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Sechster Abschnitt. Gutgläubiger Erwerb der Auflassungsvormerkung

Auflassungsvormerkung 103 Sechster Abschnitt Gutgläubiger Erwerb der Auflassungsvormerkung I. Erwerb vom Berechtigten Zwischen dem Abschluß eines Kaufvertrages über ein Grundstück und seiner Erfüllung vergeht viel Zeit. Inzwischen kann sich die Rechtslage auf Seiten des Verkäufers ändern, und dies kann zur Folge haben, daß der Anspruch des Käufers auf lastenfreie Ubereignung des Grundstücks nicht oder nicht mehr voll verwirklicht werden kann. Um dies zu verhindern, kann für den Käufer eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Sie wird als Auflassungsvormerkung bezeichnet, obwohl der Ausdruck nicht genau ist. Die Vormerkung sichert nicht den Anspruch des Käufers auf Auflassung, sondern auf Verschaffung des (lastenfreien) Eigentums. Sie kann demgemäß auch nach der Auflassung des Grund-stücks bestellt und eingetragen werden.1 Dies geschieht, wenn der Eintra-gung des Käufers als Eigentümer noch rechtliche Hindernisse entgegen-stehen oder wenn die Parteien übereingekommen sind, der Käufer solle erst später den Antrag stellen, ihn als Eigentümer einzutragen. Besteht der Anspruch des Käufers auf Eigentumsverschaffung nicht, so ist die Vormerkung unwirksam; ohne Anspruch keine Vormerkung. Die Vormerkung kann nach §883 Abs. 1 Satz2 BGB für einen bedingten oder künftigen Anspruch bestellt werden. Sie wirkt sich dann erst aus, wenn der Anspruch (unbedingt) zur Entstehung gelangt. Ist er aber entstanden, so schützt er den Inhaber der Forderung, rückwirkend, von dem Zeit-punkt an, in dem er beantragt hat, die Vormerkung einzutragen. Ein vormerkungsfähiger künftiger Anspruch liegt nur vor, wenn der Rechts-boden für seine Entstehung durch ein rechtsverbindliches Angebot oder Abkommen soweit vorbereitet ist, daß die Entstehung des Anspruchs nur noch von dem Willen des demnächst Berechtigten abhängt.2 Für einen nichtigen Anspruch kann keine Vormerkung eingetragen werden.3 Ge-schieht dies gleichwohl, ist die Vormerkung ebenfalls nichtig. Sie ist gegenstandslos; sie kann keinen Anspruch sichern, der nicht besteht. Haben die Parteien den Kaufpreis zu niedrig angegeben, so ist der 1 KG, DNotZ 1971, 418, 420; Raiser, Dingliche Anwartschaften (1961), S. 29 m.w.N.; Wolff/Raiser, Sachenrecht, 10. Bearbeitung, § 48 I, 1 (Fn. 4). 2 RGZ 151, 75, 77; Β GHZ 12, 115, 118; BGH, NJW1981, 446, 447; BayObLG, NJW 1978, 700 m.w.N. 3 BGHZ 54, 56, 63;Baur, Sachenrecht, 12. Aufl. § 20 II, 3; Medicus, Bürgerliches Recht, 12. Aufl., Rdn. 555; a.A. Luke, JuS 1971, 341 ff.

Auflassungsvormerkung 103 Sechster Abschnitt Gutgläubiger Erwerb der Auflassungsvormerkung I. Erwerb vom Berechtigten Zwischen dem Abschluß eines Kaufvertrages über ein Grundstück und seiner Erfüllung vergeht viel Zeit. Inzwischen kann sich die Rechtslage auf Seiten des Verkäufers ändern, und dies kann zur Folge haben, daß der Anspruch des Käufers auf lastenfreie Ubereignung des Grundstücks nicht oder nicht mehr voll verwirklicht werden kann. Um dies zu verhindern, kann für den Käufer eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Sie wird als Auflassungsvormerkung bezeichnet, obwohl der Ausdruck nicht genau ist. Die Vormerkung sichert nicht den Anspruch des Käufers auf Auflassung, sondern auf Verschaffung des (lastenfreien) Eigentums. Sie kann demgemäß auch nach der Auflassung des Grund-stücks bestellt und eingetragen werden.1 Dies geschieht, wenn der Eintra-gung des Käufers als Eigentümer noch rechtliche Hindernisse entgegen-stehen oder wenn die Parteien übereingekommen sind, der Käufer solle erst später den Antrag stellen, ihn als Eigentümer einzutragen. Besteht der Anspruch des Käufers auf Eigentumsverschaffung nicht, so ist die Vormerkung unwirksam; ohne Anspruch keine Vormerkung. Die Vormerkung kann nach §883 Abs. 1 Satz2 BGB für einen bedingten oder künftigen Anspruch bestellt werden. Sie wirkt sich dann erst aus, wenn der Anspruch (unbedingt) zur Entstehung gelangt. Ist er aber entstanden, so schützt er den Inhaber der Forderung, rückwirkend, von dem Zeit-punkt an, in dem er beantragt hat, die Vormerkung einzutragen. Ein vormerkungsfähiger künftiger Anspruch liegt nur vor, wenn der Rechts-boden für seine Entstehung durch ein rechtsverbindliches Angebot oder Abkommen soweit vorbereitet ist, daß die Entstehung des Anspruchs nur noch von dem Willen des demnächst Berechtigten abhängt.2 Für einen nichtigen Anspruch kann keine Vormerkung eingetragen werden.3 Ge-schieht dies gleichwohl, ist die Vormerkung ebenfalls nichtig. Sie ist gegenstandslos; sie kann keinen Anspruch sichern, der nicht besteht. Haben die Parteien den Kaufpreis zu niedrig angegeben, so ist der 1 KG, DNotZ 1971, 418, 420; Raiser, Dingliche Anwartschaften (1961), S. 29 m.w.N.; Wolff/Raiser, Sachenrecht, 10. Bearbeitung, § 48 I, 1 (Fn. 4). 2 RGZ 151, 75, 77; Β GHZ 12, 115, 118; BGH, NJW1981, 446, 447; BayObLG, NJW 1978, 700 m.w.N. 3 BGHZ 54, 56, 63;Baur, Sachenrecht, 12. Aufl. § 20 II, 3; Medicus, Bürgerliches Recht, 12. Aufl., Rdn. 555; a.A. Luke, JuS 1971, 341 ff.

Chapters in this book

  1. Frontmatter I
  2. Vorwort V
  3. Inhaltsverzeichnis VII
  4. Abkürzungsverzeichnis XV
  5. Erster Teil. Gutgläubiger Erwerb im bürgerlichen Recht
  6. Erstes Kapitel. Gutgläubiger Erwerb im Sachenrecht
  7. Erster Abschnitt. Gutgläubiger Erwerb beweglicher Sachen 1
  8. Zweiter Abschnitt. Gutgläubiger Erwerb eines vertraglichen Pfandrechts 60
  9. Dritter Abschnitt. Gutgläubiger Erwerb eines gesetzlichen Pfandrechts 84
  10. Vierter Abschnitt. Gutgläubiger Erwerb des Nießbrauchs an beweglichen Sachen 88
  11. Fünfter Abschnitt. Gutgläubiger Erwerb unbeweglicher Sachen 89
  12. Sechster Abschnitt. Gutgläubiger Erwerb der Auflassungsvormerkung 103
  13. Siebter Abschnitt. Gutgläubiger Erwerb einer Hypothek 117
  14. Achter Abschnitt. Gutgläubiger Erwerb einer Grundschuld 131
  15. Neunter Abschnitt. Gutgläubiger Erwerb sonstiger Rechte an Grundstücken und Grundstücksrechten 144
  16. Zweites Kapitel Gutgläubiger Erwerb im sonstigen bürgerlichen Recht
  17. Erster Abschnitt. Gutgläubiger Erwerb von Rechten 147
  18. Zweiter Abschnitt. Gutgläubiger Erwerb des Aufrechnungsrechts 156
  19. Dritter Abschnitt. Erwerb von Sachen und Rechten kraft guten Glaubens an die Vertretungsmacht 166
  20. Vierter Abschnitt. Gutgläubiger Erwerb im Familienrecht 184
  21. Fünfter Abschnitt. Gutgläubiger Erwerb kraft Erbscheins 197
  22. Zweiter Teil. Gutgläubiger Erwerb im Handelsrecht, im Wertpapierrecht und in der Zwangsvollstreckung
  23. Erstes Kapitel. Gutgläubiger Erwerb im Handelsrecht
  24. Erster Abschnitt. Handelsregister 209
  25. Zweiter Abschnitt. Gutgläubiger Erwerb gemäß § 366 HGB 227
  26. Dritter Abschnitt. Schutz des Erwerbers kraft guten Glaubens an die Vertretungsmacht 234
  27. Zweites Kapitel. Gutgläubiger Erwerb im Wertpapierrecht
  28. Erster Abschnitt. Gutgläubiger Erwerb und Einwendungsausschluß im Wechselrecht 239
  29. Zweiter Abschnitt. Gutgläubiger Erwerb und Einwendungsausschluß im Scheckrecht 266
  30. Dritter Abschnitt. Gutgläubiger Erwerb und Einwendungsausschluß im sonstigen Wertpapierrecht 278
  31. Drittes Kapitel. Gutgläubiger Erwerb in der Zwangsvollstreckung
  32. Erster Abschnitt. Zwangsvollstreckung zur Erwirkung von Handlungen 290
  33. Zweiter Abschnitt. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliche Sachen 293
  34. Sachregister 297
  35. Backmatter 311
Downloaded on 21.9.2025 from https://www.degruyterbrill.com/document/doi/10.1515/9783110900859.103/html?licenseType=restricted&srsltid=AfmBOoqrpiyqAYDOejKUdKcPOSJ8QqaWR35ulOYVFfTZzOmJWd3RuLgw
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