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9. Die Durchführung des zwischenstaatlichen Verkehrs

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Einführung in das Völkerrecht
This chapter is in the book Einführung in das Völkerrecht
341 9. Die Durchführung des zwischenstaatlichen Verkehrs 9.1 Die diplomatischen Beziehungen Der normale Verkehr zwischen den Völkerrechtssubjekten wird im Wege der diplomatischen Beziehungen abgewickelt. Die hierfür geltenden Rechtsregeln werden unter dem Begriff „Gesandtschaftsrecht" zusammengefaßt. Daneben steht das Konsularrecht. Die Tätigkeit der Konsuln gehört zur Pflege der internationalen Beziehungen, wird aber von den diplo-matischen Beziehungen im engeren Sinn abgegrenzt. Im neue-ren Schrifttum hat sich der Oberbegriff „Diplomatenrecht" durchgesetzt. In der Praxis sind die Unterschiede deshalb we-niger scharf gezogen, weil jede diplomatische Mission auch eine Konsularabteilung umfaßt. Die selbständigen konsulari-schen Vertretungen sind dagegen grundsätzlich nicht befugt, diplomatische Funktionen wahrzunehmen. Im folgenden werden daher die beiden Tätigkeitsbereiche getrennt dargestellt. Literatur Milan BartoS, Le statut des missions spéciales de la diplomatie ad hoc, RdC 1963/1 (Bd. 108), S. 431 ff. Cherif Bassiouni, Protection of Diplomats under Islamic Law, AJIL 1980, S. 609 ff. Igor Blischtschenko, Diplomatenrecht, Berlin (Ost) 1975. Dieter Blumenwitz, Die Errichtung ständiger Vertretungen im Lichte des Staats- und Völkerrechts, Baden-Baden 1975. Hans von Herwarth, Der diplomatische Dienst in einer sich wandeln-den Welt, Politische Studien 1969, S. 541 ff. Erich Kraske, Handbuch des Auswärtigen Dienstes, Tübingen 1957. Jean J.A. Salmon, Fonctions diplomatiques, consulaires et interna-tionales, 2 Bde., 3. Aufl. Brüssel 1977.

341 9. Die Durchführung des zwischenstaatlichen Verkehrs 9.1 Die diplomatischen Beziehungen Der normale Verkehr zwischen den Völkerrechtssubjekten wird im Wege der diplomatischen Beziehungen abgewickelt. Die hierfür geltenden Rechtsregeln werden unter dem Begriff „Gesandtschaftsrecht" zusammengefaßt. Daneben steht das Konsularrecht. Die Tätigkeit der Konsuln gehört zur Pflege der internationalen Beziehungen, wird aber von den diplo-matischen Beziehungen im engeren Sinn abgegrenzt. Im neue-ren Schrifttum hat sich der Oberbegriff „Diplomatenrecht" durchgesetzt. In der Praxis sind die Unterschiede deshalb we-niger scharf gezogen, weil jede diplomatische Mission auch eine Konsularabteilung umfaßt. Die selbständigen konsulari-schen Vertretungen sind dagegen grundsätzlich nicht befugt, diplomatische Funktionen wahrzunehmen. Im folgenden werden daher die beiden Tätigkeitsbereiche getrennt dargestellt. Literatur Milan BartoS, Le statut des missions spéciales de la diplomatie ad hoc, RdC 1963/1 (Bd. 108), S. 431 ff. Cherif Bassiouni, Protection of Diplomats under Islamic Law, AJIL 1980, S. 609 ff. Igor Blischtschenko, Diplomatenrecht, Berlin (Ost) 1975. Dieter Blumenwitz, Die Errichtung ständiger Vertretungen im Lichte des Staats- und Völkerrechts, Baden-Baden 1975. Hans von Herwarth, Der diplomatische Dienst in einer sich wandeln-den Welt, Politische Studien 1969, S. 541 ff. Erich Kraske, Handbuch des Auswärtigen Dienstes, Tübingen 1957. Jean J.A. Salmon, Fonctions diplomatiques, consulaires et interna-tionales, 2 Bde., 3. Aufl. Brüssel 1977.
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