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§ 111e. Vermögensarrest zur Sicherung der Wertersatzeinziehung

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Band 3/2 §§ 111b-111q
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8. Abschnitt. Ermittlungsmaßnahmen§ 111e91Johann https://doi.org/10.1515/9783110594546-005 zu vollziehen. Dem Betroffenen kann der Gegenstand zur weiteren Benutzung auch unter der Voraussetzung überlassen werden, dass er sowohl Sicherheit leistet, als auch Aufla-gen erfüllt. Das kommt vor allem in Betracht, wenn die Sicherheit dem Wert der Sache nicht entspricht, der Betroffene aber nicht in der Lage ist, eine höhere Sicherheit zu leis-ten. IV. Ermessen Die Möglichkeiten nach Absatz 2 stehen allesamt im Ermessen der Strafverfolgungs-behörden bzw. der Gerichte. Sie müssen ermessensfehlerfrei ausgeübt und hinreichend begründet werden. Zu berücksichtigen ist etwa, ob der Gegenstand – wie Kraftfahrzeuge – einen geldwerten Gebrauchsvorteil hat, für dessen Entziehung grundsätzlich kein Be-darf besteht.73 Dabei ist immer auch zu berücksichtigen, dass die grundsätzliche Not-wendigkeit einer Sicherung des Gegenstandes schon im Rahmen des Tatbestandes des § 111b Abs. 1 in Form des Sicherungsbedürfnisses bejaht worden ist (§ 111b, 84ff.). Die Ermessensausübung im Zuge des Absatz 2 hat sich deshalb nicht an der generellen Si-cherungsbedürftigkeit des Gegenstandes, sondern an der Frage zu orientieren, ob die-ser auch über die dort beschriebenen Möglichkeiten Genüge getan werden kann, insbe-sondere, dass der Betroffene im Falle der Vereitelung der Vollstreckung die geleistete Sicherheit verlieren würde.74 Es wäre deshalb ermessensfehlerhaft, wenn die Strafverfol-gungsbehörden eine Rückgabe nach § 111d Abs. 2 Satz 2 (nur) deshalb verweigern wür-den, weil sie darin eine Gefahr für die spätere Vollstreckbarkeit der Einziehungsanord-nung sehen. Ohne eine solche käme eine Beschlagnahme nämlich per se nicht in Betracht.75 Die Ermessensausübung im Rahmen des Absatzes 2 muss darauf gerichtet sein, ob dem Sicherungszweck auch unter Berücksichtigung weniger einschneidender Maßnahmen als einer Wegnahme Rechnung getragen werden kann.76 Wird die Überlas-sung später widerrufen, müssen hierfür sachliche Gründe angegeben werden.77D. Rechtsmittel Zu den Rechtsmitteln gegen die Anordnung der Maßnahmen siehe die Erl. zu § 111j, zu denen gegen deren Durchführung die Erl. zu § 111k. § 111e Vermögensarrest zur Sicherung der Wertersatzeinziehung Erstes Buch – Allgemeine Vorschriften 8. Abschnitt. Ermittlungsmaßnahmen§ 111eJohannhttps://doi.org/10.1515/9783110594546-005(1) 1Ist die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz vorliegen, so kann zur Sicherung der Vollstreckung der Vermögensar-rest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Betroffenen angeordnet werden. 2Liegen dringende Gründe für diese Annahme vor, so soll der Vermögens-arrest angeordnet werden. (2) Der Vermögensarrest kann auch zur Sicherung der Vollstreckung einer Geldstrafe und der voraussichtlichen Kosten des Strafverfahrens angeordnet wer-_____73 Ähnlich MüKo/Bittmann § 111c, 12. 74 SSW/Burghart § 111c, 13. 75 MüKo/Bittmann § 111c, 12 Fn. 57; SSW/Burghart 5. 76 Im Ergebnis ebenso SSW/Burghart § 111c, 13. 77 KMR/Mayer 13. 19 20
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8. Abschnitt. Ermittlungsmaßnahmen§ 111e91Johann https://doi.org/10.1515/9783110594546-005 zu vollziehen. Dem Betroffenen kann der Gegenstand zur weiteren Benutzung auch unter der Voraussetzung überlassen werden, dass er sowohl Sicherheit leistet, als auch Aufla-gen erfüllt. Das kommt vor allem in Betracht, wenn die Sicherheit dem Wert der Sache nicht entspricht, der Betroffene aber nicht in der Lage ist, eine höhere Sicherheit zu leis-ten. IV. Ermessen Die Möglichkeiten nach Absatz 2 stehen allesamt im Ermessen der Strafverfolgungs-behörden bzw. der Gerichte. Sie müssen ermessensfehlerfrei ausgeübt und hinreichend begründet werden. Zu berücksichtigen ist etwa, ob der Gegenstand – wie Kraftfahrzeuge – einen geldwerten Gebrauchsvorteil hat, für dessen Entziehung grundsätzlich kein Be-darf besteht.73 Dabei ist immer auch zu berücksichtigen, dass die grundsätzliche Not-wendigkeit einer Sicherung des Gegenstandes schon im Rahmen des Tatbestandes des § 111b Abs. 1 in Form des Sicherungsbedürfnisses bejaht worden ist (§ 111b, 84ff.). Die Ermessensausübung im Zuge des Absatz 2 hat sich deshalb nicht an der generellen Si-cherungsbedürftigkeit des Gegenstandes, sondern an der Frage zu orientieren, ob die-ser auch über die dort beschriebenen Möglichkeiten Genüge getan werden kann, insbe-sondere, dass der Betroffene im Falle der Vereitelung der Vollstreckung die geleistete Sicherheit verlieren würde.74 Es wäre deshalb ermessensfehlerhaft, wenn die Strafverfol-gungsbehörden eine Rückgabe nach § 111d Abs. 2 Satz 2 (nur) deshalb verweigern wür-den, weil sie darin eine Gefahr für die spätere Vollstreckbarkeit der Einziehungsanord-nung sehen. Ohne eine solche käme eine Beschlagnahme nämlich per se nicht in Betracht.75 Die Ermessensausübung im Rahmen des Absatzes 2 muss darauf gerichtet sein, ob dem Sicherungszweck auch unter Berücksichtigung weniger einschneidender Maßnahmen als einer Wegnahme Rechnung getragen werden kann.76 Wird die Überlas-sung später widerrufen, müssen hierfür sachliche Gründe angegeben werden.77D. Rechtsmittel Zu den Rechtsmitteln gegen die Anordnung der Maßnahmen siehe die Erl. zu § 111j, zu denen gegen deren Durchführung die Erl. zu § 111k. § 111e Vermögensarrest zur Sicherung der Wertersatzeinziehung Erstes Buch – Allgemeine Vorschriften 8. Abschnitt. Ermittlungsmaßnahmen§ 111eJohannhttps://doi.org/10.1515/9783110594546-005(1) 1Ist die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz vorliegen, so kann zur Sicherung der Vollstreckung der Vermögensar-rest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Betroffenen angeordnet werden. 2Liegen dringende Gründe für diese Annahme vor, so soll der Vermögens-arrest angeordnet werden. (2) Der Vermögensarrest kann auch zur Sicherung der Vollstreckung einer Geldstrafe und der voraussichtlichen Kosten des Strafverfahrens angeordnet wer-_____73 Ähnlich MüKo/Bittmann § 111c, 12. 74 SSW/Burghart § 111c, 13. 75 MüKo/Bittmann § 111c, 12 Fn. 57; SSW/Burghart 5. 76 Im Ergebnis ebenso SSW/Burghart § 111c, 13. 77 KMR/Mayer 13. 19 20
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