig ergibt, dass die Rechtsbeschwerde schon im ursprünglichen Beschluss zugelassen werden sollte. Allein der Umstand, dass der ursprüngliche Beschluss mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen worden ist, reicht hierfür nicht aus (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 09.07.2014 – XII ZB 7/14, FamRZ 2014, 1620 = FuR 2017, 660).BGH, Beschl. v. 05.07.2017 – XII ZB 509/15 – OLG HammSachverhaltDie Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner, ihrem ge-schiedenen Ehemann, eine in einem Ehevertrag vereinbarte Abfindungszahlung für die beim Antragsgegner verbleiben-den Haushaltsgegenstände.Das AG hat den Antrag wegen Verjährung des Ausgleichsan-spruches abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat das OLG mit Beschluss vom 06.08.2015 zurückgewiesen. Es hat weder in der Beschlussformel noch in den Gründen dieses Beschlusses zur Zulassung der Rechts-beschwerde Stellung genommen, den Beschluss jedoch mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, wonach die Rechts-beschwerde statthaft ist.Mit Beschluss vom 12.10.2015 hat das OLG den Ausgangs-beschluss dahingehend »berichtigt und ergänzt«, dass die Rechtsbeschwerde zugelassen wird. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, die unzulässig ist.EntscheidungsinhaltDer BGH geht davon aus, dass es sich trotz der vertraglichen Vereinbarung der Ausgleichszahlung um eine FG-Familien-sache gem. §§ 111 Nr. 5, 200 Abs. 2 Nr. 2 FamFG handelt.Der BGH weist darauf hin, dass nach der Legaldefinition des § 200 Abs. 2 FamFG die Verfahren nach §§ 1361a und 1568b BGB Haushaltssachen sind. Der Umstand, dass die Ausgleichszahlung vertraglich modifiziert worden ist, ändert nach Auffassung des BGH an der Rechtsnatur nichts.Zwar weist er darauf hin, dass im Unterschied zur früheren Rechtslage der Ausgleichsanspruch auch dann möglich ist, wenn die Ehegatten die Aufteilung der Haushaltsgegenstän-de einvernehmlich geregelt haben und es einer gerichtlichen Regelung nicht mehr bedarf, da nach früherer Rechtslage der Ausgleichsanspruch nur im Zusammenhang mit einer gericht-lichen Aufteilung der Hausratsgegenstände in Betracht kam.Im Hinblick darauf, dass es sich trotz der vertraglichen Modi-fizierung um eine FG-Familiensache handelt, hat der BGH für die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde § 70 Abs. 1 FamFG herangezogen, wonach eine Zulassung erforderlich ist. Dabei hat die Zulassung in dem Beschluss zu erfolgen, mit dem das Beschwerdegericht über die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung oder das OLG in erster In-stanz entschieden hat. Unerheblich ist, ob die Zulassung in der Entscheidungsformel oder in den Gründen ausgespro-chen wird.Der BGH hebt ferner hervor, dass eine unzutreffende erteilte Rechtsbehelfsbelehrung die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht zu ersetzen vermag. Dies begründet der BGH damit, dass die Rechtsbehelfsbelehrung nicht Ergänzung oder Inter-pretation der Entscheidung, sondern allein der Information der Beteiligten über bestehende Rechtsmittel dient. Deswe-gen kann eine Willensentschließung im Sinne einer Zulas-sungsentscheidung daraus nicht entnommen werden.Der BGH geht ferner davon aus, dass die Zulassung durch den Berichtigungsbeschluss des OLG vom 12.10.2015 nicht in wirksamer Form erfolgt ist. Er weist darauf hin, dass es sich bei dem Beschluss der Sache nach um eine unzulässige Ergän-zung des Beschlusses vom 06.08.2015 handelt, die den Senat nicht bindet. Allerdings geht der BGH davon aus, dass eine Berichtung des Beschlusses möglich ist, wenn eine beschlos-sene Zulassung versehentlich nicht aufgenommen worden ist. Er hebt hervor, dass sich dies aus dem Zusammenhang des Be-schlusses selbst oder zumindest aus den Vorgängen bei seinem Erlass oder seiner Verkündung ergeben muss, weil nur dann eine offenbare Unrichtigkeit vorliegen kann. Dies begründet der BGH damit, dass eine offenbare Unrichtigkeit für Dritte ohne weiteres erkennbar sein muss, da auch Richter, die an der fraglichen Entscheidung nicht mitgewirkt haben, über eine Urteilsberichtigung entscheiden dürfen.Im Hinblick darauf sieht es der BGH als nicht ausreichend an, dass das OLG erst in dem Berichtigungsbeschluss ausge-führt hat, es habe die Rechtsbeschwerde zulassen wollen und der entsprechende Ausspruch lediglich versehentlich unter-blieben sei. Daraus ergibt sich nach Auffassung des BGH noch keine Unrichtigkeit des ursprünglichen Beschlusses, die auch für Dritte ersichtlich wäre.Ein anderes Ergebnis leitet der BGH auch nicht aus der Rechtsbehelfsbelehrung ab. Diese weist seiner Auffassung nach lediglich darauf hin, dass das OLG von der Statthaftig-keit der Beschwerde ausgegangen ist. Da die Gründe hierfür allerdings offengeblieben sind, reicht dies für eine offenbare Unrichtigkeit nichts aus. Im Übrigen schließt der BGH die Möglichkeit nicht aus, dass die Rechtsbehelfsbelehrung ledig-lich versehentlich erfolgt ist.PraxishinweisAnders verhält es sich demgegenüber bei Familienstreitsachen. Gemäß § 117 Abs. 1, nach dem § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO ent-sprechend anwendbar ist, ist gegen den Beschluss, durch den eine Beschwerde als unzulässig verworfen wird, die Rechtsbe-schwerde auch ohne Zulassung statthaft. Hier unterscheiden sich also FG-Familiensachen und Familienstreitsachen.