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1. Kapitel. Einleitung

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Erbrecht
This chapter is in the book Erbrecht
§ 1. Gegenstand und Bedeutung des Erbrechts|1 1. Kapitel. Einleitung 1. Kapitel. Einleitung§ 1. Gegenstand und Bedeutung des Erbrechts§ 1. Gegenstand und Bedeutung des Erbrechts Das im 5. Buch des BGB geregelte Erbrecht behandelt die Frage, welche vermö-gensrechtlichen Folgen der Tod eines Menschen hat.1 Da die Rechtsfähigkeit mit dem Tod endet, kann der Betroffene nicht mehr Träger von Rechten und Pflichten sein.2 § 1922 Abs. 1 sieht deshalb vor, dass das Vermögen einer Person (Erbschaft) im Ganzen (sog. Gesamtrechtsnachfolge)3 mit dem Tod auf eine oder mehrere andere Personen (die Erben) übergeht. Die Regelung der mit diesem Vermögensübergang verbundenen Fragen bildet den Gegenstand des Erb-rechts.4 Man spricht auch vom Erbrecht im objektiven Sinne.5 Hiervon zu un-terscheiden ist das Erbrecht im subjektiven Sinne als Bezeichnung für die Ge-samtheit aller Rechtsbeziehungen (Rechte, Pflichten, Bindungen etc.), die für den Erben aufgrund des Erbfalls entstehen.6Die Prüfungsordnungen der Länder weisen dem Erbrecht für die erste ju-ristische Staatsprüfung nur eine geringe Bedeutung zu.7 Dies darf jedoch nicht über die große praktische Bedeutung der Materie hinwegtäuschen. Ein Blick auf die Vermögenssituation der Bundesrepublik genügt, um sich über die Rele-vanz erbrechtlicher Regelungen klar zu werden. Denn der Wert der potentiellen Erbmasse wächst zunehmend. Betrug das gesamte Vermögen der Privathaushalte in der Bundesrepublik 1991 noch knapp 8 Billionen DM (~ 4 Billionen €),8 waren es nur zwei Jahre später bereits über 8,28 Billionen DM in den alten Bundesländern und rund 5,56 Billionen DM in den neuen Bun-desländern (insgesamt ~ 7 Billionen €).9 Im Jahr 2000 lag das Gesamtvermögen dann bei 9,11 Billionen € und stieg bis 2006 auf 10,38 Billionen € an.10 1994 lagen die Erbschaftsteuer-_____1 Zum Gegenstand des Erbrechts vgl. MünchKomm/Leipold, Einl. Erbrecht, Rdn. 1; Erman/ Lieder, Einl. § 1922, Rdn. 1; Brox/Walker, Erbrecht, Rdn. 2. 2 Brox/Walker, Erbrecht, Rdn. 2; Michalski, Erbrecht, Rdn. 1; allg. zur Rechtsfähigkeit Stau-dinger/Kannowski, § 1, Rdn. 1ff. 3 Dazu unten Rdn. 78. 4 Vgl. Staudinger/Otte, Einl. Erbrecht, Rdn. 4. 5 MünchKomm/Leipold, Einl. Erbrecht, Rdn. 1; Erman/Lieder, Einl. § 1922, Rdn. 1. 6 Erman/Lieder, Einl. § 1922, Rdn. 10; Brox/Walker, Erbrecht, Rdn. 3. 7 Größere Bedeutung kommt dem Erbrecht häufig in den jeweiligen universitären Schwer-punktbereichen zu. 8 Ebenroth, Erbrecht, Rdn. 1; die Zahlen stammen wohl aus Erhebungen in den alten Bundes-ländern. 9 Zahlen aus: Statistisches Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland 1995, S. 555. Danach hat das Statistische Bundesamt keine Vermögenserhebungen mehr veröffentlicht. 10 Bundeszentrale für politische Bildung unter http://www.bpb.de/nachschlagen/zahlen-und-fakten/soziale-situation-in-deutschland/61775/vermoegensentwicklung. 1 2 3
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§ 1. Gegenstand und Bedeutung des Erbrechts|1 1. Kapitel. Einleitung 1. Kapitel. Einleitung§ 1. Gegenstand und Bedeutung des Erbrechts§ 1. Gegenstand und Bedeutung des Erbrechts Das im 5. Buch des BGB geregelte Erbrecht behandelt die Frage, welche vermö-gensrechtlichen Folgen der Tod eines Menschen hat.1 Da die Rechtsfähigkeit mit dem Tod endet, kann der Betroffene nicht mehr Träger von Rechten und Pflichten sein.2 § 1922 Abs. 1 sieht deshalb vor, dass das Vermögen einer Person (Erbschaft) im Ganzen (sog. Gesamtrechtsnachfolge)3 mit dem Tod auf eine oder mehrere andere Personen (die Erben) übergeht. Die Regelung der mit diesem Vermögensübergang verbundenen Fragen bildet den Gegenstand des Erb-rechts.4 Man spricht auch vom Erbrecht im objektiven Sinne.5 Hiervon zu un-terscheiden ist das Erbrecht im subjektiven Sinne als Bezeichnung für die Ge-samtheit aller Rechtsbeziehungen (Rechte, Pflichten, Bindungen etc.), die für den Erben aufgrund des Erbfalls entstehen.6Die Prüfungsordnungen der Länder weisen dem Erbrecht für die erste ju-ristische Staatsprüfung nur eine geringe Bedeutung zu.7 Dies darf jedoch nicht über die große praktische Bedeutung der Materie hinwegtäuschen. Ein Blick auf die Vermögenssituation der Bundesrepublik genügt, um sich über die Rele-vanz erbrechtlicher Regelungen klar zu werden. Denn der Wert der potentiellen Erbmasse wächst zunehmend. Betrug das gesamte Vermögen der Privathaushalte in der Bundesrepublik 1991 noch knapp 8 Billionen DM (~ 4 Billionen €),8 waren es nur zwei Jahre später bereits über 8,28 Billionen DM in den alten Bundesländern und rund 5,56 Billionen DM in den neuen Bun-desländern (insgesamt ~ 7 Billionen €).9 Im Jahr 2000 lag das Gesamtvermögen dann bei 9,11 Billionen € und stieg bis 2006 auf 10,38 Billionen € an.10 1994 lagen die Erbschaftsteuer-_____1 Zum Gegenstand des Erbrechts vgl. MünchKomm/Leipold, Einl. Erbrecht, Rdn. 1; Erman/ Lieder, Einl. § 1922, Rdn. 1; Brox/Walker, Erbrecht, Rdn. 2. 2 Brox/Walker, Erbrecht, Rdn. 2; Michalski, Erbrecht, Rdn. 1; allg. zur Rechtsfähigkeit Stau-dinger/Kannowski, § 1, Rdn. 1ff. 3 Dazu unten Rdn. 78. 4 Vgl. Staudinger/Otte, Einl. Erbrecht, Rdn. 4. 5 MünchKomm/Leipold, Einl. Erbrecht, Rdn. 1; Erman/Lieder, Einl. § 1922, Rdn. 1. 6 Erman/Lieder, Einl. § 1922, Rdn. 10; Brox/Walker, Erbrecht, Rdn. 3. 7 Größere Bedeutung kommt dem Erbrecht häufig in den jeweiligen universitären Schwer-punktbereichen zu. 8 Ebenroth, Erbrecht, Rdn. 1; die Zahlen stammen wohl aus Erhebungen in den alten Bundes-ländern. 9 Zahlen aus: Statistisches Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland 1995, S. 555. Danach hat das Statistische Bundesamt keine Vermögenserhebungen mehr veröffentlicht. 10 Bundeszentrale für politische Bildung unter http://www.bpb.de/nachschlagen/zahlen-und-fakten/soziale-situation-in-deutschland/61775/vermoegensentwicklung. 1 2 3
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