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§ 316c Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr

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Band 17 §§ 306-322
This chapter is in the book Band 17 §§ 306-322
§ 316c Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer1. Gewalt anwendet oder die Entschlussfreiheit einer Person angreift oder sonstigeMachenschaften vornimmt, um dadurch die Herrschaft übera) ein im zivilen Luftverkehr eingesetztes und im Flug befindliches Luftfahr-zeug oderb) ein im zivilen Seeverkehr eingesetztes Schiffzu erlangen oder auf dessen Führung einzuwirken, oder2. um ein solches Luftfahrzeug oder Schiff oder dessen an Bord befindliche Ladungzu zerstören oder zu beschädigen, Schusswaffen gebraucht oder es unternimmt,eine Explosion oder einen Brand herbeizuführen.Einem im Flug befindlichen Luftfahrzeug steht ein Luftfahrzeug gleich, das von Mit-gliedern der Besatzung oder von Fluggästen bereits betreten ist oder dessen Bela-dung bereits begonnen hat oder das von Mitgliedern der Besatzung oder von Fluggäs-ten noch nicht planmäßig verlassen ist oder dessen planmäßige Entladung nochnicht abgeschlossen ist.(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehnJahren.(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderenMenschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht un-ter zehn Jahren.(4) Wer zur Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 Schusswaffen, Sprengstoffe odersonst zur Herbeiführung einer Explosion oder eines Brandes bestimmte Stoffe oderVorrichtungen herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einemanderen überläßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren be-straft.SchrifttumHailbronnerLuftpiraterie in rechtlicher Sicht – Von Tokyo bis Montreal – (1972);ders.Aktuelle Fragen der Luftpirate-rie, NJW19731636;HeckerLuft- und Seepiraterie (§ 316c StGB), JA2009673;HsuehLuftpiraterie § 316c, Diss.Göttingen 1993;JescheckFlugzeugentführungen und ihre internationale Bekämpfung, GA198165;KunathZur Ein-führung eines einheitlichen Straftatbestandes gegen „Luftpiraterie“ durch das Elfte Strafrechtsänderungsgesetz vom16. Dezember 1971, JZ1972199;MannheimerLuftpiraterie, JR1971227;MaurachProbleme des erfolgsqualifiziertenDelikts bei Menschenraub, Geiselnahme und Luftpiraterie, Festschrift Heinitz (1972) 403;MeyerLuftpiraterie – Be-griff, Tatbestände, Bekämpfung (1972);PötzDie strafrechtliche Ahndung von Flugzeugentführungen, ZStW86(1974) 489;Schmidt-RäntschZur Luftpiraterie, JR1972146;WilleDie Verfolgung strafbarer Handlungen an Bord vonSchiffen und Luftfahrzeugen (1974).EntstehungsgeschichteI.Bei § 316c handelt es sich um eine verhältnismäßig junge Strafnorm. Sie ist durch das11. StrÄndG vom 16.12.1971(BGBl. I 1977) in das StGB eingestellt worden.Die Vorschrift geht auf einen Gesetzentwurf des Bundesrats zurück (BTDrucks. VI/1478). Anlass der Initiativewar eine besorgniserregende Zunahme von Fällen der Luftpiraterie und der Luftsabotage (Flugzeugentführungenund schwere Anschläge auf Flugzeuge) im In- und Ausland, die im Jahre 1970 einen Höhepunkt erreicht hatte (vgl.BTDrucks. VI/1478 S. 3).1Dem Gesetzentwurf erschien der über allgemeine Strafbestimmungen (u.a. §§ 239, 240,249ff., 311, 311a, 315, 211, 212) sowie über Tatbestände des Luftverkehrs-, Sprengstoff-, Waffen- und Kriegswaffen-kontrollgesetz gewährleistete strafrechtliche Schutz als unangemessen; durch eine umfassende Tatbestandsbe-1Zusammenstellung der Flugzeugentführungen und Sabotageakte auf Flugzeuge beiHsuehLuftpiraterie (1993)S. 1ff.;PötzZStW86(1974) 489ff. Auch der AE hatte die Einführung einer spezifischen Strafvorschrift vorgeschlagen(§ 163 StGB i.d. F. des AE; AE BT 2. Halbband (1971) S. 102ff.).König761https://doi.org/10.1515/9783110490268-027
© 2020 Walter de Gruyter GmbH, Berlin/Munich/Boston

§ 316c Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer1. Gewalt anwendet oder die Entschlussfreiheit einer Person angreift oder sonstigeMachenschaften vornimmt, um dadurch die Herrschaft übera) ein im zivilen Luftverkehr eingesetztes und im Flug befindliches Luftfahr-zeug oderb) ein im zivilen Seeverkehr eingesetztes Schiffzu erlangen oder auf dessen Führung einzuwirken, oder2. um ein solches Luftfahrzeug oder Schiff oder dessen an Bord befindliche Ladungzu zerstören oder zu beschädigen, Schusswaffen gebraucht oder es unternimmt,eine Explosion oder einen Brand herbeizuführen.Einem im Flug befindlichen Luftfahrzeug steht ein Luftfahrzeug gleich, das von Mit-gliedern der Besatzung oder von Fluggästen bereits betreten ist oder dessen Bela-dung bereits begonnen hat oder das von Mitgliedern der Besatzung oder von Fluggäs-ten noch nicht planmäßig verlassen ist oder dessen planmäßige Entladung nochnicht abgeschlossen ist.(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehnJahren.(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderenMenschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht un-ter zehn Jahren.(4) Wer zur Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 Schusswaffen, Sprengstoffe odersonst zur Herbeiführung einer Explosion oder eines Brandes bestimmte Stoffe oderVorrichtungen herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einemanderen überläßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren be-straft.SchrifttumHailbronnerLuftpiraterie in rechtlicher Sicht – Von Tokyo bis Montreal – (1972);ders.Aktuelle Fragen der Luftpirate-rie, NJW19731636;HeckerLuft- und Seepiraterie (§ 316c StGB), JA2009673;HsuehLuftpiraterie § 316c, Diss.Göttingen 1993;JescheckFlugzeugentführungen und ihre internationale Bekämpfung, GA198165;KunathZur Ein-führung eines einheitlichen Straftatbestandes gegen „Luftpiraterie“ durch das Elfte Strafrechtsänderungsgesetz vom16. Dezember 1971, JZ1972199;MannheimerLuftpiraterie, JR1971227;MaurachProbleme des erfolgsqualifiziertenDelikts bei Menschenraub, Geiselnahme und Luftpiraterie, Festschrift Heinitz (1972) 403;MeyerLuftpiraterie – Be-griff, Tatbestände, Bekämpfung (1972);PötzDie strafrechtliche Ahndung von Flugzeugentführungen, ZStW86(1974) 489;Schmidt-RäntschZur Luftpiraterie, JR1972146;WilleDie Verfolgung strafbarer Handlungen an Bord vonSchiffen und Luftfahrzeugen (1974).EntstehungsgeschichteI.Bei § 316c handelt es sich um eine verhältnismäßig junge Strafnorm. Sie ist durch das11. StrÄndG vom 16.12.1971(BGBl. I 1977) in das StGB eingestellt worden.Die Vorschrift geht auf einen Gesetzentwurf des Bundesrats zurück (BTDrucks. VI/1478). Anlass der Initiativewar eine besorgniserregende Zunahme von Fällen der Luftpiraterie und der Luftsabotage (Flugzeugentführungenund schwere Anschläge auf Flugzeuge) im In- und Ausland, die im Jahre 1970 einen Höhepunkt erreicht hatte (vgl.BTDrucks. VI/1478 S. 3).1Dem Gesetzentwurf erschien der über allgemeine Strafbestimmungen (u.a. §§ 239, 240,249ff., 311, 311a, 315, 211, 212) sowie über Tatbestände des Luftverkehrs-, Sprengstoff-, Waffen- und Kriegswaffen-kontrollgesetz gewährleistete strafrechtliche Schutz als unangemessen; durch eine umfassende Tatbestandsbe-1Zusammenstellung der Flugzeugentführungen und Sabotageakte auf Flugzeuge beiHsuehLuftpiraterie (1993)S. 1ff.;PötzZStW86(1974) 489ff. Auch der AE hatte die Einführung einer spezifischen Strafvorschrift vorgeschlagen(§ 163 StGB i.d. F. des AE; AE BT 2. Halbband (1971) S. 102ff.).König761https://doi.org/10.1515/9783110490268-027
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Chapters in this book

  1. Frontmatter I
  2. Verzeichnis der Bearbeiter der 13. Auflage V
  3. Vorwort VII
  4. Inhaltsverzeichnis IX
  5. Abkürzungsverzeichnis XI
  6. Schrifttum und abgekürzt zitierte Literatur XXXIII
  7. Strafgesetzbuch
  8. BESONDERER Teil
  9. Achtundzwanzigster Abschnitt. Gemeingefährliche Straftaten
  10. § 306 Brandstiftung 1
  11. § 306a Schwere Brandstiftung 37
  12. § 306b Besonders schwere Brandstiftung 65
  13. § 306c Brandstiftung mit Todesfolge 84
  14. § 306d Fahrlässige Brandstiftung 94
  15. § 306e Tätige Reue 102
  16. § 306f Herbeiführen einer Brandgefahr 112
  17. § 307 Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie 123
  18. § 308 Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion 132
  19. § 309 Mißbrauch ionisierender Strahlen 145
  20. § 310 Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens 158
  21. § 311 Freisetzen ionisierender Strahlen 166
  22. § 312 Fehlerhafte Herstellung einer kerntechnischen Anlage 189
  23. § 313 Herbeiführen einer Überschwemmung 205
  24. § 314 Gemeingefährliche Vergiftung 211
  25. § 314a Tätige Reue 222
  26. § 315 Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr 228
  27. § 315a Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs 297
  28. § 315c Gefährdung des Straßenverkehrs 373
  29. § 315d Verbotene Kraftfahrzeugrennen 486
  30. § 315e Schienenbahnen im Straßenverkehr 513
  31. § 315f Einziehung 521
  32. § 316 Trunkenheit im Verkehr 523
  33. § 316a Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer 708
  34. § 316b Störung öffentlicher Betriebe 743
  35. § 316c Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr 761
  36. § 317 Störung von Telekommunikationsanlagen 781
  37. § 318 Beschädigung wichtiger Anlagen 789
  38. § 319 Baugefährdung 796
  39. § 320 Tätige Reue 808
  40. § 321 Führungsaufsicht 812
  41. § 322 Einziehung 813
  42. § 323 weggefallen 815
  43. Sachregister 817
Downloaded on 21.9.2025 from https://www.degruyterbrill.com/document/doi/10.1515/9783110490268-027/html?licenseType=restricted&srsltid=AfmBOopDZHuVg9kzKxg1BhUYkQ-IClSAjSA3bBbufPDGHdoAwtN_6XM1
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