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Zivilgerichtsbarkeit. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.5.2010 – I-3 Wx 106/10, Gründung einer UG (haftungsbeschränkt)

Published/Copyright: January 14, 2011
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Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht
From the journal Volume 21 Issue 2

87RECHTSPRECHUNGOLG Düsseldorf, Gründung einer UG (haftungsbeschränkt)FamFG § 382Beschluss vom 10. 5. 2010 – I-3 Wx 106/10Das Registergericht kann einer UG (Unternehmergesell-schaft haftungsbeschränkt) nicht durch Zwischenverfügungaufgeben, dass sie von einem von ihr propagierten Verfahrender »vereinfachten Satzungsänderung« unter Verwendungdes bei der Gründung zu benutzenden Musters absieht unddie Eintragungsvoraussetzung auf die Grundlage eines – nurdurch einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss zuschaffenden – neuen Gesellschaftsvertrages stellt.Aus den GründenI. Die Antragstellerin, eine entsprechend dem Musterprotokoll nach§2 Abs.1 a GmbHG gegründete Unternehmergesellschaft (haftungs-beschränkt), ersuchte unter dem 9.12.2009 aufgrund eines Beschlussesder Gesellschafterversammlung vom 9. 12.2009, mit dem eine Ände-rung des Gesellschaftsvertrages in Ziffer 2 des Musterprotokolls unddamit des Unternehmensgegenstandes beschlossen worden war, umentsprechende Eintragung in das Handelsregister.Der Notar hat für die Antragstellerin, unter Einreichung einer be-glaubigten Abschrift seiner Urkunde UR. Nr. 2406/2009, enthaltendden Beschluss über die Änderung von Ziffer 2 des Musterprotokollsüber die Gründung der Gesellschaft sowie den vollständigen Text desMusterprotokolls nebst einer notariellen Bescheinigung gemäß § 54GmbHG, zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet:»1. der Gegenstand der haftungsbeschränkten Unternehmerge-sellschaft wurde geändert.2. Ziffer 2 des Musterprotokolls wurde geändert.«Mit Zwischenverfügung vom 20.1.2010 hat das Amtsgericht – Re-gistergericht – unter Bezugnahme auf die in ihrem wesentlichen Wort-laut zitierte Entscheidung des LG Düsseldorf (36 T 11/09) – zur Stel-lungnahme bzw. Abhilfe binnen 4 Wochen – darauf hingewiesen, dassdas Musterprotokoll für eine Änderung der Satzung nicht benutzt wer-den könne. Bei Änderungen sei ein neuer Gesellschaftsvertrag einzurei-chen.Hiergegen hat die Antragstellerin sich beschwert.Sie hat im Wesentlichen geltend gemacht, bereits der Wortlaut des§41d KostO zeige, dass der Gesetzgeber auch eine privilegierte Ände-rung des Musterprotokolls habe ermöglichen wollen. Im Übrigen fän-den laut §2 Abs.1 a Satz 5 GmbHG auf das Musterprotokoll die Vor-schriften dieses Gesetzes über den Gesellschaftsvertrag entsprechendeAnwendung. Seien also demnach Änderungen des Musterprotokollsentsprechend den für den Gesellschaftsvertrag geltenden Vorschriftenmöglich, sei auch § 54 Abs.1 Satz2 GmbHG entsprechend anzuwen-den, mit der Folge, dass keine Satzungsbescheinigung, sondern eine»Bescheinigung entsprechend §54 Abs.1 Satz2 GmbGH« zu erstellensei (OLG München v. 29.10.2009 – 31 Wx 124/09, DNotZ 2010, 155).Das Amtsgericht – Registergericht – hat der Beschwerde mit Ver-fügung vom 24.2.2010 nicht abgeholfen und bemerkt, die Erstellungeines neuen Gesellschaftsvertrages sei der Verwendung des Musterpro-tokolls vorzuziehen.Der Senat hat die Nichtabhilfe- und Vorlageverfügung des Amts-gerichts vom 24.2.2010 aufgehoben, weil sie nicht eindeutig erkennenlasse, was der Notar vorlegen soll und weil die – nicht durch Beschlusserfolgte – Entscheidung über die Nichtabhilfe sich mit der Beschwerde-begründung nicht hinreichend auseinander setze.Das Amtsgericht – Registergericht – hat unter dem 31.3.2010 erneut– durch Beschluss – entschieden, dass es der Beschwerde nicht abhelfeund u. a. ausgeführt, »durch Erstellung einer geänderten Satzung mitNotarbescheinigung gemäß § 54 Abs.1 GmbHG mit den Mindest-bestandteilen nach Maßgabe des § 3 Abs.1 GmbHG bzw. durch Wie-dergabe lediglich der Ziffern 1 bis 5 des Musterprotokolls – unter Strei-chung aller auf die Gründung verweisenden Formulierungen – kannderartigen Missverständnissen (dass es sich nämlich – entgegen demäußeren Eindruck – nicht um eine Gründung, sondern um eine Sat-zungsänderung handelt) unschwer begegnet werden.«Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.II. Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist gemäß §§382 Abs.4Satz2; 374 Nr.1; 68 Abs.1 Satz1 FamFG zulässig.Es hat auch in der Sache Erfolg. Das Amtsgericht – Registergericht –hat dem die Antragstellerin vertretenden Notar durch die angefochtene»Zwischenverfügung« zu Unrecht aufgegeben, mit Blick auf die ein-zutragende Änderung einen neuen Gesellschaftsvertrag vorzulegen.1. Die Prüfungspflicht des Registergerichts erstreckt sich auf die ge-setzlichen Voraussetzungen der beantragten Eintragung. § 382 FamFGregelt die Behandlung von Eintragungsanträgen, deren Vollzug ein Hin-dernis entgegen steht. Über einen Eintragungsantrag kann außer durchEintragung (§382 Abs.1 FamFG) nur durch Zurückweisung (§ 382Abs.3 FamFG) oder Zwischenverfügung (§382 Abs.4 FamFG) ent-schieden werden. Letztere setzt voraus, dass die Anmeldung (hier zumHandelsregister, §374 Nr.1 FamFG) unvollständig ist oder der Eintra-gung ein anderes durch den Antragsteller behebbares Hindernis ent-gegen steht. Die Zwischenverfügung soll dem Antragsteller also ermög-DZWIR2011, Heft 2
Online erschienen: 2011-01-14
Erschienen im Druck: 2011-February

© 2011 Walter de Gruyter GmbH & Co. KG, Berlin/New York

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