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§ 274 Urkundenunterdrückung; Veränderung einer Grenzbezeichnung

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Band 9/2 §§ 267-283d
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Urkundenunterdrückung; Veränderung einer Grenzbezeichnung § 274 §274 Urkundenunterdrückung; Veränderung einer Grenzbezeichnung (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. eine Urkunde oder eine technische Aufzeichnung, welche ihm entweder überhaupt nicht oder nicht ausschließlich gehört, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzu-fügen, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, 2. beweiserhebliche Daten 202a Abs. 2), über die er nicht oder nicht ausschließlich verfügen darf, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert oder 3. einen Grenzstein oder ein anderes zur Bezeichnung einer Grenze oder eines Wasser-standes bestimmtes Merkmal in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, weg-nimmt, vernichtet, unkenntlich macht, verrückt oder fälschlich setzt. (2) Der Versuch ist strafbar. Schrifttum Siehe vor § 267. Ferner: Böse Rechtsprechungsübersicht zu den Urkundendelikten, NStZ 2005 370; Dingler Die Gesetzeseinheit von § 303 I StGB im Verhältnis zu § 274 I Nr 1 StGB, JA 2004 810; Geppert Zum Verhältnis der Urkundendelikte untereinander, insbesondere zur Abgrenzung von Urkundenfälschung und Urkundenunterdrückung (§§ 267 und 274 I Nr. 1 StGB), Jura 1988 158; Gerstenberg Löschen von Tonbändern als neuer strafrechtlicher Tatbestand, NJW 1956 540; Haurand/Vahle Computerkriminalität, RDV 1990 128; Hecker Der manipulierte Parkschein hinter der Windschutzscheibe - ein (versuchter) Betrug? - OLG Köln, NJW 2002, 527, JuS 2002 224; Hil-gendorf GrundfäUe zum Computerstrafrecht, JuS 1997 323; Kienapfel Zur Abgrenzung von Urkun-denfälschung und Urkundenunterdrückung, Jura 1983 185; Lampe Unterdrückung unechter Urkun-den, JR 1964 14; Lenckner/Winkelbauer Computerkriminalität - Möglichkeiten und Grenzen des 2. WiKG (III), CR 1986 824; Lindemann Zur systematischen Interpretation des § 274 I Nr. 1 StGB im Verhältnis zum § 267 I Var. 2 StGB, NStZ 1998 23; Mätzke Die Sanktionslosigkeit von Manipu-lationen belastender Vermerke in amtlichen Ausweisen, MDR 1996 19; Michalke Die Verwertbarkeit von Erkenntnissen der Eigenüberwachung zu Beweiszwecken im Straf- und Ordnungswidrig-keitenverfahren, NJW 1990 417; Mosiek Das Bestandteilsprinzip im Urkundenstrafrecht, Diss. Frei-burg i.Br. 1972; Puppe Die neuere Rechtsprechung zu den Fälschungsdelikten - Teil 2, JZ 1991 550; F. Schmitz Der Schutz des Beweisführungsinteresses im Urkundenstrafrecht (2001); Schneider Zur Strafbarkeit des Vernichtens von Schaublättern eines Fahrtenschreibers, NStZ 1993 16; Tiedemann Urkundenvernichtung durch Entfernen von kundenbezogenen Kontrollnummern auf der Verpackung von Markenwaren, MarkenArtikel (MA) 1987 412; von Gravenreuth Computerviren, Hacker, Datenspione, Crasher und Cracker, NStZ 1989 201; Zieschang „Urkundentricks", JA 2008 192. Entstehungsgeschichte Art. 4 der StrafrechtsangleichungsVO vom 29.5.1943 (RGBl. I S. 339) erklärte den Versuch bei § 274 StGB für strafbar. Art. 1 Nr. 82 des 1. StrRG bezog die technischen Aufzeichnungen 268 Abs. 2 StGB) in den Tatbestand des Absatzes 1 Nr. 1 mit ein. Durch die Bekanntmachung des Strafgesetzbuchs vom 2.1.1975 (BGBl. I S. 1) wurde die Fassung der Strafdrohung im Einklang mit Art. 2 § 2 Abs. 3 des 2. StrRG und Art. 290 EGStGB (Geldstrafendrohung) redaktionell geändert. Art. 1 Nr. 15 des 2. WiKG führte mit Wirkung vom 1.8.1986 (Art. 12) unter der Nummer 2 den Tatbestand der Daten-unterdrückung ein und gab der Vorschrift der bisherigen Nummer 2 (Veränderung einer Grenzbezeichnung) die Nummer 3. Das 6. StrRG ließ § 274 StGB unberührt. Frank Zieschang 175
© 2011 Walter de Gruyter GmbH & Co. KG, Genthiner Str. 13, 10785 Berlin.

Urkundenunterdrückung; Veränderung einer Grenzbezeichnung § 274 §274 Urkundenunterdrückung; Veränderung einer Grenzbezeichnung (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. eine Urkunde oder eine technische Aufzeichnung, welche ihm entweder überhaupt nicht oder nicht ausschließlich gehört, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzu-fügen, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, 2. beweiserhebliche Daten 202a Abs. 2), über die er nicht oder nicht ausschließlich verfügen darf, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert oder 3. einen Grenzstein oder ein anderes zur Bezeichnung einer Grenze oder eines Wasser-standes bestimmtes Merkmal in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, weg-nimmt, vernichtet, unkenntlich macht, verrückt oder fälschlich setzt. (2) Der Versuch ist strafbar. Schrifttum Siehe vor § 267. Ferner: Böse Rechtsprechungsübersicht zu den Urkundendelikten, NStZ 2005 370; Dingler Die Gesetzeseinheit von § 303 I StGB im Verhältnis zu § 274 I Nr 1 StGB, JA 2004 810; Geppert Zum Verhältnis der Urkundendelikte untereinander, insbesondere zur Abgrenzung von Urkundenfälschung und Urkundenunterdrückung (§§ 267 und 274 I Nr. 1 StGB), Jura 1988 158; Gerstenberg Löschen von Tonbändern als neuer strafrechtlicher Tatbestand, NJW 1956 540; Haurand/Vahle Computerkriminalität, RDV 1990 128; Hecker Der manipulierte Parkschein hinter der Windschutzscheibe - ein (versuchter) Betrug? - OLG Köln, NJW 2002, 527, JuS 2002 224; Hil-gendorf GrundfäUe zum Computerstrafrecht, JuS 1997 323; Kienapfel Zur Abgrenzung von Urkun-denfälschung und Urkundenunterdrückung, Jura 1983 185; Lampe Unterdrückung unechter Urkun-den, JR 1964 14; Lenckner/Winkelbauer Computerkriminalität - Möglichkeiten und Grenzen des 2. WiKG (III), CR 1986 824; Lindemann Zur systematischen Interpretation des § 274 I Nr. 1 StGB im Verhältnis zum § 267 I Var. 2 StGB, NStZ 1998 23; Mätzke Die Sanktionslosigkeit von Manipu-lationen belastender Vermerke in amtlichen Ausweisen, MDR 1996 19; Michalke Die Verwertbarkeit von Erkenntnissen der Eigenüberwachung zu Beweiszwecken im Straf- und Ordnungswidrig-keitenverfahren, NJW 1990 417; Mosiek Das Bestandteilsprinzip im Urkundenstrafrecht, Diss. Frei-burg i.Br. 1972; Puppe Die neuere Rechtsprechung zu den Fälschungsdelikten - Teil 2, JZ 1991 550; F. Schmitz Der Schutz des Beweisführungsinteresses im Urkundenstrafrecht (2001); Schneider Zur Strafbarkeit des Vernichtens von Schaublättern eines Fahrtenschreibers, NStZ 1993 16; Tiedemann Urkundenvernichtung durch Entfernen von kundenbezogenen Kontrollnummern auf der Verpackung von Markenwaren, MarkenArtikel (MA) 1987 412; von Gravenreuth Computerviren, Hacker, Datenspione, Crasher und Cracker, NStZ 1989 201; Zieschang „Urkundentricks", JA 2008 192. Entstehungsgeschichte Art. 4 der StrafrechtsangleichungsVO vom 29.5.1943 (RGBl. I S. 339) erklärte den Versuch bei § 274 StGB für strafbar. Art. 1 Nr. 82 des 1. StrRG bezog die technischen Aufzeichnungen 268 Abs. 2 StGB) in den Tatbestand des Absatzes 1 Nr. 1 mit ein. Durch die Bekanntmachung des Strafgesetzbuchs vom 2.1.1975 (BGBl. I S. 1) wurde die Fassung der Strafdrohung im Einklang mit Art. 2 § 2 Abs. 3 des 2. StrRG und Art. 290 EGStGB (Geldstrafendrohung) redaktionell geändert. Art. 1 Nr. 15 des 2. WiKG führte mit Wirkung vom 1.8.1986 (Art. 12) unter der Nummer 2 den Tatbestand der Daten-unterdrückung ein und gab der Vorschrift der bisherigen Nummer 2 (Veränderung einer Grenzbezeichnung) die Nummer 3. Das 6. StrRG ließ § 274 StGB unberührt. Frank Zieschang 175
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Chapters in this book

  1. Frontmatter I
  2. Verzeichnis der Bearbeiter der 12. Auflage V
  3. Vorwort VII
  4. Inhaltsübersicht IX
  5. Abkürzungsverzeichnis XI
  6. Schrifttum und abgekürzt zitierte Literatur XXXV
  7. ERLÄUTERUNGEN
  8. BESONDERER TEIL
  9. DREIUNDZWANZIGSTER ABSCHNITT. Urkundenfälschung
  10. Vorbemerkungen zu den §§ 267 ff 1
  11. § 267 Urkundenfälschung 6
  12. § 268 Fälschung technischer Aufzeichnungen 99
  13. § 269 Fälschung beweiserheblicher Daten 120
  14. § 270 Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung 131
  15. § 271 Mittelbare Falschbeurkundung 134
  16. § 272 Schwere mittelbare Falschbeurkundung 170
  17. § 273 Verändern von amtlichen Ausweisen 170
  18. § 274 Urkundenunterdrückung; Veränderung einer Grenzbezeichnung 175
  19. Vorbemerkungen zu den § 275 bis 276a 193
  20. § 275 Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen 193
  21. § 276 Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen 199
  22. § 276a Aufenthaltsrechtliche Papiere; Fahrzeugpapiere 204
  23. § 277 Fälschung von Gesundheitszeugnissen 207
  24. § 278 Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse 212
  25. § 279 Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse 217
  26. § 280 Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte 219
  27. §281 Mißbrauch von Ausweispapieren 219
  28. § 282 Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung 224
  29. VIERUNDZWANZIGSTER ABSCHNITT. Insolvenzstraftaten
  30. Vorbemerkungen zu den §§ 283 bis 283d 229
  31. § 283 Bankrott 335
  32. § 283a Besonders schwerer Fall des Bankrotts 455
  33. § 283b Verletzung der Buchführungspflicht 463
  34. § 283c Gläubigerbegünstigung 472
  35. § 283d Schuldnerbegünstigung 495
  36. Sachregister 509
  37. Korrigendum 549
Downloaded on 8.10.2025 from https://www.degruyterbrill.com/document/doi/10.1515/9783110974492.175/html?licenseType=restricted&srsltid=AfmBOoo8EE1edM4XLXcYez3JPnhAYc1qY596YnmvLQxG8Ve-VrH946Ne
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