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§ 726 Vollstreckbare Ausfertigung bei bedingten Leistungen

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Band 9 §§ 724-802l
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Abschnitt 1. Allgemeine Vorschriften§ 726möglichkeiten ergeben, § 724 Rdn. 40ff.; ein Verstoß gegen die Angabe der Amtsbezeichnung führtjedoch102nicht zur Unwirksamkeit der Ausfertigung. Infolgedessen ist nicht grundsätzlich zu bean-standen, wenn die Unterschrift mit einem „i.A.“ versehen ist.103Die Aushändigung der vollstreckbaren Ausfertigung ist nach§ 734(§ 795) auf der Urschriftdes Titels zu vermerken. Erfolgt eine Zustellung durch das Gericht, so sollte dies zumindest imHinblick auf eventuelle Wartefristen, § 724 Rdn. 1, in der Klausel vermerkt werden.7. KostenFür das Verfahren werden keineGerichtskostenerhoben. Allerdings gilt das nicht für Titel nach§ 3 AVAG, Nr. 1510 der Anlage 1 zum GKG.Aus §§ 18 Abs. 1 Nr. 5, 19 Abs. 1 Nr. 13 RVG ergibt sich, dass für die erstmalige Ausstellung dervollstreckbaren Ausfertigung keine gesonderte Gebühr verlangt werden kann; Gleiches gilt auchfür die Umschreibung einer Klausel.104Wenn dagegen der Anwalt nur zum Zwecke des Antragseingeschaltet wird, gibt es dafür eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2301 VV.§ 726Vollstreckbare Ausfertigung bei bedingten Leistungen(1) Von Urteilen, deren Vollstreckung nach ihrem Inhalt von dem durch den Gläubigerzu beweisenden Eintritt einer anderen Tatsache als einer dem Gläubiger obliegendenSicherheitsleistung abhängt, darf eine vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt wer-den, wenn der Beweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführtwird.(2) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigersan den Schuldner ab, so ist der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzugder Annahme ist, nur dann erforderlich, wenn die dem Schuldner obliegende Leistungin der Abgabe einer Willenserklärung besteht.ÜbersichtI. Gesetzesgeschichte, Normzweck1. Geschichte12. Zweck3II. Bedeutung4III. Anwendungsbereich1. Abs. 1a) Urteil8b) Beispiele9c) Beweislast142. Abs. 2102Entgegen KG JR 1925, 109.103Zweifelnd aber LG Kassel DGVZ 1984, 41.104Vgl. Mayer/Kroiß/RohnRechtsanwaltsvergütungsgesetz, 6. Aufl. 2013, § 18 Rdn. 59.Paulus25https://doi.org/10.1515/9783110443158-003a) Zug um Zug18b) Materiell-rechtliche Wertungen203. Ausnahmena) Abs. 122b) Abs. 226IV. Verfahren1. Zuständigkeit282. Qualifizierte Urkunde293. Rechtliches Gehör374. Angaben in der Klausel385. Rechtsbehelfe40333435
© 2023 Walter de Gruyter GmbH, Berlin/Boston

Abschnitt 1. Allgemeine Vorschriften§ 726möglichkeiten ergeben, § 724 Rdn. 40ff.; ein Verstoß gegen die Angabe der Amtsbezeichnung führtjedoch102nicht zur Unwirksamkeit der Ausfertigung. Infolgedessen ist nicht grundsätzlich zu bean-standen, wenn die Unterschrift mit einem „i.A.“ versehen ist.103Die Aushändigung der vollstreckbaren Ausfertigung ist nach§ 734(§ 795) auf der Urschriftdes Titels zu vermerken. Erfolgt eine Zustellung durch das Gericht, so sollte dies zumindest imHinblick auf eventuelle Wartefristen, § 724 Rdn. 1, in der Klausel vermerkt werden.7. KostenFür das Verfahren werden keineGerichtskostenerhoben. Allerdings gilt das nicht für Titel nach§ 3 AVAG, Nr. 1510 der Anlage 1 zum GKG.Aus §§ 18 Abs. 1 Nr. 5, 19 Abs. 1 Nr. 13 RVG ergibt sich, dass für die erstmalige Ausstellung dervollstreckbaren Ausfertigung keine gesonderte Gebühr verlangt werden kann; Gleiches gilt auchfür die Umschreibung einer Klausel.104Wenn dagegen der Anwalt nur zum Zwecke des Antragseingeschaltet wird, gibt es dafür eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2301 VV.§ 726Vollstreckbare Ausfertigung bei bedingten Leistungen(1) Von Urteilen, deren Vollstreckung nach ihrem Inhalt von dem durch den Gläubigerzu beweisenden Eintritt einer anderen Tatsache als einer dem Gläubiger obliegendenSicherheitsleistung abhängt, darf eine vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt wer-den, wenn der Beweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführtwird.(2) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigersan den Schuldner ab, so ist der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzugder Annahme ist, nur dann erforderlich, wenn die dem Schuldner obliegende Leistungin der Abgabe einer Willenserklärung besteht.ÜbersichtI. Gesetzesgeschichte, Normzweck1. Geschichte12. Zweck3II. Bedeutung4III. Anwendungsbereich1. Abs. 1a) Urteil8b) Beispiele9c) Beweislast142. Abs. 2102Entgegen KG JR 1925, 109.103Zweifelnd aber LG Kassel DGVZ 1984, 41.104Vgl. Mayer/Kroiß/RohnRechtsanwaltsvergütungsgesetz, 6. Aufl. 2013, § 18 Rdn. 59.Paulus25https://doi.org/10.1515/9783110443158-003a) Zug um Zug18b) Materiell-rechtliche Wertungen203. Ausnahmena) Abs. 122b) Abs. 226IV. Verfahren1. Zuständigkeit282. Qualifizierte Urkunde293. Rechtliches Gehör374. Angaben in der Klausel385. Rechtsbehelfe40333435
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Chapters in this book

  1. Frontmatter I
  2. Die Bearbeiter der 5. Auflage V
  3. Inhaltsverzeichnis VII
  4. Abkürzungsverzeichnis XI
  5. Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur XXVII
  6. ACHTES BUCH Zwangsvollstreckung
  7. ABSCHNITT 1 Allgemeine Vorschriften
  8. § 724 Vollstreckbare Ausfertigung 1
  9. § 725 Vollstreckungsklausel 14
  10. § 726 Vollstreckbare Ausfertigung bei bedingten Leistungen 25
  11. § 727 Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger 39
  12. § 728 Vollstreckbare Ausfertigung bei Nacherbe oder Testamentsvollstrecker 59
  13. § 729 Vollstreckbare Ausfertigung gegen Vermögens- und Firmenübernehmer 62
  14. § 730 Anhörung des Schuldners 67
  15. § 731 Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel 69
  16. § 732 Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel 76
  17. § 733 Weitere vollstreckbare Ausfertigung 85
  18. § 734 Vermerk über Ausfertigungserteilung auf der Urteilsurschrift 90
  19. Vorbemerkungen zu §§ 735–749 91
  20. § 735 Zwangsvollstreckung gegen nicht rechtsfähigen Verein 94
  21. § 736 Zwangsvollstreckung gegen BGB-Gesellschaft 98
  22. § 737 Zwangsvollstreckung bei Vermögens- oder Erbschaftsnießbrauch / § 738 Vollstreckbare Ausfertigung gegen Nießbraucher 105
  23. § 739 Gewahrsamsvermutung bei Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten und Lebenspartner 111
  24. § 740 Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut 120
  25. § 741 Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut bei Erwerbsgeschäft 125
  26. § 742 Vollstreckbare Ausfertigung bei Gütergemeinschaft während des Rechtsstreits 129
  27. § 743 Beendete Gütergemeinschaft 133
  28. § 744 Vollstreckbare Ausfertigung bei beendeter Gütergemeinschaft 135
  29. § 744a Zwangsvollstreckung bei Eigentums- und Vermögensgemeinschaft 138
  30. § 745 Zwangsvollstreckung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft 144
  31. § 746 (aufgehoben durch GleichberechtigungsG vom 18.6.1957, BGBl. I S. 609) / § 747 Zwangsvollstreckung in ungeteilten Nachlass 146
  32. § 748 Zwangsvollstreckung bei Testamentsvollstrecker 150
  33. § 749 Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Testamentsvollstrecker 154
  34. § 750 Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung 156
  35. § 751 Bedingungen für Vollstreckungsbeginn 176
  36. § 752 Sicherheitsleistung bei Teilvollstreckung 183
  37. § 753 Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher 186
  38. § 753a Vollmachtsnachweis / § 754 Vollstreckungsauftrag und vollstreckbare Ausfertigung 197
  39. § 754a Vereinfachter Vollstreckungsauftrag bei Vollstreckungsbescheiden 210
  40. § 755 Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners 211
  41. § 756 Zwangsvollstreckung bei Leistung Zug um Zug 217
  42. § 757 Übergabe des Titels und Quittung 228
  43. § 757a Auskunfts- und Unterstützungsersuchen 231
  44. § 758 Durchsuchung; Gewaltanwendung 236
  45. § 758a Richterliche Durchsuchungsanordnung; Vollstreckung zur Unzeit 243
  46. § 759 Zuziehung von Zeugen 254
  47. § 760 Akteneinsicht; Aktenabschrift 257
  48. § 761 (weggefallen) / § 762 Protokoll über Vollstreckungshandlungen 259
  49. § 763 Aufforderungen und Mitteilungen 263
  50. § 764 Vollstreckungsgericht 265
  51. § 765 Vollstreckungsgerichtliche Anordnungen bei Leistung Zug um Zug 268
  52. § 765a Vollstreckungsschutz 270
  53. § 766 Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung 294
  54. § 767 Vollstreckungsabwehrklage 325
  55. § 768 Klage gegen Vollstreckungsklausel 368
  56. § 769 Einstweilige Anordnungen 376
  57. § 770 Einstweilige Anordnungen im Urteil 389
  58. § 771 Drittwiderspruchsklage 393
  59. § 772 Drittwiderspruchsklage bei Veräußerungsverbot 418
  60. § 773 Drittwiderspruchsklage des Nacherben 423
  61. § 774 Drittwiderspruchsklage des Ehegatten oder Lebenspartners 426
  62. § 775 Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung 429
  63. § 776 Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln 445
  64. § 777 Erinnerung bei genügender Sicherung des Gläubigers 451
  65. § 778 Zwangsvollstreckung vor Erbschaftsannahme 457
  66. § 779 Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nach dem Tod des Schuldners 461
  67. § 780 Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung 465
  68. § 781 Beschränkte Erbenhaftung in der Zwangsvollstreckung 474
  69. § 782 Einreden des Erben gegen Nachlassgläubiger 477
  70. § 783 Einreden des Erben gegen persönliche Gläubiger 481
  71. § 784 Zwangsvollstreckung bei Nachlassverwaltung und -insolvenzverfahren 483
  72. § 785 Vollstreckungsabwehrklage des Erben 485
  73. § 786 Vollstreckungsabwehrklage bei beschränkter Haftung 488
  74. § 786a See- und binnenschifffahrtsrechtliche Haftungsbeschränkung 493
  75. § 787 Zwangsvollstreckung bei herrenlosem Grundstück oder Schiff 496
  76. § 788 Kosten der Zwangsvollstreckung 499
  77. § 789 Einschreiten von Behörden 528
  78. § 790 (weggefallen) 529
  79. § 791 (weggefallen) / § 792 Erteilung von Urkunden an Gläubiger 530
  80. § 793 Sofortige Beschwerde 533
  81. § 794 Weitere Vollstreckungstitel 543
  82. § 794a Zwangsvollstreckung aus Räumungsvergleich 591
  83. § 795 Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel 596
  84. § 795a Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschluss 601
  85. § 795b Vollstreckbarerklärung des gerichtlichen Vergleichs 602
  86. § 796 Zwangsvollstreckung aus Vollstreckungsbescheiden 603
  87. § 796a Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs 608
  88. § 796b Vollstreckbarerklärung durch das Prozessgericht 615
  89. § 796c Vollstreckbarerklärung durch einen Notar 619
  90. § 797 Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden 621
  91. § 797a Verfahren bei Gütestellenvergleichen 629
  92. § 798 Wartefrist 632
  93. § 798a (aufgehoben) / § 799 Vollstreckbare Urkunde bei Rechtsnachfolge 635
  94. § 799a Schadensersatzpflicht bei der Vollstreckung aus Urkunden durch andere Gläubiger 636
  95. § 800 Vollstreckbare Urkunde gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer 639
  96. § 800a Vollstreckbare Urkunde bei Schiffshypothek 644
  97. § 801 Landesrechtliche Vollstreckungstitel 645
  98. § 802 Ausschließlichkeit der Gerichtsstände 646
  99. ABSCHNITT 2 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
  100. TITEL 1 Allgemeine Vorschriften
  101. § 802a Grundsätze der Vollstreckung; Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers 650
  102. § 802b Gütliche Erledigung; Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung 653
  103. § 802c Vermögensauskunft des Schuldners 659
  104. § 802d Weitere Vermögensauskunft 668
  105. § 802e Zuständigkeit 674
  106. § 802f Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft 677
  107. § 802g Erzwingungshaft 685
  108. § 802h Unzulässigkeit der Haftvollstreckung 692
  109. § 802i Vermögensauskunft des verhafteten Schuldners 695
  110. § 802j Dauer der Haft; erneute Haft 699
  111. § 802k Zentrale Verwaltung der Vermögensverzeichnisse 702
  112. § 802l Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers 708
  113. Sachregister 717
Downloaded on 10.10.2025 from https://www.degruyterbrill.com/document/doi/10.1515/9783110443158-003/html?srsltid=AfmBOoovOXoW-p-kjzMiUzjrOouo4FZjJSlE0_7ExoIaVpt01ZM90KSz
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