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4. Angriffsmittel

24daßmansichfragenmuß,obdurchStreichungdes§241dieseLückenichtneuerdingsfühlbarwird.DieFrageistjedochzuver­neinen.Wiewirhörten,schließtdieAbsichtderGläubigerbegün­stigungdasBewußtseinderBenachteiligungderübrigenGläu­bigerinsichein;esistaberkeinZweifeldarübermöglich,daßnachdemGE.dasVorhandenseindiesesBewußtseinsdieStraf­barkeitwegenvorsätzlichen(schweren)BankbruchsbegründetohneRücksichtdarauf,obderSchuldnerdieseBenachteiligunggeradebeabsichtigt.DerGegenentwurfbehandeltdenBankbruchnichtmehralsAbsichts-sondernalsErfolgsdelikt.NununterscheidetsichnachgeltendemRechtdieGläubigerbegünstigungvombetrüg-lichenBankerottallerdingsnichtnurnachdersubjektiven,son­dern,wiegleichfallsbereitszugegeben,auchnachderobjektivenSeite.MitRechthebtFrank241,IS.677)hervor,daß„dieinderZahlungliegendeVeräußerungnichtalseinBeiseiteschaffenoderVerheimlichenvonVermögensstllckenangesehen"werdenkönne.DaderGE.aberausdrücklichauchdieVeräußerungvonVer­mögensstückenunterdenAngriffsmittelndesvorsätzlichenBank­bruchsnennt,entfallenauchdieindieserRichtungetwaauf­tauchendenBedenken.§4.Angriffsmittel.I.AlsGegenstanddesAngriffsbeidenKonkursverbrechenhabenwiramEingangunsererErörterungendieGläubigerrcchtekennengelernt.DieMittel,durchdiederstrafwürdigeErfolg,dieBenachteiligungderGläubiger,dieVereitelungoderVerkümme­rungderMöglichkeit,ihreForderungzubefriedigen,seiesvorsätz­lichoderfahrlässigerreichtwird,sinddieBankbruchhandlun­gen,dieunsergeltendesKonkursstrafrechtimeinzelnenbenennt.DieseHandlungensind,wiebereitsgelegentlichhervorgehoben,anderebeimeinfachenalsbeimbetrüglichenBankerott,wiederanderebeiderGläubigerbegünstigungundbeiderSchuldnerbe­günstigung.GleichwohlbestehteinzusammenfassendesMomentfürallediesezumTeilgrundverschiedenenAngriffsmittel:sieallestelleneinenachAnsichtdesGesetzgebersunzulässigeEinwirkungaufdenVermögensstandundzwarentwederdurchVerminderungoderdurchVerdunkelungdar.Undferner:sieallewerden,soweitderTäterdergleicheist,durchdieeinheitlicheBedingungderStrafbarkeit(Zahlungseinstellungbzw.Konkurseröffnung)zueinerjuristischenHandlungseinheitzusammengefaßt,i)sindebennurAngriffsmittelfüreinunddenselbenstrafwürdigenErfolgderGläubigerbenachteiligung,wieerindemüberdasVermögendesSchuldnersausgebrochenenKonkurszumVorscheinkommt.Miti)DonLiszt§137II/3S.477.
© 1914 Walter de Gruyter GmbH, Berlin/Munich/Boston

24daßmansichfragenmuß,obdurchStreichungdes§241dieseLückenichtneuerdingsfühlbarwird.DieFrageistjedochzuver­neinen.Wiewirhörten,schließtdieAbsichtderGläubigerbegün­stigungdasBewußtseinderBenachteiligungderübrigenGläu­bigerinsichein;esistaberkeinZweifeldarübermöglich,daßnachdemGE.dasVorhandenseindiesesBewußtseinsdieStraf­barkeitwegenvorsätzlichen(schweren)BankbruchsbegründetohneRücksichtdarauf,obderSchuldnerdieseBenachteiligunggeradebeabsichtigt.DerGegenentwurfbehandeltdenBankbruchnichtmehralsAbsichts-sondernalsErfolgsdelikt.NununterscheidetsichnachgeltendemRechtdieGläubigerbegünstigungvombetrüg-lichenBankerottallerdingsnichtnurnachdersubjektiven,son­dern,wiegleichfallsbereitszugegeben,auchnachderobjektivenSeite.MitRechthebtFrank241,IS.677)hervor,daß„dieinderZahlungliegendeVeräußerungnichtalseinBeiseiteschaffenoderVerheimlichenvonVermögensstllckenangesehen"werdenkönne.DaderGE.aberausdrücklichauchdieVeräußerungvonVer­mögensstückenunterdenAngriffsmittelndesvorsätzlichenBank­bruchsnennt,entfallenauchdieindieserRichtungetwaauf­tauchendenBedenken.§4.Angriffsmittel.I.AlsGegenstanddesAngriffsbeidenKonkursverbrechenhabenwiramEingangunsererErörterungendieGläubigerrcchtekennengelernt.DieMittel,durchdiederstrafwürdigeErfolg,dieBenachteiligungderGläubiger,dieVereitelungoderVerkümme­rungderMöglichkeit,ihreForderungzubefriedigen,seiesvorsätz­lichoderfahrlässigerreichtwird,sinddieBankbruchhandlun­gen,dieunsergeltendesKonkursstrafrechtimeinzelnenbenennt.DieseHandlungensind,wiebereitsgelegentlichhervorgehoben,anderebeimeinfachenalsbeimbetrüglichenBankerott,wiederanderebeiderGläubigerbegünstigungundbeiderSchuldnerbe­günstigung.GleichwohlbestehteinzusammenfassendesMomentfürallediesezumTeilgrundverschiedenenAngriffsmittel:sieallestelleneinenachAnsichtdesGesetzgebersunzulässigeEinwirkungaufdenVermögensstandundzwarentwederdurchVerminderungoderdurchVerdunkelungdar.Undferner:sieallewerden,soweitderTäterdergleicheist,durchdieeinheitlicheBedingungderStrafbarkeit(Zahlungseinstellungbzw.Konkurseröffnung)zueinerjuristischenHandlungseinheitzusammengefaßt,i)sindebennurAngriffsmittelfüreinunddenselbenstrafwürdigenErfolgderGläubigerbenachteiligung,wieerindemüberdasVermögendesSchuldnersausgebrochenenKonkurszumVorscheinkommt.Miti)DonLiszt§137II/3S.477.
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