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§ 291

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Band 6 §§ 290-315a; Anhang IFRS
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es das Konzept der einheitlichen Leitung nicht. Daher können auch hier keine Gleichord-nungskonzerne zur Konzernrechnungslegung verpflichtet werden, da sich die auf dieBeherrschungsmöglichkeit abstellende Control-Definition und das Wesen des Gleichord-nungskonzerns ausschließen (Rn 75). Somit wurde der Konsolidierungskreis nach HGBdurch das BilMoG den IFRS deutlich angenähert.Das im anglo-amerikanischen Rechtskreis ausschließlich geltende Control-Konzeptentspricht in seinem Anwendungsbereich dem des HGB. Dies ergibt sich in subjektiverHinsicht aus dem Prinzip der Rechtsformneutralität. Ferner sehen auch die US-GAAP dieMöglichkeit einer Beherrschungauch schon bei bloßen Minderheitsbeteiligungenalsgegeben an, wenn die Beherrschung durch begleitende Umstände sichergestellt ist. NachIAS 27.4 liegt ein zur Rechnungslegungspflicht führender beherrschender Einfluss imSinne des Control-Konzeptes vor, wenn das Mutterunternehmen die Macht hat, dieFinanz- und Geschäftspolitik eines Unternehmens zu bestimmen und aus dessenGeschäftstätigkeit Vorteile zu erlangen. Dabei enthalten die IAS – ähnlich dem deutschen§ 290 Abs. 2 – einen Katalog von Tatbeständen, die jeweils die Möglichkeit eines beherr-schenden Einflusses vermuten.165Unstrittig ist sowohl nach IAS als auch US-GAAP die Erstellung von Konzernab-schlüssen auf jeder Konzernstufe obligatorisch(s. zu Teilkonzernabschlüssen nach HGBRn 69 ff). Grundsätzlich hat im anglo-amerikanischen Rechtskreis jedes Mutterunter-nehmen für seine Tochterunternehmen in Mehrheitsbesitz einen Konzernabschluss zuerstellen. Da der amerikanische Konzernabschluss einen erweiterten Abschluss des Mut-terunternehmens darstellt und sämtliche Tochterunternehmen umfassen soll, die dasMutterunternehmen beherrschen kann, wäre es jedoch verfehlt, im anglo-amerikanischenRecht begrifflich von einem Teilkonzernabschluss zu sprechen. Konzernabschlüsse vonMutterunternehmen sind in den USA – auch auf verschiedenen Ebenen – vielmehr immerGesamt-Konzernabschlüsse.§ 291Befreiende Wirkung von EU/EWR-Konzernabschlüssen (1)1Ein Mutterunternehmen, das zugleich Tochterunternehmen eines Mutterunter-nehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderenVertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, braucht einenKonzernabschluss und einen Konzernlagebericht nicht aufzustellen, wenn ein den Anfor-derungen des Absatzes 2 entsprechender Konzernabschluss und Konzernlagebericht sei-nes Mutterunternehmens einschließlich des Bestätigungsvermerks oder des Vermerksüber dessen Versagung nach den für den entfallenden Konzernabschluss und Konzern-lagebericht maßgeblichen Vorschriften in deutscher Sprache offengelegt wird. 2Ein befrei-ender Konzernabschluss und ein befreiender Konzernlagebericht können von jedemUnternehmen unabhängig von seiner Rechtsform und Größe aufgestellt werden, wenndas Unternehmen als Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europä-ischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europä-ischen Wirtschaftsraum zur Aufstellung eines Konzernabschlusses unter Einbeziehungdes zu befreienden Mutterunternehmens und seiner Tochterunternehmen verpflichtetwäre.Zweiter Abschnitt. Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften§ 291165IAS 27.Peter Kindler598687

es das Konzept der einheitlichen Leitung nicht. Daher können auch hier keine Gleichord-nungskonzerne zur Konzernrechnungslegung verpflichtet werden, da sich die auf dieBeherrschungsmöglichkeit abstellende Control-Definition und das Wesen des Gleichord-nungskonzerns ausschließen (Rn 75). Somit wurde der Konsolidierungskreis nach HGBdurch das BilMoG den IFRS deutlich angenähert.Das im anglo-amerikanischen Rechtskreis ausschließlich geltende Control-Konzeptentspricht in seinem Anwendungsbereich dem des HGB. Dies ergibt sich in subjektiverHinsicht aus dem Prinzip der Rechtsformneutralität. Ferner sehen auch die US-GAAP dieMöglichkeit einer Beherrschungauch schon bei bloßen Minderheitsbeteiligungenalsgegeben an, wenn die Beherrschung durch begleitende Umstände sichergestellt ist. NachIAS 27.4 liegt ein zur Rechnungslegungspflicht führender beherrschender Einfluss imSinne des Control-Konzeptes vor, wenn das Mutterunternehmen die Macht hat, dieFinanz- und Geschäftspolitik eines Unternehmens zu bestimmen und aus dessenGeschäftstätigkeit Vorteile zu erlangen. Dabei enthalten die IAS – ähnlich dem deutschen§ 290 Abs. 2 – einen Katalog von Tatbeständen, die jeweils die Möglichkeit eines beherr-schenden Einflusses vermuten.165Unstrittig ist sowohl nach IAS als auch US-GAAP die Erstellung von Konzernab-schlüssen auf jeder Konzernstufe obligatorisch(s. zu Teilkonzernabschlüssen nach HGBRn 69 ff). Grundsätzlich hat im anglo-amerikanischen Rechtskreis jedes Mutterunter-nehmen für seine Tochterunternehmen in Mehrheitsbesitz einen Konzernabschluss zuerstellen. Da der amerikanische Konzernabschluss einen erweiterten Abschluss des Mut-terunternehmens darstellt und sämtliche Tochterunternehmen umfassen soll, die dasMutterunternehmen beherrschen kann, wäre es jedoch verfehlt, im anglo-amerikanischenRecht begrifflich von einem Teilkonzernabschluss zu sprechen. Konzernabschlüsse vonMutterunternehmen sind in den USA – auch auf verschiedenen Ebenen – vielmehr immerGesamt-Konzernabschlüsse.§ 291Befreiende Wirkung von EU/EWR-Konzernabschlüssen (1)1Ein Mutterunternehmen, das zugleich Tochterunternehmen eines Mutterunter-nehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderenVertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, braucht einenKonzernabschluss und einen Konzernlagebericht nicht aufzustellen, wenn ein den Anfor-derungen des Absatzes 2 entsprechender Konzernabschluss und Konzernlagebericht sei-nes Mutterunternehmens einschließlich des Bestätigungsvermerks oder des Vermerksüber dessen Versagung nach den für den entfallenden Konzernabschluss und Konzern-lagebericht maßgeblichen Vorschriften in deutscher Sprache offengelegt wird. 2Ein befrei-ender Konzernabschluss und ein befreiender Konzernlagebericht können von jedemUnternehmen unabhängig von seiner Rechtsform und Größe aufgestellt werden, wenndas Unternehmen als Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europä-ischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europä-ischen Wirtschaftsraum zur Aufstellung eines Konzernabschlusses unter Einbeziehungdes zu befreienden Mutterunternehmens und seiner Tochterunternehmen verpflichtetwäre.Zweiter Abschnitt. Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften§ 291165IAS 27.Peter Kindler598687

Chapters in this book

  1. Frontmatter I
  2. Inhaltsübersicht IX
  3. Abkürzungsverzeichnis XI
  4. Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur XXIII
  5. ZWEITER UNTERABSCHNITT. Konzernabschluss und Konzernlagebericht
  6. Erster Titel. Anwendungsbereich
  7. Vor § 290 1
  8. § 290 26
  9. § 291 59
  10. § 292 78
  11. § 293 87
  12. Zweiter Titel. Konsolidierungskreis
  13. § 294 95
  14. § 295/296 103
  15. Dritter Titel. Inhalt und Form des Konzernabschlusses
  16. § 297 115
  17. § 298 153
  18. § 299 190
  19. Vierter Titel. Vollkonsolidierung
  20. § 300 211
  21. § 301 226
  22. § 302/303 294
  23. § 304 310
  24. § 305 337
  25. § 306 360
  26. § 307 380
  27. Fünfter Titel. Bewertungsvorschriften
  28. § 308 403
  29. § 308a 417
  30. § 309 430
  31. Sechster Titel. Anteilmäßige Konsolidierung
  32. § 310 451
  33. Siebenter Titel. Assoziierte Unternehmen
  34. § 311 477
  35. § 312 488
  36. Achter Titel. Konzernanhang
  37. § 313 531
  38. § 314 567
  39. Neunter Titel. Konzernlagebericht
  40. § 315 597
  41. Zehnter Titel. Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards
  42. § 315a 611
  43. Anhang nach § 315a. Bilanzierung nach IFRS International Financial Reporting Standards
  44. 1. Abschnitt. Begriff und Ermittlung der IFRS 617
  45. 2. Abschnitt. Aktivierungsregeln 631
  46. 3. Abschnitt. Passivierungsregeln 721
  47. 4. Abschnitt. Ertragsverwirklichung 765
  48. 5. Abschnitt. Sonderprobleme 800
  49. 6. Abschnitt. Konsolidierte Rechnungslegung 858
  50. 7. Abschnitt. Ergänzende Vorschriften zur Informationsvermittlung 1006
  51. Sachregister 1045
Downloaded on 10.10.2025 from https://www.degruyterbrill.com/document/doi/10.1515/9783899498462.59/html?licenseType=restricted&srsltid=AfmBOoo1MBBn_ASLUNiA-mAK6W3xOaohm3pygFq77eyCsz-hX1a0j7xj
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