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§ 788 Kosten der Zwangsvollstreckung

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Band 9 §§ 724-802l
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Abschnitt 1. Allgemeine Vorschriften§ 788Lautet der Titel noch auf den ursprünglichen Eigentümer, bedarf es sowohl für den Beginnals auch für die Fortsetzung der Vollstreckung einerübertragenden Klausel, § 727, auf den Ver-treter, weil dieser Partei kraft Amtes ist, vgl. dort Rdn. 28.Ihm ist die Ausfertigung zuzustellen, § 750, doch braucht er entgegen § 17 ZVG nicht im Grund-buch eingetragen zu sein, s.o. Rdn. 1.15Die Vertretungendetmit Eintragung des neuen Eigentümers.16Unbeschadet des § 865 Abs. 2 S. 1 ist eine Vertreterbestellung dann nicht erforderlich, wennsich der Anspruch des Gläubigers auf einebewegliche Sachebezieht, die Zubehör des Grund-stücks ist, und an der der Eigentümer sein Eigentum aufgibt,§ 959 BGB. Denn für diese herrenloseSache gilt das allgemeine Aneignungsrecht des § 958 Abs. 1 BGB (auch zugunsten des Gläubigers),das nicht der von § 787 angesprochenen Aneignungsberechtigung entspricht, Rdn. 5.Gerichtskostenwerden für die Vertreterbestellung nicht erhoben; wegen der Rechtsanwalts-gebühren s. § 25 RVG.IV. VerfahrenDer Rechtspfleger ist gem. § 20 Nr. 17 RPflGzuständigfür die Vertreterbestellung.DerAntragdes Gläubigers ist formlos und dem Vollstreckungsgericht gegenüber zu stellen.Das gilt gleichfalls für die Verlängerung des bereits im Erkenntnisverfahren nach § 58 bestelltenVertreters. Der Gläubiger hat die Eigentumsaufgabe sowie die Notwendigkeit einer Vertreterbestel-lung zu beweisen.Gegen den ablehnenden Beschluss des Rechtspflegers kann sich der Gläubiger mit dersoforti-gen Beachwerdenach den §§ 11 Abs. 1 RPflG, 793 zur Wehr setzen. Denn auch dann, wenn essich um die Verlängerung des Prozesspflegeramtes nach § 58 handelt, ist auf den dafür erforderli-chen Antrag, Rdn. 16, abzustellen, der mithin „im Zwangsvollstreckungsverfahren“ erfolgt.§ 788Kosten der Zwangsvollstreckung(1)1Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), demSchuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden An-spruch beizutreiben.2Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten derAusfertigung und der Zustellung des Urteils.3Soweit mehrere Schuldner als Gesamt-schuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstre-ckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.(2)1Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellungeine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstre-ckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, dieKosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest.2Im Falle einer Vollstreckung nach denVorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszu-ges.(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil,aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 850l, 851a und 851bkann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonde-ren, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.15Goldbachin: Schneider ZVG, 2020, § 17 ZVG Rdn. 44.16Im Falle eines Erbbaurechts endet die Bestellung ggf. mit Ablauf des Endtermins, OLG Hamm RdL 2018, 75 – Tz. 59.Smid499https://doi.org/10.1515/9783110443158-0731111a121314151617
© 2023 Walter de Gruyter GmbH, Berlin/Boston

Abschnitt 1. Allgemeine Vorschriften§ 788Lautet der Titel noch auf den ursprünglichen Eigentümer, bedarf es sowohl für den Beginnals auch für die Fortsetzung der Vollstreckung einerübertragenden Klausel, § 727, auf den Ver-treter, weil dieser Partei kraft Amtes ist, vgl. dort Rdn. 28.Ihm ist die Ausfertigung zuzustellen, § 750, doch braucht er entgegen § 17 ZVG nicht im Grund-buch eingetragen zu sein, s.o. Rdn. 1.15Die Vertretungendetmit Eintragung des neuen Eigentümers.16Unbeschadet des § 865 Abs. 2 S. 1 ist eine Vertreterbestellung dann nicht erforderlich, wennsich der Anspruch des Gläubigers auf einebewegliche Sachebezieht, die Zubehör des Grund-stücks ist, und an der der Eigentümer sein Eigentum aufgibt,§ 959 BGB. Denn für diese herrenloseSache gilt das allgemeine Aneignungsrecht des § 958 Abs. 1 BGB (auch zugunsten des Gläubigers),das nicht der von § 787 angesprochenen Aneignungsberechtigung entspricht, Rdn. 5.Gerichtskostenwerden für die Vertreterbestellung nicht erhoben; wegen der Rechtsanwalts-gebühren s. § 25 RVG.IV. VerfahrenDer Rechtspfleger ist gem. § 20 Nr. 17 RPflGzuständigfür die Vertreterbestellung.DerAntragdes Gläubigers ist formlos und dem Vollstreckungsgericht gegenüber zu stellen.Das gilt gleichfalls für die Verlängerung des bereits im Erkenntnisverfahren nach § 58 bestelltenVertreters. Der Gläubiger hat die Eigentumsaufgabe sowie die Notwendigkeit einer Vertreterbestel-lung zu beweisen.Gegen den ablehnenden Beschluss des Rechtspflegers kann sich der Gläubiger mit dersoforti-gen Beachwerdenach den §§ 11 Abs. 1 RPflG, 793 zur Wehr setzen. Denn auch dann, wenn essich um die Verlängerung des Prozesspflegeramtes nach § 58 handelt, ist auf den dafür erforderli-chen Antrag, Rdn. 16, abzustellen, der mithin „im Zwangsvollstreckungsverfahren“ erfolgt.§ 788Kosten der Zwangsvollstreckung(1)1Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), demSchuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden An-spruch beizutreiben.2Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten derAusfertigung und der Zustellung des Urteils.3Soweit mehrere Schuldner als Gesamt-schuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstre-ckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.(2)1Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellungeine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstre-ckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, dieKosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest.2Im Falle einer Vollstreckung nach denVorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszu-ges.(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil,aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 850l, 851a und 851bkann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonde-ren, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.15Goldbachin: Schneider ZVG, 2020, § 17 ZVG Rdn. 44.16Im Falle eines Erbbaurechts endet die Bestellung ggf. mit Ablauf des Endtermins, OLG Hamm RdL 2018, 75 – Tz. 59.Smid499https://doi.org/10.1515/9783110443158-0731111a121314151617
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Chapters in this book

  1. Frontmatter I
  2. Die Bearbeiter der 5. Auflage V
  3. Inhaltsverzeichnis VII
  4. Abkürzungsverzeichnis XI
  5. Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur XXVII
  6. ACHTES BUCH Zwangsvollstreckung
  7. ABSCHNITT 1 Allgemeine Vorschriften
  8. § 724 Vollstreckbare Ausfertigung 1
  9. § 725 Vollstreckungsklausel 14
  10. § 726 Vollstreckbare Ausfertigung bei bedingten Leistungen 25
  11. § 727 Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger 39
  12. § 728 Vollstreckbare Ausfertigung bei Nacherbe oder Testamentsvollstrecker 59
  13. § 729 Vollstreckbare Ausfertigung gegen Vermögens- und Firmenübernehmer 62
  14. § 730 Anhörung des Schuldners 67
  15. § 731 Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel 69
  16. § 732 Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel 76
  17. § 733 Weitere vollstreckbare Ausfertigung 85
  18. § 734 Vermerk über Ausfertigungserteilung auf der Urteilsurschrift 90
  19. Vorbemerkungen zu §§ 735–749 91
  20. § 735 Zwangsvollstreckung gegen nicht rechtsfähigen Verein 94
  21. § 736 Zwangsvollstreckung gegen BGB-Gesellschaft 98
  22. § 737 Zwangsvollstreckung bei Vermögens- oder Erbschaftsnießbrauch / § 738 Vollstreckbare Ausfertigung gegen Nießbraucher 105
  23. § 739 Gewahrsamsvermutung bei Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten und Lebenspartner 111
  24. § 740 Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut 120
  25. § 741 Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut bei Erwerbsgeschäft 125
  26. § 742 Vollstreckbare Ausfertigung bei Gütergemeinschaft während des Rechtsstreits 129
  27. § 743 Beendete Gütergemeinschaft 133
  28. § 744 Vollstreckbare Ausfertigung bei beendeter Gütergemeinschaft 135
  29. § 744a Zwangsvollstreckung bei Eigentums- und Vermögensgemeinschaft 138
  30. § 745 Zwangsvollstreckung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft 144
  31. § 746 (aufgehoben durch GleichberechtigungsG vom 18.6.1957, BGBl. I S. 609) / § 747 Zwangsvollstreckung in ungeteilten Nachlass 146
  32. § 748 Zwangsvollstreckung bei Testamentsvollstrecker 150
  33. § 749 Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Testamentsvollstrecker 154
  34. § 750 Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung 156
  35. § 751 Bedingungen für Vollstreckungsbeginn 176
  36. § 752 Sicherheitsleistung bei Teilvollstreckung 183
  37. § 753 Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher 186
  38. § 753a Vollmachtsnachweis / § 754 Vollstreckungsauftrag und vollstreckbare Ausfertigung 197
  39. § 754a Vereinfachter Vollstreckungsauftrag bei Vollstreckungsbescheiden 210
  40. § 755 Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners 211
  41. § 756 Zwangsvollstreckung bei Leistung Zug um Zug 217
  42. § 757 Übergabe des Titels und Quittung 228
  43. § 757a Auskunfts- und Unterstützungsersuchen 231
  44. § 758 Durchsuchung; Gewaltanwendung 236
  45. § 758a Richterliche Durchsuchungsanordnung; Vollstreckung zur Unzeit 243
  46. § 759 Zuziehung von Zeugen 254
  47. § 760 Akteneinsicht; Aktenabschrift 257
  48. § 761 (weggefallen) / § 762 Protokoll über Vollstreckungshandlungen 259
  49. § 763 Aufforderungen und Mitteilungen 263
  50. § 764 Vollstreckungsgericht 265
  51. § 765 Vollstreckungsgerichtliche Anordnungen bei Leistung Zug um Zug 268
  52. § 765a Vollstreckungsschutz 270
  53. § 766 Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung 294
  54. § 767 Vollstreckungsabwehrklage 325
  55. § 768 Klage gegen Vollstreckungsklausel 368
  56. § 769 Einstweilige Anordnungen 376
  57. § 770 Einstweilige Anordnungen im Urteil 389
  58. § 771 Drittwiderspruchsklage 393
  59. § 772 Drittwiderspruchsklage bei Veräußerungsverbot 418
  60. § 773 Drittwiderspruchsklage des Nacherben 423
  61. § 774 Drittwiderspruchsklage des Ehegatten oder Lebenspartners 426
  62. § 775 Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung 429
  63. § 776 Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln 445
  64. § 777 Erinnerung bei genügender Sicherung des Gläubigers 451
  65. § 778 Zwangsvollstreckung vor Erbschaftsannahme 457
  66. § 779 Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nach dem Tod des Schuldners 461
  67. § 780 Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung 465
  68. § 781 Beschränkte Erbenhaftung in der Zwangsvollstreckung 474
  69. § 782 Einreden des Erben gegen Nachlassgläubiger 477
  70. § 783 Einreden des Erben gegen persönliche Gläubiger 481
  71. § 784 Zwangsvollstreckung bei Nachlassverwaltung und -insolvenzverfahren 483
  72. § 785 Vollstreckungsabwehrklage des Erben 485
  73. § 786 Vollstreckungsabwehrklage bei beschränkter Haftung 488
  74. § 786a See- und binnenschifffahrtsrechtliche Haftungsbeschränkung 493
  75. § 787 Zwangsvollstreckung bei herrenlosem Grundstück oder Schiff 496
  76. § 788 Kosten der Zwangsvollstreckung 499
  77. § 789 Einschreiten von Behörden 528
  78. § 790 (weggefallen) 529
  79. § 791 (weggefallen) / § 792 Erteilung von Urkunden an Gläubiger 530
  80. § 793 Sofortige Beschwerde 533
  81. § 794 Weitere Vollstreckungstitel 543
  82. § 794a Zwangsvollstreckung aus Räumungsvergleich 591
  83. § 795 Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel 596
  84. § 795a Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschluss 601
  85. § 795b Vollstreckbarerklärung des gerichtlichen Vergleichs 602
  86. § 796 Zwangsvollstreckung aus Vollstreckungsbescheiden 603
  87. § 796a Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs 608
  88. § 796b Vollstreckbarerklärung durch das Prozessgericht 615
  89. § 796c Vollstreckbarerklärung durch einen Notar 619
  90. § 797 Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden 621
  91. § 797a Verfahren bei Gütestellenvergleichen 629
  92. § 798 Wartefrist 632
  93. § 798a (aufgehoben) / § 799 Vollstreckbare Urkunde bei Rechtsnachfolge 635
  94. § 799a Schadensersatzpflicht bei der Vollstreckung aus Urkunden durch andere Gläubiger 636
  95. § 800 Vollstreckbare Urkunde gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer 639
  96. § 800a Vollstreckbare Urkunde bei Schiffshypothek 644
  97. § 801 Landesrechtliche Vollstreckungstitel 645
  98. § 802 Ausschließlichkeit der Gerichtsstände 646
  99. ABSCHNITT 2 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
  100. TITEL 1 Allgemeine Vorschriften
  101. § 802a Grundsätze der Vollstreckung; Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers 650
  102. § 802b Gütliche Erledigung; Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung 653
  103. § 802c Vermögensauskunft des Schuldners 659
  104. § 802d Weitere Vermögensauskunft 668
  105. § 802e Zuständigkeit 674
  106. § 802f Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft 677
  107. § 802g Erzwingungshaft 685
  108. § 802h Unzulässigkeit der Haftvollstreckung 692
  109. § 802i Vermögensauskunft des verhafteten Schuldners 695
  110. § 802j Dauer der Haft; erneute Haft 699
  111. § 802k Zentrale Verwaltung der Vermögensverzeichnisse 702
  112. § 802l Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers 708
  113. Sachregister 717
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