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Achter Abschnitt. Gutgläubiger Erwerb einer Grundschuld

Grundschuld 131 gegenüber dem alten, nicht mehr berechtigten Gläubiger mit befreiender Wirkung gemäß §407 BGB, so hat dies den Untergang der Forderung und damit auch den Untergang der Sicherungshypothek zur Folge. Der Fort-bestand der persönlichen Forderung für die Hypothek wird nicht fingiert; das schließt der streng akzessorische Charakter der Sicherungshypothek aus. Achter Abschnitt Gutgläubiger Erwerb einer Grundschuld I. Isolierte Grundschuld 1. Gutgläubiger Erwerb bei Bestellung der Grundschuld Der Inhaber einer isolierten Grundschuld, die Buch- oder Briefgrund-schuld sein kann, ist berechtigt, Zahlung eines bestimmten Geldbetrages aus dem belasteten Grundstück zu verlangen; der Eigentümer muß die Zwangsvollstreckung in das Grundstück dulden. Die isolierte Grund-schuld sichert keine Forderung. Sie ist ein Single. Fällt die Grundschuld bei der Zwangsversteigerung aus, stehen dem Grundschuldgläubiger keine weiteren Rechte zu. Isolierte Grundschulden werden daher selten vereinbart. Der Erwerber erlangt die Grundschuld kraft seines guten Glaubens, wenn der Besteller als Eigentümer des zu belastenden Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist. Der Besteller muß geschäftsfähig und verfü-gungsberechtigt, die Bestellung ein Verkehrsgeschäft sein. Ein solches Geschäft liegt nicht vor, wenn der Bucheigentümer eine Eigentümer-grundschuld1 eintragen läßt; er steht dann zugleich auf der Erwerber und der Veräußererseite. Das gleiche gilt, wenn eine Offene Handelsgesell-schaft, also die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Bindung, einem der Gesellschafter an dem vermeintlich zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Grundstück eine Grundschuld einräumen; der Erwerber steht dann auch auf der Veräußererseite. Ein Verkehrsgeschäft ist jedoch gegeben, wenn A, der mit Β als Miteigentümer zu Bruchteilen im Grund-buch eingetragen ist, Β eine Grundschuld an seinem vermeintlichen Anteil bestellt. Der redliche Β hätte den angeblichen Miteigentumsanteil des A erworben, wenn ihm dieser übereignet worden wäre; die Rechtslage ist 1 MünchKomm.-Wkofee, § 892 Rdn. 39 m.w.N.

Grundschuld 131 gegenüber dem alten, nicht mehr berechtigten Gläubiger mit befreiender Wirkung gemäß §407 BGB, so hat dies den Untergang der Forderung und damit auch den Untergang der Sicherungshypothek zur Folge. Der Fort-bestand der persönlichen Forderung für die Hypothek wird nicht fingiert; das schließt der streng akzessorische Charakter der Sicherungshypothek aus. Achter Abschnitt Gutgläubiger Erwerb einer Grundschuld I. Isolierte Grundschuld 1. Gutgläubiger Erwerb bei Bestellung der Grundschuld Der Inhaber einer isolierten Grundschuld, die Buch- oder Briefgrund-schuld sein kann, ist berechtigt, Zahlung eines bestimmten Geldbetrages aus dem belasteten Grundstück zu verlangen; der Eigentümer muß die Zwangsvollstreckung in das Grundstück dulden. Die isolierte Grund-schuld sichert keine Forderung. Sie ist ein Single. Fällt die Grundschuld bei der Zwangsversteigerung aus, stehen dem Grundschuldgläubiger keine weiteren Rechte zu. Isolierte Grundschulden werden daher selten vereinbart. Der Erwerber erlangt die Grundschuld kraft seines guten Glaubens, wenn der Besteller als Eigentümer des zu belastenden Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist. Der Besteller muß geschäftsfähig und verfü-gungsberechtigt, die Bestellung ein Verkehrsgeschäft sein. Ein solches Geschäft liegt nicht vor, wenn der Bucheigentümer eine Eigentümer-grundschuld1 eintragen läßt; er steht dann zugleich auf der Erwerber und der Veräußererseite. Das gleiche gilt, wenn eine Offene Handelsgesell-schaft, also die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Bindung, einem der Gesellschafter an dem vermeintlich zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Grundstück eine Grundschuld einräumen; der Erwerber steht dann auch auf der Veräußererseite. Ein Verkehrsgeschäft ist jedoch gegeben, wenn A, der mit Β als Miteigentümer zu Bruchteilen im Grund-buch eingetragen ist, Β eine Grundschuld an seinem vermeintlichen Anteil bestellt. Der redliche Β hätte den angeblichen Miteigentumsanteil des A erworben, wenn ihm dieser übereignet worden wäre; die Rechtslage ist 1 MünchKomm.-Wkofee, § 892 Rdn. 39 m.w.N.

Chapters in this book

  1. Frontmatter I
  2. Vorwort V
  3. Inhaltsverzeichnis VII
  4. Abkürzungsverzeichnis XV
  5. Erster Teil. Gutgläubiger Erwerb im bürgerlichen Recht
  6. Erstes Kapitel. Gutgläubiger Erwerb im Sachenrecht
  7. Erster Abschnitt. Gutgläubiger Erwerb beweglicher Sachen 1
  8. Zweiter Abschnitt. Gutgläubiger Erwerb eines vertraglichen Pfandrechts 60
  9. Dritter Abschnitt. Gutgläubiger Erwerb eines gesetzlichen Pfandrechts 84
  10. Vierter Abschnitt. Gutgläubiger Erwerb des Nießbrauchs an beweglichen Sachen 88
  11. Fünfter Abschnitt. Gutgläubiger Erwerb unbeweglicher Sachen 89
  12. Sechster Abschnitt. Gutgläubiger Erwerb der Auflassungsvormerkung 103
  13. Siebter Abschnitt. Gutgläubiger Erwerb einer Hypothek 117
  14. Achter Abschnitt. Gutgläubiger Erwerb einer Grundschuld 131
  15. Neunter Abschnitt. Gutgläubiger Erwerb sonstiger Rechte an Grundstücken und Grundstücksrechten 144
  16. Zweites Kapitel Gutgläubiger Erwerb im sonstigen bürgerlichen Recht
  17. Erster Abschnitt. Gutgläubiger Erwerb von Rechten 147
  18. Zweiter Abschnitt. Gutgläubiger Erwerb des Aufrechnungsrechts 156
  19. Dritter Abschnitt. Erwerb von Sachen und Rechten kraft guten Glaubens an die Vertretungsmacht 166
  20. Vierter Abschnitt. Gutgläubiger Erwerb im Familienrecht 184
  21. Fünfter Abschnitt. Gutgläubiger Erwerb kraft Erbscheins 197
  22. Zweiter Teil. Gutgläubiger Erwerb im Handelsrecht, im Wertpapierrecht und in der Zwangsvollstreckung
  23. Erstes Kapitel. Gutgläubiger Erwerb im Handelsrecht
  24. Erster Abschnitt. Handelsregister 209
  25. Zweiter Abschnitt. Gutgläubiger Erwerb gemäß § 366 HGB 227
  26. Dritter Abschnitt. Schutz des Erwerbers kraft guten Glaubens an die Vertretungsmacht 234
  27. Zweites Kapitel. Gutgläubiger Erwerb im Wertpapierrecht
  28. Erster Abschnitt. Gutgläubiger Erwerb und Einwendungsausschluß im Wechselrecht 239
  29. Zweiter Abschnitt. Gutgläubiger Erwerb und Einwendungsausschluß im Scheckrecht 266
  30. Dritter Abschnitt. Gutgläubiger Erwerb und Einwendungsausschluß im sonstigen Wertpapierrecht 278
  31. Drittes Kapitel. Gutgläubiger Erwerb in der Zwangsvollstreckung
  32. Erster Abschnitt. Zwangsvollstreckung zur Erwirkung von Handlungen 290
  33. Zweiter Abschnitt. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliche Sachen 293
  34. Sachregister 297
  35. Backmatter 311
Downloaded on 21.9.2025 from https://www.degruyterbrill.com/document/doi/10.1515/9783110900859.131/html?licenseType=restricted&srsltid=AfmBOooI7pNbs9BHKd_aKLWwzO2f8YKiOvivZTwPRe-V1YQsOy8oawv-
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