Home Law VBRO (Text). Bundesvermögensnachweis, Vermögensrechnung und Vermögensübersicht hier: Buchführungs- und Rechnungslegungsordnung für das Vermögen des Bundes — VBRO — (MinBIFin 1953 S. 166)
Chapter
Licensed
Unlicensed Requires Authentication

VBRO (Text). Bundesvermögensnachweis, Vermögensrechnung und Vermögensübersicht hier: Buchführungs- und Rechnungslegungsordnung für das Vermögen des Bundes — VBRO — (MinBIFin 1953 S. 166)

Become an author with De Gruyter Brill
Die Vermögensrechnung des Bundes
This chapter is in the book Die Vermögensrechnung des Bundes
VBRO (Text) Bundesvermögensnachweis, Vermögensrechnung und Vermögensübersicht hier: Buchführungs- und Rechnungslegungsordnung für das Vermögen des Bundes — VBRO — (MinBIFin 1953 S. 166) Bezug: 1. Erlaß v. 8. November 1952 — II B — 0 4300 — 1/52 (MinBIFin 1952 S. 607); 2. Erlaß v. 8. Dezember 1952 — II B — 0 4300 — 2/52 (MinBIFin 1952 S. 659); 3. Erlaß v. 23. Januar 1953 — II B — 0 4300 — 3/52 (MinBIFin 1953 S.57); 4. Erlaß v. 26. Januar 1953 — II B — 0 4300 — 4/52 (MinBIFin 1953 S.81); 5. Erlaß v. 3. März 1953 — II B — 0 4300 — 5/52 (MinBIFin 1953 S. 150). Anlage: Entwurf der VBRO. Die Richtlinien zur Vermögensrechnung, Teil I bis V, — bekanntgegeben mit den im Bezug angegebenen Erlassen — enthalten die Grundsätze über die Erfassung des Vermögens und der Schulden des Bundes für die vom 1. April 1953 an zu führende Vermögensrechnung. Anschließend hieran gebe ich nachstehend im Einvernehmen mit den übrigen Bundesressorts den unter Mitwirkung des Bundesrechnungshofs aufgestellten „Entwurf der Buchführungs- und Rechnungslegungsordnung für das Vermögen des Bundes — VBRO —" bekannt und bitte, vom 1. April 1953 an bei der Führung der Vermögensrechnung nach den Be-stimmungen dieser Ordnung zu verfahren. Ich bitte die Herren Bundes-minister, das zur Durchführung der VBRO Erforderliche für ihren Ge-schäftsbereich zu veranlassen. Nach einer angemessenen Zeit praktischer Anwendung des Entwurfs der VBRO werde ich an die Ressorts zwecks Vorlage von Änderungs-und Ergänzungsvorschlägen für die endgültige Fassung der VBRO heran-treten. Vordringliche Änderungsvorschläge bitte ich mir laufend mit-zuteilen, damit Sie im Benehmen mit dem Bundesrechnungshof geprüft und sofort berücksichtigt werden können. Soweit im Entwurf der VBRO Bestimmungen enthalten sind, die von den bereits bekanntgegebenen Richtlinien zur Vermögensrechnung, Teil I bis V, abweichen, z. B. Einteilung der Vermögensgruppen im Ver-mögensgruppenplan —, gelten die in den Richtlinien enthaltenen ent-sprechenden Bestimmungen als überholt. Es handelt sich hierbei nur um unwesentliche Ergänzungen in den Richtlinien. PP-Bonn den 16. März 1953 Der Bundesminister der Finanzen II B — 0 4300 — 72/53 — In Vertretung Hartmann 28
© 2019 Walter de Gruyter GmbH, Berlin/Munich/Boston

VBRO (Text) Bundesvermögensnachweis, Vermögensrechnung und Vermögensübersicht hier: Buchführungs- und Rechnungslegungsordnung für das Vermögen des Bundes — VBRO — (MinBIFin 1953 S. 166) Bezug: 1. Erlaß v. 8. November 1952 — II B — 0 4300 — 1/52 (MinBIFin 1952 S. 607); 2. Erlaß v. 8. Dezember 1952 — II B — 0 4300 — 2/52 (MinBIFin 1952 S. 659); 3. Erlaß v. 23. Januar 1953 — II B — 0 4300 — 3/52 (MinBIFin 1953 S.57); 4. Erlaß v. 26. Januar 1953 — II B — 0 4300 — 4/52 (MinBIFin 1953 S.81); 5. Erlaß v. 3. März 1953 — II B — 0 4300 — 5/52 (MinBIFin 1953 S. 150). Anlage: Entwurf der VBRO. Die Richtlinien zur Vermögensrechnung, Teil I bis V, — bekanntgegeben mit den im Bezug angegebenen Erlassen — enthalten die Grundsätze über die Erfassung des Vermögens und der Schulden des Bundes für die vom 1. April 1953 an zu führende Vermögensrechnung. Anschließend hieran gebe ich nachstehend im Einvernehmen mit den übrigen Bundesressorts den unter Mitwirkung des Bundesrechnungshofs aufgestellten „Entwurf der Buchführungs- und Rechnungslegungsordnung für das Vermögen des Bundes — VBRO —" bekannt und bitte, vom 1. April 1953 an bei der Führung der Vermögensrechnung nach den Be-stimmungen dieser Ordnung zu verfahren. Ich bitte die Herren Bundes-minister, das zur Durchführung der VBRO Erforderliche für ihren Ge-schäftsbereich zu veranlassen. Nach einer angemessenen Zeit praktischer Anwendung des Entwurfs der VBRO werde ich an die Ressorts zwecks Vorlage von Änderungs-und Ergänzungsvorschlägen für die endgültige Fassung der VBRO heran-treten. Vordringliche Änderungsvorschläge bitte ich mir laufend mit-zuteilen, damit Sie im Benehmen mit dem Bundesrechnungshof geprüft und sofort berücksichtigt werden können. Soweit im Entwurf der VBRO Bestimmungen enthalten sind, die von den bereits bekanntgegebenen Richtlinien zur Vermögensrechnung, Teil I bis V, abweichen, z. B. Einteilung der Vermögensgruppen im Ver-mögensgruppenplan —, gelten die in den Richtlinien enthaltenen ent-sprechenden Bestimmungen als überholt. Es handelt sich hierbei nur um unwesentliche Ergänzungen in den Richtlinien. PP-Bonn den 16. März 1953 Der Bundesminister der Finanzen II B — 0 4300 — 72/53 — In Vertretung Hartmann 28
© 2019 Walter de Gruyter GmbH, Berlin/Munich/Boston
Downloaded on 23.9.2025 from https://www.degruyterbrill.com/document/doi/10.1515/9783111398181-005/html?srsltid=AfmBOor-69-KtKIVjcnUowTWDvtZJb3dX9oKSbz0WGtGVIlu-F9Mr30g
Scroll to top button