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§ 311 Form der Urteilsverkündung

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Band 5 §§ 300-354
Ein Kapitel aus dem Buch Band 5 §§ 300-354
252627§ 311Zweites Buch – Verfahren im ersten Rechtszugc)FürFehler bei der Zustellunggelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend, sodass auch insofern lediglich die Verletzung solcher Vorschriften zur Unwirksamkeit führt, diefür die Verlautbarung unabdingbar sind.102Nur sehr schwere und die Parteien beschwerendeZustellungsmängel sind geeignet, die Wirksamkeit der Entscheidung in Frage zu stellen.103Wirdeine für die Verlautbarung wesentliche Formvorschrift verletzt, begründet das die Unwirksamkeitder Verlautbarung und damit die Nichtexistenz des Urteils.104Z.B. gilt dies bei der Zustellung einesnoch nicht unterzeichneten Urteils,105einer Zustellung ohne Mitwirkung des Urkundsbeamten derGeschäftsstelle,106einem fehlenden Zustellungsvermerk (§ 184 Abs. 2 S. 4),107einer Abweichungder zugestellten Ausfertigung von der Urschrift108und einer Zustellung an die Partei selbst stattan den Prozessbevollmächtigten (§ 172).109Hingegen stehen das Fehlen des erforderlichen Ausferti-gungs- oder Beglaubigungsvermerks,110des anwaltlichen Empfangsbekenntnisses trotz unstreiti-ger Übergabe111oder die irrtümlich Zustellung nur einer nicht beglaubigten Abschrift112der Wirk-samkeit des Urteils nicht entgegen.113Unwirksam ist ein Urteil, wenn die zugestellte Ausfertigungweder die Unterschriften des erkennenden Gerichts noch den sie ersetzenden Verkündungsver-merk aufweist.114Wie bei der fehlerhaften Verkündung gilt für die mangelhafte Zustellung, dass der Lauf derRechtsmittelfrist gem. §§ 517, 548 spätestens 5 Monate nach der Verkündung der Entscheidungbeginnt. Das setzt allerdings eine in der Sitzung ordnungsgemäß protokollierte Verkündung vo-raus.115d)Schwerwiegende Verfahrensfehler, die zur Unwirksamkeit der Verkündung oder Zustellungund damit auch der Entscheidung führen, sind von Amts wegen zu berücksichtigen und einerHeilunggem. § 295 nicht zugänglich.116Die mögliche Nachholung der Verlautbarung (s.o. Rdn. 7)wirkt ex nunc.117Fehler, die nicht zur Unwirksamkeit der Verlautbarung führen, lassen die Wirk-samkeit des Urteils unberührt und ein Rechtsmittel kann auf solche Mängel mit Erfolg nur danngestützt werden, wenn der Fehler rechtzeitig gerügt wird und das Urteil darauf beruhen kann.118§ 311Form der Urteilsverkündung(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes.(2)1Das Urteil wird durch Vorlesung der Urteilsformel verkündet.2Die Vorlesung der Ur-teilsformel kann durch eine Bezugnahme auf die Urteilsformel ersetzt werden, wennbei der Verkündung von den Parteien niemand erschienen ist.3Versäumnisurteile, Ur-102OLG München IPRax 1988, 164, 165f.;JauernigDas fehlerhafte Zivilurteil (1958) S. 66, 69; Musielak/Voit/MusielakRdn. 11. Anders AK-ZPO/WassermannRdn. 9.103OLG Hamm NJW-RR 1995, 186, 187.104BGHZ 41, 337, 339 = NJW 1964, 1523.105Die Unterschrift ist aber nachholbar. Vgl. Zöller/FeskornRdn. 9.106Musielak/Voit/MusielakRdn. 11.107BGHZ 32, 371. Auch der fehlende Vermerk ist nachholbar. Vgl. Zöller/FeskornRdn. 9.108So zutreffend OLG Hamm NJW-RR 1995, 186, 187.109BGHReport 2002, 387.110BGHZ 15, 142, 143 f = NJW 1955, 142.111BGHZ 32, 370, 372 f = NJW 1964, 1523.112Stein/Jonas/AlthammerRdn. 32ff.113Musielak/Voit/MusielakRdn. 11.114Musielak/Voit/MusielakRdn. 11.115BGH NJW 1989, 1156f.; 1985, 1782; 1999, 143 f und 794.116BGHZ 32, 370, 374 = NJW 1960, 1763; BFH BB 1993, 1000 (LS).117Musielak/Voit/MusielakRdn. 13.118BGHZ 14, 39, 52 f = NJW 1954, 1281.Rensen138https://doi.org/10.1515/9783110443172-016
© 2023 Walter de Gruyter GmbH, Berlin/Boston

252627§ 311Zweites Buch – Verfahren im ersten Rechtszugc)FürFehler bei der Zustellunggelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend, sodass auch insofern lediglich die Verletzung solcher Vorschriften zur Unwirksamkeit führt, diefür die Verlautbarung unabdingbar sind.102Nur sehr schwere und die Parteien beschwerendeZustellungsmängel sind geeignet, die Wirksamkeit der Entscheidung in Frage zu stellen.103Wirdeine für die Verlautbarung wesentliche Formvorschrift verletzt, begründet das die Unwirksamkeitder Verlautbarung und damit die Nichtexistenz des Urteils.104Z.B. gilt dies bei der Zustellung einesnoch nicht unterzeichneten Urteils,105einer Zustellung ohne Mitwirkung des Urkundsbeamten derGeschäftsstelle,106einem fehlenden Zustellungsvermerk (§ 184 Abs. 2 S. 4),107einer Abweichungder zugestellten Ausfertigung von der Urschrift108und einer Zustellung an die Partei selbst stattan den Prozessbevollmächtigten (§ 172).109Hingegen stehen das Fehlen des erforderlichen Ausferti-gungs- oder Beglaubigungsvermerks,110des anwaltlichen Empfangsbekenntnisses trotz unstreiti-ger Übergabe111oder die irrtümlich Zustellung nur einer nicht beglaubigten Abschrift112der Wirk-samkeit des Urteils nicht entgegen.113Unwirksam ist ein Urteil, wenn die zugestellte Ausfertigungweder die Unterschriften des erkennenden Gerichts noch den sie ersetzenden Verkündungsver-merk aufweist.114Wie bei der fehlerhaften Verkündung gilt für die mangelhafte Zustellung, dass der Lauf derRechtsmittelfrist gem. §§ 517, 548 spätestens 5 Monate nach der Verkündung der Entscheidungbeginnt. Das setzt allerdings eine in der Sitzung ordnungsgemäß protokollierte Verkündung vo-raus.115d)Schwerwiegende Verfahrensfehler, die zur Unwirksamkeit der Verkündung oder Zustellungund damit auch der Entscheidung führen, sind von Amts wegen zu berücksichtigen und einerHeilunggem. § 295 nicht zugänglich.116Die mögliche Nachholung der Verlautbarung (s.o. Rdn. 7)wirkt ex nunc.117Fehler, die nicht zur Unwirksamkeit der Verlautbarung führen, lassen die Wirk-samkeit des Urteils unberührt und ein Rechtsmittel kann auf solche Mängel mit Erfolg nur danngestützt werden, wenn der Fehler rechtzeitig gerügt wird und das Urteil darauf beruhen kann.118§ 311Form der Urteilsverkündung(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes.(2)1Das Urteil wird durch Vorlesung der Urteilsformel verkündet.2Die Vorlesung der Ur-teilsformel kann durch eine Bezugnahme auf die Urteilsformel ersetzt werden, wennbei der Verkündung von den Parteien niemand erschienen ist.3Versäumnisurteile, Ur-102OLG München IPRax 1988, 164, 165f.;JauernigDas fehlerhafte Zivilurteil (1958) S. 66, 69; Musielak/Voit/MusielakRdn. 11. Anders AK-ZPO/WassermannRdn. 9.103OLG Hamm NJW-RR 1995, 186, 187.104BGHZ 41, 337, 339 = NJW 1964, 1523.105Die Unterschrift ist aber nachholbar. Vgl. Zöller/FeskornRdn. 9.106Musielak/Voit/MusielakRdn. 11.107BGHZ 32, 371. Auch der fehlende Vermerk ist nachholbar. Vgl. Zöller/FeskornRdn. 9.108So zutreffend OLG Hamm NJW-RR 1995, 186, 187.109BGHReport 2002, 387.110BGHZ 15, 142, 143 f = NJW 1955, 142.111BGHZ 32, 370, 372 f = NJW 1964, 1523.112Stein/Jonas/AlthammerRdn. 32ff.113Musielak/Voit/MusielakRdn. 11.114Musielak/Voit/MusielakRdn. 11.115BGH NJW 1989, 1156f.; 1985, 1782; 1999, 143 f und 794.116BGHZ 32, 370, 374 = NJW 1960, 1763; BFH BB 1993, 1000 (LS).117Musielak/Voit/MusielakRdn. 13.118BGHZ 14, 39, 52 f = NJW 1954, 1281.Rensen138https://doi.org/10.1515/9783110443172-016
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Kapitel in diesem Buch

  1. Frontmatter I
  2. Die Bearbeiter der 5. Auflage V
  3. Inhaltsverzeichnis VII
  4. Abkürzungsverzeichnis IX
  5. Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur XXV
  6. ZWEITES BUCH. Verfahren im ersten Rechtszug
  7. ABSCHNITT 1 Verfahren vor den Landgerichten
  8. TITEL 2 Urteil
  9. Vorbemerkung Vor § 300 1
  10. § 300 Endurteil 8
  11. § 301 Teilurteil 15
  12. § 302 Vorbehaltsurteil 34
  13. § 303 Zwischenurteil 45
  14. § 304 Zwischenurteil über den Grund 50
  15. § 305 Urteil unter Vorbehalt erbrechtlich beschränkter Haftung 72
  16. § 306 Verzicht 87
  17. § 307 Anerkenntnis 92
  18. § 308 Bindung an die Parteianträge 105
  19. § 309 Erkennende Richter 125
  20. § 310 Termin der Urteilsverkündung 129
  21. § 311 Form der Urteilsverkündung 138
  22. § 312 Anwesenheit der Parteien 143
  23. § 313 Form und Inhalt des Urteils 144
  24. § 314 Beweiskraft des Tatbestandes 170
  25. § 315 Unterschrift der Richter 176
  26. § 316 (weggefallen) 184
  27. § 317 Urteilszustellung und -ausfertigung 184
  28. § 318 Bindung des Gerichts 193
  29. § 319 Berichtigung des Urteils 200
  30. § 320 Berichtigung des Tatbestandes 215
  31. § 321 Ergänzung des Urteils 226
  32. § 322 Materielle Rechtskraft 269
  33. § 323 Abänderung von Urteilen 405
  34. § 324 Nachforderungsklage zur Sicherheitsleistung 450
  35. § 325 Subjektive Rechtskraftwirkung 452
  36. § 326 Rechtskraft bei Nacherbfolge 500
  37. § 327 Rechtskraft bei Testamentsvollstreckung 503
  38. § 328 Anerkennung ausländischer Urteile 510
  39. § 329 Beschlüsse und Verfügungen 635
  40. TITEL 3 Versäumnisurteil
  41. Vorbemerkung Vor § 330 644
  42. § 330 Versäumnisurteil gegen den Kläger 674
  43. § 331 Versäumnisurteil gegen den Beklagten 678
  44. § 332 Begriff des Verhandlungstermins 703
  45. § 333 Nichtverhandeln der erschienenen Partei 707
  46. § 334 Unvollständiges Verhandeln 711
  47. § 335 Unzulässigkeit einer Versäumnisentscheidung 713
  48. § 336 Rechtsmittel bei Zurückweisung 723
  49. § 337 Vertagung von Amts wegen 726
  50. § 338 Einspruch 736
  51. § 339 Einspruchsfrist 745
  52. § 340 Einspruchsschrift 752
  53. § 341 Einspruchsprüfung 765
  54. § 342 Wirkung des zulässigen Einspruchs 775
  55. § 343 Entscheidung nach Einspruch 780
  56. § 344 Versäumniskosten 790
  57. § 345 Zweites Versäumnisurteil 794
  58. § 346 Verzicht und Zurücknahme des Einspruchs 805
  59. § 347 Verfahren bei Widerklage und Zwischenstreit 807
  60. TITEL 4 Verfahren vor dem Einzelrichter
  61. Vorbemerkung Vor § 348 810
  62. § 348 Originärer Einzelrichter 819
  63. § 348a Obligatorischer Einzelrichter 847
  64. § 349 Vorsitzender der Kammer für Handelssachen 858
  65. § 350 Rechtsmittel 867
  66. Sachregister 869
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