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Kapitel 10: Die Anlage der HKP-Richtlinie

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Behandlungspflege 2018/19
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Behandlungspflege199Kapitel 10: Die Anlage der HKP-RichtlinieINFODie Anlage zur HKP-Richtlinie ist weder abschließend noch hat sie einen einschränkenden Charakter. Die Anlage ist nicht untergesetzlicher Be-standteil der Richtlinien-Regelung, sondern dient lediglich zur Beschrei-bung der Leistung. Ablehnungen unter Hinweis auf die Anlage der HKP-Richtlinie erfolgen stets völlig zu Unrecht! Kleine Wiederholung: Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V erhalten Versicherte in ihrem Haushalt, ihrer Familie etc. als häusliche Krankenpflege Behandlungspflege, wenn diese zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist. Der ver-ordnende Arzt bestimmt daher in seiner Therapieentscheidung, welche Leistun-gen notwendig sind, um wirtschaftlich und medizinisch angemessen die Versor-gung zu übernehmen und die Therapie sicherzustellen. Dabei wird der ärztliche Verordnungsrahmen durch die HKP-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesaus-schusses lediglich konkretisiert. Eine Einschränkung der Regelung des bewusst offen geregelten § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V kommt dem Gemeinsamen Bundesaus-schuss nicht zu. Ebenso wenig wie der Gemeinsame Bundesausschuss ermäch-tigt ist, den Begriff der Krankheit in § 27 Abs. 1 SGB V hinsichtlich seines Inhaltes und seiner Grenzen zu bestimmen,287 ist dieser befugt, medizinisch notwendige Maßnahmen von der häuslichen Krankenpflege auszunehmen.288Die in der Anlage, dem Verzeichnis der verordnungsfähigen Maßnahmen, ge-troffenen Aussagen zur Dauer der Verordnung und zur Häufigkeit der Verrichtun-gen stellen lediglich Empfehlungen für den Regelfall dar, von denen in begrün-deten Fällen abgewichen werden kann. Dies sagt ausdrücklich der Eingangstext zur Anlage. Anlage zur HKP-Richtlinie – Vorbemerkung Satz 3Im folgenden Verzeichnis werden bei den verordnungsfähigen Maßnahmen soweit möglich Aussagen zur Dauer der Verordnung und zur Häufigkeit der Verrichtungen angegeben. Dies sind Empfehlungen für den Regelfall, von denen in begründeten Fäl-len abgewichen werden kann. Abweichungen können insbesondere in Betracht kom-men auf Grund von Art und Schwere des Krankheitsbildes, der individuellen Fähigkei-ten und Aufnahmemöglichkeiten des Umfeldes. 287 BSG, Urt. v. 30.9.1999, B 8 KN 9/98 KR R = BSGE 85, 36288 BSG, Urt. v. 16.7.2014, B 3 KR 2/13 R; BSG, Urt. v. 10.11.2005, B 3 KR 38/04 R
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Behandlungspflege199Kapitel 10: Die Anlage der HKP-RichtlinieINFODie Anlage zur HKP-Richtlinie ist weder abschließend noch hat sie einen einschränkenden Charakter. Die Anlage ist nicht untergesetzlicher Be-standteil der Richtlinien-Regelung, sondern dient lediglich zur Beschrei-bung der Leistung. Ablehnungen unter Hinweis auf die Anlage der HKP-Richtlinie erfolgen stets völlig zu Unrecht! Kleine Wiederholung: Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V erhalten Versicherte in ihrem Haushalt, ihrer Familie etc. als häusliche Krankenpflege Behandlungspflege, wenn diese zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist. Der ver-ordnende Arzt bestimmt daher in seiner Therapieentscheidung, welche Leistun-gen notwendig sind, um wirtschaftlich und medizinisch angemessen die Versor-gung zu übernehmen und die Therapie sicherzustellen. Dabei wird der ärztliche Verordnungsrahmen durch die HKP-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesaus-schusses lediglich konkretisiert. Eine Einschränkung der Regelung des bewusst offen geregelten § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V kommt dem Gemeinsamen Bundesaus-schuss nicht zu. Ebenso wenig wie der Gemeinsame Bundesausschuss ermäch-tigt ist, den Begriff der Krankheit in § 27 Abs. 1 SGB V hinsichtlich seines Inhaltes und seiner Grenzen zu bestimmen,287 ist dieser befugt, medizinisch notwendige Maßnahmen von der häuslichen Krankenpflege auszunehmen.288Die in der Anlage, dem Verzeichnis der verordnungsfähigen Maßnahmen, ge-troffenen Aussagen zur Dauer der Verordnung und zur Häufigkeit der Verrichtun-gen stellen lediglich Empfehlungen für den Regelfall dar, von denen in begrün-deten Fällen abgewichen werden kann. Dies sagt ausdrücklich der Eingangstext zur Anlage. Anlage zur HKP-Richtlinie – Vorbemerkung Satz 3Im folgenden Verzeichnis werden bei den verordnungsfähigen Maßnahmen soweit möglich Aussagen zur Dauer der Verordnung und zur Häufigkeit der Verrichtungen angegeben. Dies sind Empfehlungen für den Regelfall, von denen in begründeten Fäl-len abgewichen werden kann. Abweichungen können insbesondere in Betracht kom-men auf Grund von Art und Schwere des Krankheitsbildes, der individuellen Fähigkei-ten und Aufnahmemöglichkeiten des Umfeldes. 287 BSG, Urt. v. 30.9.1999, B 8 KN 9/98 KR R = BSGE 85, 36288 BSG, Urt. v. 16.7.2014, B 3 KR 2/13 R; BSG, Urt. v. 10.11.2005, B 3 KR 38/04 R
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