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III. Die Wirkungen der Wertsicherung von Krediten auf Schuldner und Gläubiger

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III. Die Wirkungen der Wertsicherung von Krediten auf Schuldner und Gläubiger 1. Sind die Schuldner wertgesicherter Kredite höher belastet als die nicht-wertgesicherter Kredite? Sieht man die wertgesicherten Kredite isoliert, so zeigt sich, daß bei einem Preisanstieg des Wertmaßstabes der Schuldner dem Gläubiger als Kredit-rückzahlung an Geldeinheiten mehr zurückzahlen muß, als er seinerzeit als Kredit erhalten hat. Der Schuldner muß ein Aufgeld leisten. Fällt der Preis des Wertmaßstabes, so erhält der Gläubiger als Kredit-rückzahlung an Geldeinheiten weniger zurück, als er hingegeben hat. Der Schuldner behält einen Abzug ein. Die Höhe dieser Aufgelder und Abzüge hängt dabei von den Preisänderungen des Wertmaßstabes der Geldwert-sicherungsklauseln ab. Kann man aus diesen zu zahlenden Aufgeldern bzw. einzubehaltenden Abzügen schließen, daß die Schuldner wertgesicherter Kredite mehr oder weniger zahlen müssen als die Schuldner vergleichbarer nichtwert-gesicherter Kredite und entsprechend die Gläubiger mehr oder weniger bekommen? Werden wertgesicherte und nichtwertgesicherte Kredite nebeneinander gehandelt, so hat jeder Anbieter und jeder Nachfrager die Wahl zwischen diesen beiden Kreditformen. Es soll vorerst angenommen werden, daß alle Geldwertsicherungsklauseln den gleichen Wertmaßstab erhalten. Jeder Nachfrager und jeder Anbieter von Kredit wird ex ante die für ihn günstigste Kreditform wählen wollen. Haben alle Wirtschaftssubjekte die gleichen Erwartungen hinsichtlich zukünftiger Preisänderungen des Wert-maßstabes, so wird am Markte zwischen den wertgesicherten und nicht-wertgesicherten Krediten eine Zinsdifferenz entstehen, die ex ante beide Kreditformen als gleich günstig erscheinen läßt. Die Erwartungen von Preisänderungen des Wertmaßstabes sind an dieser Zinsdifferenz ables-bar. Bei den nichtwertgesicherten Krediten „würde also, um für jedes Prozent der"; erwarteten (K. L.) „Steigerung oder Entwertung einen Aus-gleich zu haben, ein Punkt vom Zinsfuß abgezogen oder ihm zugezählt werden, d. h. ein Zinsfuß von 5 % würde entweder 4 % oder 6 %30." 30 Irving Fisher, Die Zinstheorie, a. a. O., S. 34.
© 2019 Walter de Gruyter GmbH, Berlin/Munich/Boston

III. Die Wirkungen der Wertsicherung von Krediten auf Schuldner und Gläubiger 1. Sind die Schuldner wertgesicherter Kredite höher belastet als die nicht-wertgesicherter Kredite? Sieht man die wertgesicherten Kredite isoliert, so zeigt sich, daß bei einem Preisanstieg des Wertmaßstabes der Schuldner dem Gläubiger als Kredit-rückzahlung an Geldeinheiten mehr zurückzahlen muß, als er seinerzeit als Kredit erhalten hat. Der Schuldner muß ein Aufgeld leisten. Fällt der Preis des Wertmaßstabes, so erhält der Gläubiger als Kredit-rückzahlung an Geldeinheiten weniger zurück, als er hingegeben hat. Der Schuldner behält einen Abzug ein. Die Höhe dieser Aufgelder und Abzüge hängt dabei von den Preisänderungen des Wertmaßstabes der Geldwert-sicherungsklauseln ab. Kann man aus diesen zu zahlenden Aufgeldern bzw. einzubehaltenden Abzügen schließen, daß die Schuldner wertgesicherter Kredite mehr oder weniger zahlen müssen als die Schuldner vergleichbarer nichtwert-gesicherter Kredite und entsprechend die Gläubiger mehr oder weniger bekommen? Werden wertgesicherte und nichtwertgesicherte Kredite nebeneinander gehandelt, so hat jeder Anbieter und jeder Nachfrager die Wahl zwischen diesen beiden Kreditformen. Es soll vorerst angenommen werden, daß alle Geldwertsicherungsklauseln den gleichen Wertmaßstab erhalten. Jeder Nachfrager und jeder Anbieter von Kredit wird ex ante die für ihn günstigste Kreditform wählen wollen. Haben alle Wirtschaftssubjekte die gleichen Erwartungen hinsichtlich zukünftiger Preisänderungen des Wert-maßstabes, so wird am Markte zwischen den wertgesicherten und nicht-wertgesicherten Krediten eine Zinsdifferenz entstehen, die ex ante beide Kreditformen als gleich günstig erscheinen läßt. Die Erwartungen von Preisänderungen des Wertmaßstabes sind an dieser Zinsdifferenz ables-bar. Bei den nichtwertgesicherten Krediten „würde also, um für jedes Prozent der"; erwarteten (K. L.) „Steigerung oder Entwertung einen Aus-gleich zu haben, ein Punkt vom Zinsfuß abgezogen oder ihm zugezählt werden, d. h. ein Zinsfuß von 5 % würde entweder 4 % oder 6 %30." 30 Irving Fisher, Die Zinstheorie, a. a. O., S. 34.
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