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§ 13. Gütertrennung, Gütergemeinschaft, Ehevertrag, Güterrechtsregister

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Familienrecht
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§13 1 I. Abschnitt: Eherecht wenn er die Erbschaft ausschlägt und dadurch den Pflichtteil (ein Achtel) samt Zugewinnausgleich erhält, ohne an die Stiefkinder etwas zahlen zu müssen. § 13. Gütertrennung, Gütergemeinschaft, Ehevertrag, Güterrechtsregister I. Gütertrennung Das Wesen der Gütertrennung besteht darin, daß die Gatten in vermö-gensrechtlicher Hinsicht sich so gegenüberstehen, wie wenn sie nicht ver-heiratet wären. Die Vermögen bleiben getrennt. Jeder Gatte kann über sein Vermögen frei verfügen. Ein Ausgleich findet nicht statt. Gemildert wird diese starre Trennung lediglich durch die allgemeinen Ehewirkungen, also die Verpflichtung zu ehelicher Lebensgemeinschaft und deren Folgen, die Schlüsselgewalt und die Unterhaltspflichten. Die Gütertrennung gibt es sowohl als vertraglichen Güterstand als auch als subsidiär geltenden gesetzlichen Güterstand. Vertraglicher Güterstand ist die Gütertrennung dann, wenn sie als solche vereinbart wird, § 1408. Als subsidiärer gesetzlicher Güterstand gilt sie dann, wenn der eigentliche gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft von den Ehegatten von vornherein vertraglich ausgeschlossen oder später aufgehoben wird, sei es durch Urteil (§ 1388) oder sei es durch Vertrag, wenn die Ehegatten dabei keinen anderen Güterstand vereinbaren (§ 1414). Als Ausschluß oder Auf-hebung des gesetzlichen Güterstandes wird es angesehen, wenn die Ehegat-ten den Zugewinnausgleich oder den Versorgungsausgleich (§§ 1567ff.) ausschließen. Gütertrennung tritt ferner dann ein, wenn die Ehegatten zu-nächst Gütergemeinschaft vereinbart hatten und diese Gütergemeinschaft dann später durch Urteil oder Vertrag aufgehoben wird (§§ 1449 1,1470 I, 1414 S.2). Daß nicht nur der Ausschluß des Zugewinnausgleichs, sondern auch der Ausschluß des Versorgungsausgleichs Gütertrennung zur Folge hat, über-rascht deswegen, weil in allen anderen Fällen, in denen eine Gütertrennung eintritt, ein Versorgungsausgleich stattfindet. Der Ausschluß des Versor-gungsausgleichs bedeutet deswegen zwar Gütertrennung, die Vereinba-rung der Gütertrennung bedeutet aber nicht den Ausschluß des Versor-gungsausgleichs ! Ihren Sinn findet diese Bestimmung in der Erwägung, daß dem Ehegatten, der den anderen nicht an seinen späteren Versorgungsbe-zügen partizipieren lassen will, nicht die Hoffnung verbleiben soll, vom Zugewinn des anderen unter Umständen profitieren zu können. Dieser Gedanke hätte es freilich nahegelegt, in dem Ausschluß des Zugewinns 84
© 2019 Walter de Gruyter GmbH, Berlin/Munich/Boston

§13 1 I. Abschnitt: Eherecht wenn er die Erbschaft ausschlägt und dadurch den Pflichtteil (ein Achtel) samt Zugewinnausgleich erhält, ohne an die Stiefkinder etwas zahlen zu müssen. § 13. Gütertrennung, Gütergemeinschaft, Ehevertrag, Güterrechtsregister I. Gütertrennung Das Wesen der Gütertrennung besteht darin, daß die Gatten in vermö-gensrechtlicher Hinsicht sich so gegenüberstehen, wie wenn sie nicht ver-heiratet wären. Die Vermögen bleiben getrennt. Jeder Gatte kann über sein Vermögen frei verfügen. Ein Ausgleich findet nicht statt. Gemildert wird diese starre Trennung lediglich durch die allgemeinen Ehewirkungen, also die Verpflichtung zu ehelicher Lebensgemeinschaft und deren Folgen, die Schlüsselgewalt und die Unterhaltspflichten. Die Gütertrennung gibt es sowohl als vertraglichen Güterstand als auch als subsidiär geltenden gesetzlichen Güterstand. Vertraglicher Güterstand ist die Gütertrennung dann, wenn sie als solche vereinbart wird, § 1408. Als subsidiärer gesetzlicher Güterstand gilt sie dann, wenn der eigentliche gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft von den Ehegatten von vornherein vertraglich ausgeschlossen oder später aufgehoben wird, sei es durch Urteil (§ 1388) oder sei es durch Vertrag, wenn die Ehegatten dabei keinen anderen Güterstand vereinbaren (§ 1414). Als Ausschluß oder Auf-hebung des gesetzlichen Güterstandes wird es angesehen, wenn die Ehegat-ten den Zugewinnausgleich oder den Versorgungsausgleich (§§ 1567ff.) ausschließen. Gütertrennung tritt ferner dann ein, wenn die Ehegatten zu-nächst Gütergemeinschaft vereinbart hatten und diese Gütergemeinschaft dann später durch Urteil oder Vertrag aufgehoben wird (§§ 1449 1,1470 I, 1414 S.2). Daß nicht nur der Ausschluß des Zugewinnausgleichs, sondern auch der Ausschluß des Versorgungsausgleichs Gütertrennung zur Folge hat, über-rascht deswegen, weil in allen anderen Fällen, in denen eine Gütertrennung eintritt, ein Versorgungsausgleich stattfindet. Der Ausschluß des Versor-gungsausgleichs bedeutet deswegen zwar Gütertrennung, die Vereinba-rung der Gütertrennung bedeutet aber nicht den Ausschluß des Versor-gungsausgleichs ! Ihren Sinn findet diese Bestimmung in der Erwägung, daß dem Ehegatten, der den anderen nicht an seinen späteren Versorgungsbe-zügen partizipieren lassen will, nicht die Hoffnung verbleiben soll, vom Zugewinn des anderen unter Umständen profitieren zu können. Dieser Gedanke hätte es freilich nahegelegt, in dem Ausschluß des Zugewinns 84
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