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20. Urkundenbegriff

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Der Raritätenbetrug
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2o. Urkundenbegriff. 255 des C an den schuldlosen B ist sicher nicht zulässig, so dass C geschädigt und B getäuscht wurde. Dieses Beispiel lässt zahlreiche Varianten zu, die sich namentlich dann gut konstruieren lassen, wenn man annimmt, dass vom irregeführten und gutgläubigen Sammler, oder Händler oder Agenten und zwar jedesmal, wie üblich, ohne Obligo verkauft wurde: im letzteren Falle ist die Frage, wer den Schaden zu tragen hat, gar nicht zu erheben. Würde man gerade diese, unsere Fälle Temme, Köstlin, Merkel und Schütze noch vorhalten können, so würden sie zu-geben, dass man doch der Konsequenz halber den zweifellos be-trügerischen Verkäufer nicht straflos halten könne. 20. Urkundenbegriff. Die Frage, was man unter »Urkunde« zu verstehen hat, ist für unsere Fälle vielfach wichtig, weil Monogramme auf Bildern, Stempel und Punzen auf alten Gold- und Silbersachen, Marken und ähnliche Proben häufig gefälscht werden, worauf die Frage entsteht, ob Betrug oder Fälschung vorliegt. Was Urkunde im rechtlichen Sinne sei, ist eine der bestrittensten Fragen, sie muss bei der Bedeutung, die sie für unsere Fälle hat, näher angegangen werden. Geschichte und Litteratur über »Urkunde« s. Liszt, Lehr-buch; die historische Entwicklung des Begriffes im Strafrecht giebt auch Riedel;38') Kräwel 888) bringt eine gute Zusammen-stellung darüber, wie die, früher allerdings viel weitere Bedeutung von Urkunde seit dem 8. Jahrhundert gewechselt hat und einge-387) »Über die historische Entwicklung des Urkundenbegriffes im Strafrecht.« E. Riedel. Arch. f. Strafrecht, XXXIV. Bd., 1886, p. 159. 388) »Über den Thatbestand der Fälschung von Privaturkunden u. s.w. von Kräwel«. Im Arch. f. preuss. Strafrecht, 11. Bd., 1863, p. 444-
© 2018 Walter de Gruyter GmbH, Berlin/Munich/Boston

2o. Urkundenbegriff. 255 des C an den schuldlosen B ist sicher nicht zulässig, so dass C geschädigt und B getäuscht wurde. Dieses Beispiel lässt zahlreiche Varianten zu, die sich namentlich dann gut konstruieren lassen, wenn man annimmt, dass vom irregeführten und gutgläubigen Sammler, oder Händler oder Agenten und zwar jedesmal, wie üblich, ohne Obligo verkauft wurde: im letzteren Falle ist die Frage, wer den Schaden zu tragen hat, gar nicht zu erheben. Würde man gerade diese, unsere Fälle Temme, Köstlin, Merkel und Schütze noch vorhalten können, so würden sie zu-geben, dass man doch der Konsequenz halber den zweifellos be-trügerischen Verkäufer nicht straflos halten könne. 20. Urkundenbegriff. Die Frage, was man unter »Urkunde« zu verstehen hat, ist für unsere Fälle vielfach wichtig, weil Monogramme auf Bildern, Stempel und Punzen auf alten Gold- und Silbersachen, Marken und ähnliche Proben häufig gefälscht werden, worauf die Frage entsteht, ob Betrug oder Fälschung vorliegt. Was Urkunde im rechtlichen Sinne sei, ist eine der bestrittensten Fragen, sie muss bei der Bedeutung, die sie für unsere Fälle hat, näher angegangen werden. Geschichte und Litteratur über »Urkunde« s. Liszt, Lehr-buch; die historische Entwicklung des Begriffes im Strafrecht giebt auch Riedel;38') Kräwel 888) bringt eine gute Zusammen-stellung darüber, wie die, früher allerdings viel weitere Bedeutung von Urkunde seit dem 8. Jahrhundert gewechselt hat und einge-387) »Über die historische Entwicklung des Urkundenbegriffes im Strafrecht.« E. Riedel. Arch. f. Strafrecht, XXXIV. Bd., 1886, p. 159. 388) »Über den Thatbestand der Fälschung von Privaturkunden u. s.w. von Kräwel«. Im Arch. f. preuss. Strafrecht, 11. Bd., 1863, p. 444-
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