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248c Entziehung elektrischer Energie

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Band 13 §§ 242-262
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§ 248c Entziehung elektrischer Energie(1) Wer einer elektrischen Anlage oder Einrichtung fremde elektrische Energie mittelseines Leiters entzieht, der zur ordnungsgemäßen Entnahme von Energie aus der An-lage oder Einrichtung nicht bestimmt ist, wird, wenn er die Handlung in der Absichtbegeht, die elektrische Energie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, mitFreiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.(2) Der Versuch ist strafbar.(3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.(4)1Wird die in Absatz 1 bezeichnete Handlung in der Absicht begangen, einem anderenrechtswidrigen Schaden zuzufügen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahrenoder Geldstrafe.2Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.SchrifttumBeesnerJuristisches Problem ohne naturwissenschaftlichen Boden, MDR1991939;D. BockEntziehung elektrischerEnergie, JA2016502;BrodowskiStrafbare Entziehung elektrischer Energie durch Aufladen eines Mobiltelefons?ZJS2010144;KohlrauschDas „Gesetz betreffend die Bestrafung der Entziehung elektrischer Arbeit“ und seineVorgeschichte, ZStW20(1900) 459;Kudlich/OğlakcioğluStrom-„Diebstahl“ durch die Manipulation von Stromzäh-lern, Festschrift Imme Roxin (2012) 265;StengleinKomm. z. Gesetz betr. die Bestrafung der Entziehung elektrischerArbeit vom 9.4.1900, Nr. 68 im Komm. zu den strafrechtlichen Nebengesetzen Bd. I (1911);MahnkopfProbleme derunbefugten Telefonbenutzung, JuS1982885;StimpfigAuffangen von Rundfunk- und Fernmeldewellen – Entzie-hung elektrischer Energie? MDR1991709;VecDer Stromklau vor dem Reichsgericht, in:Falk/Luminati/Schmoeckel(Hrsg.) Fälle aus der Rechtsgeschichte (2008) 284.EntstehungsgeschichteStrom ist kein körperlicher Gegenstand und daher keine Sache im strafrechtlichen Sinn. Daher hatte das Reichsge-richt in RGSt29111;32165 entschieden, dass „Stromdiebstahl“ nicht § 242 (und auch keinen anderen Tatbeständen)unterfällt. Der Gesetzgeber reagierte und schuf mit dem Gesetz betreffend die Bestrafung der Entziehung elektrischerArbeit vom 9.4.1900 (RGBl. I S. 228) die Vorläufervorschrift zum heutigen § 248c. Sie wurde mit dem 3. StrÄndG 1953ins StGB überführt. Dabei wurde der Wortlaut insoweit abgeändert, als statt von elektrischer „Arbeit“ nunmehr von„Energie“ die Rede ist. Das 1. StrRG 1969 beseitigte die Möglichkeit, die bürgerlichen Ehrenrechte abzuerkennen;das EGStGB 1974 stellte im Grundsatz die heutige Fassung her. Mit dem 6. StrRG 1998 ist Handeln in Drittzueig-nungsabsicht einbezogen und der heutige Abs. 3 mit dem Verweis auf §§ 247, 248a eingefügt worden.ÜbersichtI.Allgemeines1II. Tatbestand1. Tatobjekt22. Tathandlung3I. AllgemeinesElektrische Energie ist keine „Sache“ (§ 242 Rdn. 9) im Rechtssinne. Zwar sind Elektronen als(Teil der) Materie anerkannt (HohmannMK Rdn. 2), aber davon ist die elektrische Energie alssolche sowie der Fluss elektrischen Stromes auch physikalisch zu unterscheiden (BrodowskiZJS2010144). Deshalb ist § 248c einegegenüber § 242 selbständige Strafvorschriftund nicht etwanurlex specialis. Die Selbständigkeit zeigt sich nicht nur im Rechtsgut, derVerfügungsbefug-Vogel/Brodowski295https://doi.org/10.1515/9783110657739-0113. Subjektiver Tatbestand12III. Fragen des Allgemeinen Teils16IV. Rechtsfolgen, Prozessuales, Konkurren-zen181
© 2022 Walter de Gruyter GmbH, Berlin/Boston

§ 248c Entziehung elektrischer Energie(1) Wer einer elektrischen Anlage oder Einrichtung fremde elektrische Energie mittelseines Leiters entzieht, der zur ordnungsgemäßen Entnahme von Energie aus der An-lage oder Einrichtung nicht bestimmt ist, wird, wenn er die Handlung in der Absichtbegeht, die elektrische Energie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, mitFreiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.(2) Der Versuch ist strafbar.(3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.(4)1Wird die in Absatz 1 bezeichnete Handlung in der Absicht begangen, einem anderenrechtswidrigen Schaden zuzufügen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahrenoder Geldstrafe.2Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.SchrifttumBeesnerJuristisches Problem ohne naturwissenschaftlichen Boden, MDR1991939;D. BockEntziehung elektrischerEnergie, JA2016502;BrodowskiStrafbare Entziehung elektrischer Energie durch Aufladen eines Mobiltelefons?ZJS2010144;KohlrauschDas „Gesetz betreffend die Bestrafung der Entziehung elektrischer Arbeit“ und seineVorgeschichte, ZStW20(1900) 459;Kudlich/OğlakcioğluStrom-„Diebstahl“ durch die Manipulation von Stromzäh-lern, Festschrift Imme Roxin (2012) 265;StengleinKomm. z. Gesetz betr. die Bestrafung der Entziehung elektrischerArbeit vom 9.4.1900, Nr. 68 im Komm. zu den strafrechtlichen Nebengesetzen Bd. I (1911);MahnkopfProbleme derunbefugten Telefonbenutzung, JuS1982885;StimpfigAuffangen von Rundfunk- und Fernmeldewellen – Entzie-hung elektrischer Energie? MDR1991709;VecDer Stromklau vor dem Reichsgericht, in:Falk/Luminati/Schmoeckel(Hrsg.) Fälle aus der Rechtsgeschichte (2008) 284.EntstehungsgeschichteStrom ist kein körperlicher Gegenstand und daher keine Sache im strafrechtlichen Sinn. Daher hatte das Reichsge-richt in RGSt29111;32165 entschieden, dass „Stromdiebstahl“ nicht § 242 (und auch keinen anderen Tatbeständen)unterfällt. Der Gesetzgeber reagierte und schuf mit dem Gesetz betreffend die Bestrafung der Entziehung elektrischerArbeit vom 9.4.1900 (RGBl. I S. 228) die Vorläufervorschrift zum heutigen § 248c. Sie wurde mit dem 3. StrÄndG 1953ins StGB überführt. Dabei wurde der Wortlaut insoweit abgeändert, als statt von elektrischer „Arbeit“ nunmehr von„Energie“ die Rede ist. Das 1. StrRG 1969 beseitigte die Möglichkeit, die bürgerlichen Ehrenrechte abzuerkennen;das EGStGB 1974 stellte im Grundsatz die heutige Fassung her. Mit dem 6. StrRG 1998 ist Handeln in Drittzueig-nungsabsicht einbezogen und der heutige Abs. 3 mit dem Verweis auf §§ 247, 248a eingefügt worden.ÜbersichtI.Allgemeines1II. Tatbestand1. Tatobjekt22. Tathandlung3I. AllgemeinesElektrische Energie ist keine „Sache“ (§ 242 Rdn. 9) im Rechtssinne. Zwar sind Elektronen als(Teil der) Materie anerkannt (HohmannMK Rdn. 2), aber davon ist die elektrische Energie alssolche sowie der Fluss elektrischen Stromes auch physikalisch zu unterscheiden (BrodowskiZJS2010144). Deshalb ist § 248c einegegenüber § 242 selbständige Strafvorschriftund nicht etwanurlex specialis. Die Selbständigkeit zeigt sich nicht nur im Rechtsgut, derVerfügungsbefug-Vogel/Brodowski295https://doi.org/10.1515/9783110657739-0113. Subjektiver Tatbestand12III. Fragen des Allgemeinen Teils16IV. Rechtsfolgen, Prozessuales, Konkurren-zen181
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