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12. Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson (§ 39)

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Das SGB XI - Beratungshandbuch 2018/19
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153Das SGB XI – Beratungshandbuch 2018/1912Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson (§ 39)KurzdarstellungSind Pflegepersonen zeitweise an der Pflege gehindert, kann deren Tätigkeit durch diese Leistung sichergestellt werden, vorausgesetzt, der betreute Pflegebedürftige ist mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft. Es steht ein Jahresbetrag von 1.612 €, unabhän-gig vom Pflegegrad, in gleicher Höhe zur Verfügung. Die Verhinderungspflege kann über Pflegedienste, andere professionelle Dienstleister oder über andere Pflegeperso-nen erbracht werden. Übernehmen andere Pflegepersonen die Verhinderungspflege, stehen nur Leistungen in Höhe des jeweiligen Pflegegeldes zur Verfügung, zusätzlich können nachweisbare Sachkosten (z. B. Fahrtkosten) angesetzt werden. Bestand vor der Verhinderungspflege ein Pflegegeldanspruch, wird dies zur Hälfte weiter bezahlt.Es können bis zu 50 % der Mittel der Kurzzeitpflege für Leistungen der Verhin-derungspflege genutzt werden. Die Kosten für die Verhinderungspflege sind nachzu-weisen (beispielsweise über eine Rechnung).Zur Abrechnung siehe Seite 147.Wesentliche PunkteDie Leistung können Pflegebedürftige in Anspruch nehmen, die zu Hause (ambulant) versorgt werden.Pflegebedürftige, die in stationären Einrichtungen gemäß § 72 (Versorgungsvertrag) leben, erhalten vertragsgemäß eine umfassende Versorgung, daher sind hier keine Leistungen durch Pflegepersonen notwendig. In anderen stationären Einrichtungen gemäß § 71 Abs. 4, beispielsweise einem Wohnheim für Behinderte, einem Internat, aber auch in einer Tagespflege (§ 41) oder in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung (§ 42) kann diese Leistung genutzt und mit abgerechnet werden. Dabei ist zu beachten, dass über die Verhinderungspflege lediglich die sogenannten Allgemeinen Pflegeleistun-gen (Pflege, Behandlungspflege und Soziale Betreuung) finanziert werden können,
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153Das SGB XI – Beratungshandbuch 2018/1912Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson (§ 39)KurzdarstellungSind Pflegepersonen zeitweise an der Pflege gehindert, kann deren Tätigkeit durch diese Leistung sichergestellt werden, vorausgesetzt, der betreute Pflegebedürftige ist mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft. Es steht ein Jahresbetrag von 1.612 €, unabhän-gig vom Pflegegrad, in gleicher Höhe zur Verfügung. Die Verhinderungspflege kann über Pflegedienste, andere professionelle Dienstleister oder über andere Pflegeperso-nen erbracht werden. Übernehmen andere Pflegepersonen die Verhinderungspflege, stehen nur Leistungen in Höhe des jeweiligen Pflegegeldes zur Verfügung, zusätzlich können nachweisbare Sachkosten (z. B. Fahrtkosten) angesetzt werden. Bestand vor der Verhinderungspflege ein Pflegegeldanspruch, wird dies zur Hälfte weiter bezahlt.Es können bis zu 50 % der Mittel der Kurzzeitpflege für Leistungen der Verhin-derungspflege genutzt werden. Die Kosten für die Verhinderungspflege sind nachzu-weisen (beispielsweise über eine Rechnung).Zur Abrechnung siehe Seite 147.Wesentliche PunkteDie Leistung können Pflegebedürftige in Anspruch nehmen, die zu Hause (ambulant) versorgt werden.Pflegebedürftige, die in stationären Einrichtungen gemäß § 72 (Versorgungsvertrag) leben, erhalten vertragsgemäß eine umfassende Versorgung, daher sind hier keine Leistungen durch Pflegepersonen notwendig. In anderen stationären Einrichtungen gemäß § 71 Abs. 4, beispielsweise einem Wohnheim für Behinderte, einem Internat, aber auch in einer Tagespflege (§ 41) oder in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung (§ 42) kann diese Leistung genutzt und mit abgerechnet werden. Dabei ist zu beachten, dass über die Verhinderungspflege lediglich die sogenannten Allgemeinen Pflegeleistun-gen (Pflege, Behandlungspflege und Soziale Betreuung) finanziert werden können,
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