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C. Eigentum Part II

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Sachenrecht
This chapter is in the book Sachenrecht
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III. Inhalt und Schranken des Eigentums nach Zivilrecht643iVm § 582a)1823a. Dafür verpflichten sie ihn (in etwas unterschiedlicher Formulierung), ausscheiden-de Stücke im Rahmen ordnungsgemäßer Wirtschaft zu ersetzen (§§ 582a II 1, 1048 I 2). Mit der Ein-verleibung der vom Pächter oder Nießbraucher angeschafften Sachen werden diese Eigentum des Verpächters bzw des Inventareigentümers (§§ 582a II 2, 1048 I 2 2. Hs, II iVm § 582a). Angeschafft sind die Stücke, wenn sie der Pächter oder Nießbraucher zu Eigentum erworben hat (bei Erwerb unter Eigentumsvorbehalt mit der Kaufpreiszahlung1823b). Einverleibt werden sie durch Einstellung in den Wirtschaftsbetrieb. An Eigentumserwerb und Einverleibung im Rahmen der Ersatzbeschaf-fung knüpft das Gesetz den gesetzlichen Übergang des Eigentums auf den Verpächter oder Inven-tareigentümer (Durchgangserwerb). ccc) Verarbeitung § 950 regelt die Werteschaffung durch Verarbeitung oder Umgestaltung fremder Sachen zu einer neuen beweglichen Sache1823c. In diesem Fall ordnet § 950 das Ei-gentum dem Hersteller zu, sofern nicht der Wert der Verarbeitung oder der Umbil-dung erheblich geringer ist als der Wert des Stoffes. § 950 enthält fünf Vorausset-zungen und einen Ausnahmetatbestand für den Eigentumserwerb. Die Vorausset-zungen sind: bewegliche Sachen, Fremdheit einer Sache, Verarbeitung oder Umbildung, Neuheit, Eigenschaft des Verarbeiters als Hersteller. Aus einer oder mehreren beweglichen Sachen, wobei die eine oder mindestens eine von den meh-reren Sachen fremd sein muss, muss durch zweckgerichtete Einwirkung (Umbil-dung oder Verarbeitung) eine neue Sache hergestellt werden. Die Neuheit der Sache setzt die Veränderung des Wesens der verarbeiteten Stoffe nach wirtschaftlicher Betrachtung und Verkehrsauffassung voraus1824. Bei Verarbeitung mehrerer Stoffe ist der Tatbestand des § 950 durch die Voraussetzung „eine neue Sache“ mit dem Tatbestand der Verbindung nach § 947 verwandt. Wie im Fall des § 947 müssen auch die Stoffe des § 950 zu wesentlichen Bestandteilen der neuen Sache verarbei-tet werden. Unter diesen Voraussetzungen erwirbt – dies ist eine weitere Voraus-setzung – der Hersteller das Eigentum. Der Ausnahmetatbestand ist: Der Eigen-tumserwerb tritt nicht ein, sofern der Wert der Verarbeitung oder der Umbildung (dh die Differenz zwischen dem Wert der neuen Sache und dem der verarbeiteten Stoffe) erheblich geringer ist als der Wert des Stoffes. Nach Auffassung des _____1823a Unbeschränkte Verfügungsbefugnis mit bloßer Schadensersatzpflicht bei Überschreitung der Grenzen der ordnungsgemäßen Wirtschaft nehmen um der Rechtssicherheit willen an Planck/ Brodmann § 1048 Anm 2 a. DerGesetzeswortlaut ist anders und in § 582a I 2 nochmals bestätigt. 1823b Weil die Einverleibung einen gesetzlichen Erwerb begründet, erwirbt der Begünstigte nicht aufgrund guten Glaubens daran, dass der Pächter etc (schon) Eigentümer geworden sei; so für die Frage des Erwerbs eines Pfandrechts durch Einverleibung nach PachtKrG BGHZ 35, 53. 1823c Keine Anwendung auf die Verbindung von beweglichen Sachen mit Grundstücken. Hier gilt ausschließlich § 946. 1824 Beispiel der Streit über die Kohl-Tonbänder: Bespielen von Tonbändern stellt keine neue Sache her, BGHZ 206, 211=BGH NJW 2016, 317 (Götting). 1067
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