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I. Bilanzansatz dem Grunde nach (Aktivierung und Passivierung)

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I. Bilanzansatz dem Grunde nach(Aktivierung und Passivierung)A. Einführung1. Aktivierunga. Handels- und Steuerrecht⁴⁰³a.a Abstrakte und konkrete AktivierungsfähigkeitInwieweit ein Vermögensgut bilanziell zu erfassen ist, richtet sich nach derAkti­vierungsfähigkeit, welche in eine abstrakte und konkrete Komponente unterteiltwird. Dabei besteht die Möglichkeit einer Klassifikation alsVermögensgegenstand(Handelsrecht)bzw.Wirtschaftsgut (Steuerrecht),alsSonderposten eigener Art(Handelsrecht)oderRechnungsabgrenzungs- bzw. Verrechnungsposten (Han­dels- und Steuerrecht). Die vorstehend genannten Termini stellen unbestimmteRechtsbegriffe dar und sind durch Auslegung zu konkretisieren.DieabstrakteAktivierungsfähigkeit, welche im Schrifttum auch unter der Be­zeichnung„Aktivierungsgrundsatz“⁴⁰⁴ geführtwird, stelltaufdiebilanztheoretischenVoraussetzungen für das Vorliegen eines Vermögensgegenstands bzw. Wirtschafts­guts ab. Diese sind den nicht kodifizierten Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzie­rung (GoB) zu subsumieren und durch Auslegung zu ermitteln. Im Schrifttum liegenunterschiedliche Auslegungsvarianten vor, wobei im Folgenden lediglich auf dieh. M. eingegangen wird. Während diese im Rahmen der HGB-Rechnungslegung aufdieselbstständige Verkehrsfähigkeitabstellt, legt die höchstrichterliche Finanz­rechtsprechung dieselbstständige Bewertbarkeitund diebilanzielle Greifbarkeitzugrunde.DiekonkreteAktivierungsfähigkeit stützt sich hingegen auf die handels- undsteuerrechtlichen Aktivierungsvorschriften als kodifizierte GoB, welche die abstrakteAktivierungsfähigkeit ergänzen. Die Aktivierungsvorschriften lassen sich in konkreteAktivierungsgebote und -verbote sowie Aktivierungswahlrechte unterscheiden. DieAbbildung 134gibt einen Überblick über die Aktivierungsfähigkeit nach Handels-und Steuerrecht.Ein Vermögensgut muss bzw. kann aktiviert werden, wenn sowohl eineabstrakteAktivierungsfähigkeit vorliegt als auch eine Aktivierungspflicht bzw. ein -wahlrechtexistiert, also einekonkreteAktivierungsfähigkeit gegeben ist. Eine Aktivierunghat dagegen zu unterbleiben, wenn zwar eine abstrakte Aktivierungsfähigkeit gege­ben ist, jedoch ein gesetzliches Aktivierungsverbot besteht. So dürfen etwa mangels403Vgl. hierzuFreidanket al. 2016, S. 81–88.404Baetgeet al. 2019, S. 158.https://doi.org/10.1515/9783110679564-013
© 2022 Walter de Gruyter GmbH, Berlin/Boston

I. Bilanzansatz dem Grunde nach(Aktivierung und Passivierung)A. Einführung1. Aktivierunga. Handels- und Steuerrecht⁴⁰³a.a Abstrakte und konkrete AktivierungsfähigkeitInwieweit ein Vermögensgut bilanziell zu erfassen ist, richtet sich nach derAkti­vierungsfähigkeit, welche in eine abstrakte und konkrete Komponente unterteiltwird. Dabei besteht die Möglichkeit einer Klassifikation alsVermögensgegenstand(Handelsrecht)bzw.Wirtschaftsgut (Steuerrecht),alsSonderposten eigener Art(Handelsrecht)oderRechnungsabgrenzungs- bzw. Verrechnungsposten (Han­dels- und Steuerrecht). Die vorstehend genannten Termini stellen unbestimmteRechtsbegriffe dar und sind durch Auslegung zu konkretisieren.DieabstrakteAktivierungsfähigkeit, welche im Schrifttum auch unter der Be­zeichnung„Aktivierungsgrundsatz“⁴⁰⁴ geführtwird, stelltaufdiebilanztheoretischenVoraussetzungen für das Vorliegen eines Vermögensgegenstands bzw. Wirtschafts­guts ab. Diese sind den nicht kodifizierten Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzie­rung (GoB) zu subsumieren und durch Auslegung zu ermitteln. Im Schrifttum liegenunterschiedliche Auslegungsvarianten vor, wobei im Folgenden lediglich auf dieh. M. eingegangen wird. Während diese im Rahmen der HGB-Rechnungslegung aufdieselbstständige Verkehrsfähigkeitabstellt, legt die höchstrichterliche Finanz­rechtsprechung dieselbstständige Bewertbarkeitund diebilanzielle Greifbarkeitzugrunde.DiekonkreteAktivierungsfähigkeit stützt sich hingegen auf die handels- undsteuerrechtlichen Aktivierungsvorschriften als kodifizierte GoB, welche die abstrakteAktivierungsfähigkeit ergänzen. Die Aktivierungsvorschriften lassen sich in konkreteAktivierungsgebote und -verbote sowie Aktivierungswahlrechte unterscheiden. DieAbbildung 134gibt einen Überblick über die Aktivierungsfähigkeit nach Handels-und Steuerrecht.Ein Vermögensgut muss bzw. kann aktiviert werden, wenn sowohl eineabstrakteAktivierungsfähigkeit vorliegt als auch eine Aktivierungspflicht bzw. ein -wahlrechtexistiert, also einekonkreteAktivierungsfähigkeit gegeben ist. Eine Aktivierunghat dagegen zu unterbleiben, wenn zwar eine abstrakte Aktivierungsfähigkeit gege­ben ist, jedoch ein gesetzliches Aktivierungsverbot besteht. So dürfen etwa mangels403Vgl. hierzuFreidanket al. 2016, S. 81–88.404Baetgeet al. 2019, S. 158.https://doi.org/10.1515/9783110679564-013
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