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Die Straftaten gegen das Strafrecht
This chapter is in the book Die Straftaten gegen das Strafrecht
14 und schließlich gerade der Anlaß der Strafbarkeit der hier behandelten Straftaten, so daß sie nicht noch einmal als besonderes Rechtsgut verwer-tet werden kann. Die vom BGH bezweckte Abweisung einer Straflosig-keit der Beihilfe zu § 111 StGB43 folgt überzeugender aus den allgemeinen Grundsätzen der Kombination von Strafausdehnungsgründen (s. u. XII). Ahnliche Einwände gelten für das von der h. A. für die §§129, 129 a StGB angenommene Rechtsgut der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. der inneren Sicherheit44. Selbstverständlich läßt sich das Drohen von Straftaten als Gefahr für die innere Sicherheit umformulieren. Dann handelt es sich aber wiederum um eine Leerformel. Bedenklich ist es aber, wenn aus dieser angeblichen Eigenständigkeit des Rechtsguts eine exten-sive Auslegung hergeleitet wird. Gewiß kann die Schaffung eines staats-unabhängigen Machtpotentials schon durch seine Drohwirkung die innere Souveränität des Staates beeinträchtigen. Ansatzpunkt für eine adäquate strafrechtliche Erfassung dieses Phänomens sind aber Tatbe-stände wie die scheinbar so antiquierte Bildung bewaffneter Haufen nach § 127 StGB45 oder die Bildung von Vereinigungen mit unbedingter Gehor-samspflicht nach § 128 a. F. StGB, nicht dagegen ein Tatbestand, der nur an den Zweck der Begehung von Straftaten anknüpft. Übrigens verkürzt die Annahme des Rechtsguts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung teilweise auch sachwidrig den Schutz vor kriminellen Vereinigungen46. IV. Der hier entwickelte Ansatz ermöglicht auch eine befriedigende Ein-ordnung des Tatbestandes der Sicherung von Vorteilen aus Straftaten, der nach der begrifflichen und paragraphenmäßigen Verselbständigung der Strafvereitelung (§§258, 258 a StGB) heute allein als „Begünstigung" übriggeblieben ist (§257 StGB). Die überkommene Systematik hielt hierfür nur die Gruppen der Straftaten gegen das Vermögen und gegen die Rechtspflege zur Verfügung47. Gegen die erstere Auffassung spricht vor allem, daß die Begünstigung nicht nur die Sicherung von Vermögensvor-teilen, sondern die Sicherung aller aus rechtswidrigen Taten gewonnenen Vorteile erfaßt, z. B. die Sicherung der Baugenehmigung aufgrund einer Bestechung. Diese Auffassung wurde daher dahingehend erweitert, daß 45 BGHSt. 29, 258, 267. 44 BGH NJW 1966, 310, 312; 1975, 985. 45 S. F.-C. Schroeder, Der Schutz von Staat und Verfassung im Strafrecht, 1970, S. 368. 46 Vgl. Rudolphi, a.a.O. (Anm.28), ZRP 1979, 216. 47 Nachw. bei Maurach/Schroeder, a.a.O. (Anm. 1), S.328.
© 2020 Walter de Gruyter GmbH, Berlin/Munich/Boston

14 und schließlich gerade der Anlaß der Strafbarkeit der hier behandelten Straftaten, so daß sie nicht noch einmal als besonderes Rechtsgut verwer-tet werden kann. Die vom BGH bezweckte Abweisung einer Straflosig-keit der Beihilfe zu § 111 StGB43 folgt überzeugender aus den allgemeinen Grundsätzen der Kombination von Strafausdehnungsgründen (s. u. XII). Ahnliche Einwände gelten für das von der h. A. für die §§129, 129 a StGB angenommene Rechtsgut der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. der inneren Sicherheit44. Selbstverständlich läßt sich das Drohen von Straftaten als Gefahr für die innere Sicherheit umformulieren. Dann handelt es sich aber wiederum um eine Leerformel. Bedenklich ist es aber, wenn aus dieser angeblichen Eigenständigkeit des Rechtsguts eine exten-sive Auslegung hergeleitet wird. Gewiß kann die Schaffung eines staats-unabhängigen Machtpotentials schon durch seine Drohwirkung die innere Souveränität des Staates beeinträchtigen. Ansatzpunkt für eine adäquate strafrechtliche Erfassung dieses Phänomens sind aber Tatbe-stände wie die scheinbar so antiquierte Bildung bewaffneter Haufen nach § 127 StGB45 oder die Bildung von Vereinigungen mit unbedingter Gehor-samspflicht nach § 128 a. F. StGB, nicht dagegen ein Tatbestand, der nur an den Zweck der Begehung von Straftaten anknüpft. Übrigens verkürzt die Annahme des Rechtsguts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung teilweise auch sachwidrig den Schutz vor kriminellen Vereinigungen46. IV. Der hier entwickelte Ansatz ermöglicht auch eine befriedigende Ein-ordnung des Tatbestandes der Sicherung von Vorteilen aus Straftaten, der nach der begrifflichen und paragraphenmäßigen Verselbständigung der Strafvereitelung (§§258, 258 a StGB) heute allein als „Begünstigung" übriggeblieben ist (§257 StGB). Die überkommene Systematik hielt hierfür nur die Gruppen der Straftaten gegen das Vermögen und gegen die Rechtspflege zur Verfügung47. Gegen die erstere Auffassung spricht vor allem, daß die Begünstigung nicht nur die Sicherung von Vermögensvor-teilen, sondern die Sicherung aller aus rechtswidrigen Taten gewonnenen Vorteile erfaßt, z. B. die Sicherung der Baugenehmigung aufgrund einer Bestechung. Diese Auffassung wurde daher dahingehend erweitert, daß 45 BGHSt. 29, 258, 267. 44 BGH NJW 1966, 310, 312; 1975, 985. 45 S. F.-C. Schroeder, Der Schutz von Staat und Verfassung im Strafrecht, 1970, S. 368. 46 Vgl. Rudolphi, a.a.O. (Anm.28), ZRP 1979, 216. 47 Nachw. bei Maurach/Schroeder, a.a.O. (Anm. 1), S.328.
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