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Fall Nr. 17: Gattungskauf; zugesicherte Eigenschaft und Mangelfolgeschaden

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29 serung oder Nachlieferung verwiesen, während er nach dem Gesetz wandeln oder mindern könnte; aber das fürchtet der auf Umsatz und Gewinn bedachte Kauf-mann. Vgl. zu diesem Komplex: Pal.-Putzo, Vorbem. v. § 459, Anm. 4 d und e; zur Garantie s. Erm.-Weitnauer, Vor § 459, Rdn. 56 i, k; Schmidt-Salzer, NJW 1969, 718. Die Gewährleistung läßt sich außerdem durch Verkürzung der Gewährleistungs-fristen beschränken. Der Anspruch auf Wandelung, Minderung und Schadenser-satz verjährt bei beweglichen Sachen in sechs Monaten von der Ablieferung, bei Grundstücken in einem Jahr von der Übergabe an (§ 477 BGB). Diese Fristen können in Abweichung von § 225, S. 1 BGB verlängert werden (§ 477 Abs. 1 S. 2 BGB). Die Zulässigkeit der Verkürzung folgt aus § 225, S. 2 BGB. Alle Haftungsbeschränkungen sind unwirksam, wenn dem Verkäufer arglistiges Verhalten zur Last fällt. Das gilt nach § 476 BGB nicht nur beim arglistigen Ver-schweigen eines Mangels, sondern auch beim arglistigen Vorspiegeln einer bestimmten Eigenschaft oder der Abwesenheit eines Fehlers. RG 83, 242; BGH NJW 1968,1622. V hatte vorgespiegelt, der Fehler sei nicht vorhanden. Deswegen ist die vereinbarte Haftungsbeschränkung unwirksam, und zwar sowohl die Beschränkung nach der Art des Mangels als auch die Beschränkung auf den Nachbesserungsanspruch und auf eine kürzere Verjährungsfrist. K hat daher den Schadensersatzanspruch aus § 463 S. 2 BGB nicht verloren. Er kann verlangen, so gestellt zu werden, wie wenn die gelieferte Sache den Fehler nicht gehabt hätte. Ohne den Fehler hätte K keine 1200,- DM Reparaturkosten aufwenden müssen. Also ist sein Anspruch in voller Höhe begründet. Gesetzliche Haftungsbeschränkungen finden sich in den §§ 460, 464 BGB. Bitte nachlesen! Fall Nr. 16 a: V hat dem K bewußt einen reparierten Motor als Austauschmotor verkauft und seine Gewährleistung auf 10 000 km beschränkt. Nach 12 000 km reißt die Kurbel-welle. K ist inzwischen 7 Monate mit dem Wagen gefahren. Kann er noch wandeln? Kann er anfechten? Fall Nr. 17: Gattungskauf; zugesicherte Eigenschaft und Mangelfolgeschaden V hat dem K 50 kg weißen Lack verkauft, der nach ausdrücklicher Zusicherung für Außenanstrich hervorragend geeignet ist. Infolge fehlerhafter Zusammensetzung blättert der Lack 4 Monate nach dem Anstrich ab. K verlangt nochmalige Beliefe-rung und 4500,- DM Schadensersatz für das Entfernen der Lackreste, das Wieder-holen des Vorstrichs und des Lackanstrichs. Muß V liefern und zahlen? Lösung Die dem K verkaufte Farbe ist nur der Gattung nach bestimmt. Für den Gattungs-kauf gilt die Regelung in § 480 BGB. Der Käufer einer nur der Gattung nach
© 2020 Walter de Gruyter GmbH, Berlin/Munich/Boston

29 serung oder Nachlieferung verwiesen, während er nach dem Gesetz wandeln oder mindern könnte; aber das fürchtet der auf Umsatz und Gewinn bedachte Kauf-mann. Vgl. zu diesem Komplex: Pal.-Putzo, Vorbem. v. § 459, Anm. 4 d und e; zur Garantie s. Erm.-Weitnauer, Vor § 459, Rdn. 56 i, k; Schmidt-Salzer, NJW 1969, 718. Die Gewährleistung läßt sich außerdem durch Verkürzung der Gewährleistungs-fristen beschränken. Der Anspruch auf Wandelung, Minderung und Schadenser-satz verjährt bei beweglichen Sachen in sechs Monaten von der Ablieferung, bei Grundstücken in einem Jahr von der Übergabe an (§ 477 BGB). Diese Fristen können in Abweichung von § 225, S. 1 BGB verlängert werden (§ 477 Abs. 1 S. 2 BGB). Die Zulässigkeit der Verkürzung folgt aus § 225, S. 2 BGB. Alle Haftungsbeschränkungen sind unwirksam, wenn dem Verkäufer arglistiges Verhalten zur Last fällt. Das gilt nach § 476 BGB nicht nur beim arglistigen Ver-schweigen eines Mangels, sondern auch beim arglistigen Vorspiegeln einer bestimmten Eigenschaft oder der Abwesenheit eines Fehlers. RG 83, 242; BGH NJW 1968,1622. V hatte vorgespiegelt, der Fehler sei nicht vorhanden. Deswegen ist die vereinbarte Haftungsbeschränkung unwirksam, und zwar sowohl die Beschränkung nach der Art des Mangels als auch die Beschränkung auf den Nachbesserungsanspruch und auf eine kürzere Verjährungsfrist. K hat daher den Schadensersatzanspruch aus § 463 S. 2 BGB nicht verloren. Er kann verlangen, so gestellt zu werden, wie wenn die gelieferte Sache den Fehler nicht gehabt hätte. Ohne den Fehler hätte K keine 1200,- DM Reparaturkosten aufwenden müssen. Also ist sein Anspruch in voller Höhe begründet. Gesetzliche Haftungsbeschränkungen finden sich in den §§ 460, 464 BGB. Bitte nachlesen! Fall Nr. 16 a: V hat dem K bewußt einen reparierten Motor als Austauschmotor verkauft und seine Gewährleistung auf 10 000 km beschränkt. Nach 12 000 km reißt die Kurbel-welle. K ist inzwischen 7 Monate mit dem Wagen gefahren. Kann er noch wandeln? Kann er anfechten? Fall Nr. 17: Gattungskauf; zugesicherte Eigenschaft und Mangelfolgeschaden V hat dem K 50 kg weißen Lack verkauft, der nach ausdrücklicher Zusicherung für Außenanstrich hervorragend geeignet ist. Infolge fehlerhafter Zusammensetzung blättert der Lack 4 Monate nach dem Anstrich ab. K verlangt nochmalige Beliefe-rung und 4500,- DM Schadensersatz für das Entfernen der Lackreste, das Wieder-holen des Vorstrichs und des Lackanstrichs. Muß V liefern und zahlen? Lösung Die dem K verkaufte Farbe ist nur der Gattung nach bestimmt. Für den Gattungs-kauf gilt die Regelung in § 480 BGB. Der Käufer einer nur der Gattung nach
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Chapters in this book

  1. Frontmatter I
  2. Vorwort zur 1. Auflage V
  3. Vorwort zur 2. Auflage V
  4. Inhaltsverzeichnis VII
  5. Fall Nr. 1: Verschaffungspflicht des Verkäufers 1
  6. Fall Nr. 2: Haftung für Rechtsmängel 2
  7. Fall Nr. 3: Rechtskauf 4
  8. Fall Nr. 4: Gefahrübergang mit Übergabe 6
  9. Fall Nr. 5: Gefahrübergang mit Übergabe 6
  10. Fall Nr 6: Einfacher Eigentumsvorbehalt 7
  11. Fall Nr. 7: Eigentumsvorbehalt und Weiterveräußerung 8
  12. Fall Nr. 8: Erweiterter Eigentumsvorbehalt: Weitergeleiteter EV 9
  13. Fall Nr. 9: Erweiterter Eigentumsvorbehalt: Nachgeschalteter EV, Recht zum Besitz 10
  14. Fall Nr. 10: Erweiterter Eigentumsvorbehalt: Verlängerter EV 13
  15. Fall Nr. 11: Erweiterter Eigentumsvorbehalt: Kontokorrentvorbehalt 15
  16. Fall Nr. 12: Erweiterter Eigentumsvorbehalt: Konzernvorbehalt 16
  17. Fall Nr. 13: Gewährleistungsrecht, Wandelung wegen Sachmängel 19
  18. Fall Nr. 14: Minderung; nach dem Vertrage vorausgesetzter Gebrauch 23
  19. Fall Nr. 15: Schadensersatz wegen Nichterfüllung, Fehlen zugesicherter Eigenschaft 24
  20. Fall Nr. 16: Gewährleistungsbeschränkung; arglistiges Verhalten des Verkäufers 27
  21. Fall Nr. 17: Gattungskauf; zugesicherte Eigenschaft und Mangelfolgeschaden 29
  22. Fall Nr. 18: Gattungskauf; positive Vertragsverletzung und Gewährleistung 32
  23. Fall Nr. 19: Mangelfolgehaftung bei arglistigem Verhalten 33
  24. Fall Nr. 20: Vollzug der Wandelung; Veijährung 34
  25. Fall Nr. 21: Leistungsverweigerungsrecht nach rechtzeitiger Mängelrüge 36
  26. Fall Nr. 22: Falschlieferung; Rügepflicht des Kaufmanns 37
  27. Fall Nr. 23: Mengenfehler 39
  28. Fall Nr. 24: Bestimmungskauf, Aufbewahrungspflicht 40
  29. Fall Nr. 25: Leasing; Inhaltskontrolle der AGB 42
  30. Fall Nr. 26: Abzahlungskauf, Gesamtschuld 47
  31. Fall Nr. 27: Rücktritt durch Rückgabe der Kaufsache 50
  32. Fall Nr. 28: Erfüllungsansprüche beim Werkvertrag vor Abnahme 52
  33. Fall Nr. 29: Erfüllungsansprüche nach Abnahme, Bedeutung der Abnahme 55
  34. Fall Nr. 30: Gewährleistung vor Abnahme 57
  35. Fall Nr. 31: Gewährleistung nach Abnahme; Schadensersatz, Garantie 59
  36. Fall Nr. 32: Verjährung der Gewährleistungsansprüche; Ansprüche aus pW; VOB 62
  37. Fall Nr. 33: Unternehmerpfandrecht; Kündigungsrecht des Bestellers 65
  38. Fall Nr. 34: Werklieferungsvertrag 68
  39. Fall Nr. 35: Grundzüge des Bereicherungsrechtes; Bürgschaft, Garantieversprechen, Schuldübernahme, Schuldanerkenntnis und Schuldversprechen; Geschäftsbesorgungsvertrag und Auftrag 69
  40. Fall Nr. 36: Einreden des Bürgen; selbstschuldnerische Bürgschaft 79
  41. Fall Nr. 37: Ausfallbürgschaft 81
  42. Fall Nr. 38: Schutz absoluter Rechte vor unerlaubter Handlung 82
  43. Fall Nr. 39: Schutzgesetz. Sittenwidrig vorsätzliche Schädigung; Anspruchskonkurrenz 85
  44. Fall Nr. 40: Haftung nach dem StVG, Schmerzensgeld, Verrichtungsgehilfe 88
  45. Stichwortverzeichnis 95
  46. Backmatter 99
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