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Dritter Abschnitt. Gutgläubiger Erwerb und Einwendungsausschluß im sonstigen Wertpapierrecht

278 Gutgläubiger Erwerb im Wertpapierrecht nehmer43 übernommen. Sie hat ein Interesse daran, daß dieser den Scheck in Zahlung nimmt und dadurch den Scheckverkehr belebt. Ihr ist aber nicht daran gelegen, die Umlaufsfähigkeit des Schecks zu erhöhen; daran verdient sie nichts. Der Zweiterwerber ist auch nicht schutzwürdig; ihm wird die Scheckkarte nicht vorgelegt. Wird dem ersten Schecknehmer, der Eigentümer des Schecks und Gläubiger der Forderung gegen die Bank geworden ist, der Scheck gestohlen und vom Dieb einem anderen übereignet, so erlangt dieser, wenn er redlich ist, nach Art. 21 SchG das Eigentum am Scheck. Er erwirbt aber nicht die Forderung gegen die Bank.44 Die Forderung bleibt beim ersten Schecknehmer. Sie ist allerdings darauf gerichtet, daß die Bank den Scheck (der dem Zweiterwerber gehört) einlöst; er kann also mit der Forderung nichts anfangen. Er wird daher geneigt sein, sie dem Zweiterwerber abzutreten. Dieser muß sich mit ihm arrangieren. Kraft Gesetzes geht die Forderung nicht über. Der Schutz des Zweiterwerbers verlangt dies nicht; ihm ist die Scheckkarte beim Erwerb des Schecks nicht vorgelegt worden. Dritter Abschnitt Gutgläubiger Erwerb und Einwendungsausschluß im sonstigen Wertpapierrecht I. Kaufmännische Orderpapiere Nach § 363 HGB können folgende Papiere durch Indossament übertra-gen werden, wenn sie an Order lauten: kaufmännische Anweisungen, kaufmännische Verpflichtungsscheine, Konnossemente der Verfrachter, Ladescheine der Frachtführer, Lagerscheine der staatlich zur Ausstellung solcher Urkunden ermächtigten Anstalten sowie Transportversicherungs-policen. Diese Papiere sind gekorene Orderpapiere; sie sind also nur Orderpapiere, wenn sie die positive Orderklausel enthalten. Die Indossa-mente haben Legitimations- und Transportfunktion; sie haben keine Garantiefunktion, §§ 363, 364, 365 HGB. Gemäß § 365 Abs. 1 HGB ist für den gutgläubigen Erwerb dieser Papiere Art. 16 Abs. 2 WG entsprechend anzuwenden. Der Erwerber 43 Vgl. die Nachweise in Fn. 34. 44 Baumbach/Hefermehl, Komm, zum WG und SchG, 14. Aufl., Art. 4 SchG, Anh., Rdn. 13; a.A. Brox, Handelsrecht und Wertpapierrecht, 4. Aufl., Rdn. 688.

278 Gutgläubiger Erwerb im Wertpapierrecht nehmer43 übernommen. Sie hat ein Interesse daran, daß dieser den Scheck in Zahlung nimmt und dadurch den Scheckverkehr belebt. Ihr ist aber nicht daran gelegen, die Umlaufsfähigkeit des Schecks zu erhöhen; daran verdient sie nichts. Der Zweiterwerber ist auch nicht schutzwürdig; ihm wird die Scheckkarte nicht vorgelegt. Wird dem ersten Schecknehmer, der Eigentümer des Schecks und Gläubiger der Forderung gegen die Bank geworden ist, der Scheck gestohlen und vom Dieb einem anderen übereignet, so erlangt dieser, wenn er redlich ist, nach Art. 21 SchG das Eigentum am Scheck. Er erwirbt aber nicht die Forderung gegen die Bank.44 Die Forderung bleibt beim ersten Schecknehmer. Sie ist allerdings darauf gerichtet, daß die Bank den Scheck (der dem Zweiterwerber gehört) einlöst; er kann also mit der Forderung nichts anfangen. Er wird daher geneigt sein, sie dem Zweiterwerber abzutreten. Dieser muß sich mit ihm arrangieren. Kraft Gesetzes geht die Forderung nicht über. Der Schutz des Zweiterwerbers verlangt dies nicht; ihm ist die Scheckkarte beim Erwerb des Schecks nicht vorgelegt worden. Dritter Abschnitt Gutgläubiger Erwerb und Einwendungsausschluß im sonstigen Wertpapierrecht I. Kaufmännische Orderpapiere Nach § 363 HGB können folgende Papiere durch Indossament übertra-gen werden, wenn sie an Order lauten: kaufmännische Anweisungen, kaufmännische Verpflichtungsscheine, Konnossemente der Verfrachter, Ladescheine der Frachtführer, Lagerscheine der staatlich zur Ausstellung solcher Urkunden ermächtigten Anstalten sowie Transportversicherungs-policen. Diese Papiere sind gekorene Orderpapiere; sie sind also nur Orderpapiere, wenn sie die positive Orderklausel enthalten. Die Indossa-mente haben Legitimations- und Transportfunktion; sie haben keine Garantiefunktion, §§ 363, 364, 365 HGB. Gemäß § 365 Abs. 1 HGB ist für den gutgläubigen Erwerb dieser Papiere Art. 16 Abs. 2 WG entsprechend anzuwenden. Der Erwerber 43 Vgl. die Nachweise in Fn. 34. 44 Baumbach/Hefermehl, Komm, zum WG und SchG, 14. Aufl., Art. 4 SchG, Anh., Rdn. 13; a.A. Brox, Handelsrecht und Wertpapierrecht, 4. Aufl., Rdn. 688.

Chapters in this book

  1. Frontmatter I
  2. Vorwort V
  3. Inhaltsverzeichnis VII
  4. Abkürzungsverzeichnis XV
  5. Erster Teil. Gutgläubiger Erwerb im bürgerlichen Recht
  6. Erstes Kapitel. Gutgläubiger Erwerb im Sachenrecht
  7. Erster Abschnitt. Gutgläubiger Erwerb beweglicher Sachen 1
  8. Zweiter Abschnitt. Gutgläubiger Erwerb eines vertraglichen Pfandrechts 60
  9. Dritter Abschnitt. Gutgläubiger Erwerb eines gesetzlichen Pfandrechts 84
  10. Vierter Abschnitt. Gutgläubiger Erwerb des Nießbrauchs an beweglichen Sachen 88
  11. Fünfter Abschnitt. Gutgläubiger Erwerb unbeweglicher Sachen 89
  12. Sechster Abschnitt. Gutgläubiger Erwerb der Auflassungsvormerkung 103
  13. Siebter Abschnitt. Gutgläubiger Erwerb einer Hypothek 117
  14. Achter Abschnitt. Gutgläubiger Erwerb einer Grundschuld 131
  15. Neunter Abschnitt. Gutgläubiger Erwerb sonstiger Rechte an Grundstücken und Grundstücksrechten 144
  16. Zweites Kapitel Gutgläubiger Erwerb im sonstigen bürgerlichen Recht
  17. Erster Abschnitt. Gutgläubiger Erwerb von Rechten 147
  18. Zweiter Abschnitt. Gutgläubiger Erwerb des Aufrechnungsrechts 156
  19. Dritter Abschnitt. Erwerb von Sachen und Rechten kraft guten Glaubens an die Vertretungsmacht 166
  20. Vierter Abschnitt. Gutgläubiger Erwerb im Familienrecht 184
  21. Fünfter Abschnitt. Gutgläubiger Erwerb kraft Erbscheins 197
  22. Zweiter Teil. Gutgläubiger Erwerb im Handelsrecht, im Wertpapierrecht und in der Zwangsvollstreckung
  23. Erstes Kapitel. Gutgläubiger Erwerb im Handelsrecht
  24. Erster Abschnitt. Handelsregister 209
  25. Zweiter Abschnitt. Gutgläubiger Erwerb gemäß § 366 HGB 227
  26. Dritter Abschnitt. Schutz des Erwerbers kraft guten Glaubens an die Vertretungsmacht 234
  27. Zweites Kapitel. Gutgläubiger Erwerb im Wertpapierrecht
  28. Erster Abschnitt. Gutgläubiger Erwerb und Einwendungsausschluß im Wechselrecht 239
  29. Zweiter Abschnitt. Gutgläubiger Erwerb und Einwendungsausschluß im Scheckrecht 266
  30. Dritter Abschnitt. Gutgläubiger Erwerb und Einwendungsausschluß im sonstigen Wertpapierrecht 278
  31. Drittes Kapitel. Gutgläubiger Erwerb in der Zwangsvollstreckung
  32. Erster Abschnitt. Zwangsvollstreckung zur Erwirkung von Handlungen 290
  33. Zweiter Abschnitt. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliche Sachen 293
  34. Sachregister 297
  35. Backmatter 311
Downloaded on 8.10.2025 from https://www.degruyterbrill.com/document/doi/10.1515/9783110900859.278/html?licenseType=restricted&srsltid=AfmBOooQlCXE7Wh2aGbJIp5aSqFqmALMnrV0NTRi5BRwrChij_KzhK6q
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