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§ 4 Wertberechnung; Nebenforderungen

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Band 1 Einleitung; §§ 1-49
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§ 4|Erstes Buch – Allgemeine VorschriftenKruis 88 https://doi.org/10.1515/9783110436921-005 Zahlungsklage: Ist der Klageantrag auf Zahlung eines Geldbetrags in Euro oder auf Herausgabe von Geldmünzen oder Geldscheinen gerichtet, so ist die Geldsumme – ihr Nennwert – der Streitwert. Wird ein (Teil-)Anspruch auf mehrere Ansprüche in gleicher Höhe gestützt, so ist nur der im Klageantrag genannte Betrag der Streitwert. Bei Forderun-gen setzt § 6 Abs. 1 S. 2 voraus, dass von ihrem Nennwert auszugehen ist. Es ist deshalb auch gleichgültig, ob die Forderung nach Beendigung des Prozesses voraussichtlich beigetrie-ben werden kann. Wird Zahlung in anderer Währung gefordert, kommt es auf den Umrech-nungskurs zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage bzw. Einlegung des Rechtsmittels an. Zeugnis: Im Verfahren über Zeugniserteilung (§ 630 BGB) wird gemäß § 3 regelmä-ßig die Vergütung für einen Monat angesetzt,222 bei Zwischenzeugnis 1/2.223Zinsen: siehe § 4. Danach keine Streitwertrelevanz, sofern sie nicht isoliert geltend gemacht werden. Werden Tilgung und Zinsen dagegen nach § 812 BGB zurückgefordert, erfolgt eine Zusammenrechnung, da § 4 dann nicht anwendbar ist (streitig).224Zug-um-Zug (-Leistung bzw. -Einrede): Wie andere Einreden und Einwendungen ist die Zug-um-Zug-Einrede für den Streitwert irrelevant und zwar auch dann, wenn sie bereits im Klageantrag berücksichtigt ist. Wird in der Berufung die Beseitigung einer Zug-um-Zug-Tenorierung erstrebt oder eine unbedingte Verurteilung angegriffen, ist Wert gem. § 3 anhand der konkreten Umstände unter Berücksichtigung des Gegenrechts zu schätzen.225Zurückbehaltungsrecht: Ausführungen zur Zug-um-Zug-Leistung gelten entspre-chend. Zwischenentscheidungen: Wert bestimmt sich nach dem Klageanspruch,226 wenn sich Zwischenstreit auf die gesamte Klage bezieht (z.B. bei Zwischenstreit über Zustän-digkeit oder Richterablehnung).227 Der volle Wert gilt daher, wenn es um die Zulässigkeit des Rechtswegs, um die Frage entgegenstehender Rechtshängigkeit oder um die sachli-che oder örtliche Zuständigkeit geht.228 Anderenfalls, z.B. bei Zwischenstreit über Zeug-nisverweigerungsrecht eines Zeugen, ist maßgeblich, ob sich Zeugenaussage auf gesam-ten Streitgegenstand oder nur Teil bezieht.229§ 4 Wertberechnung; Nebenforderungen § 4 Abschnitt 1. Gerichte Erstes Buch – Allgemeine Vorschriftenhttps://doi.org/10.1515/9783110436921-005Kruis(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verur-teilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Ur-teil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unbe-rücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden. (2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Neben-forderungen anzusehen. _____222 LAG Schleswig-Holstein JurBüro 2010, 306. 223 LAG Rheinland-Pfalz MDR 2002, 954. 224 Siehe § 4 Rdn. 43. 225 BGH MDR 2017, 725; BGH MDR 2012, 1057. 226 BGH BGHZ 37, 264; OLG Hamburg MDR 1974, 53. 227 Siehe dazu oben Rdn. 32. 228 OLG Düsseldorf JurBüro 1972, 1021. 229 KG NJW 1968, 1937. 182 183 184 185 186
© 2020 Walter de Gruyter GmbH, Berlin/Munich/Boston

§ 4|Erstes Buch – Allgemeine VorschriftenKruis 88 https://doi.org/10.1515/9783110436921-005 Zahlungsklage: Ist der Klageantrag auf Zahlung eines Geldbetrags in Euro oder auf Herausgabe von Geldmünzen oder Geldscheinen gerichtet, so ist die Geldsumme – ihr Nennwert – der Streitwert. Wird ein (Teil-)Anspruch auf mehrere Ansprüche in gleicher Höhe gestützt, so ist nur der im Klageantrag genannte Betrag der Streitwert. Bei Forderun-gen setzt § 6 Abs. 1 S. 2 voraus, dass von ihrem Nennwert auszugehen ist. Es ist deshalb auch gleichgültig, ob die Forderung nach Beendigung des Prozesses voraussichtlich beigetrie-ben werden kann. Wird Zahlung in anderer Währung gefordert, kommt es auf den Umrech-nungskurs zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage bzw. Einlegung des Rechtsmittels an. Zeugnis: Im Verfahren über Zeugniserteilung (§ 630 BGB) wird gemäß § 3 regelmä-ßig die Vergütung für einen Monat angesetzt,222 bei Zwischenzeugnis 1/2.223Zinsen: siehe § 4. Danach keine Streitwertrelevanz, sofern sie nicht isoliert geltend gemacht werden. Werden Tilgung und Zinsen dagegen nach § 812 BGB zurückgefordert, erfolgt eine Zusammenrechnung, da § 4 dann nicht anwendbar ist (streitig).224Zug-um-Zug (-Leistung bzw. -Einrede): Wie andere Einreden und Einwendungen ist die Zug-um-Zug-Einrede für den Streitwert irrelevant und zwar auch dann, wenn sie bereits im Klageantrag berücksichtigt ist. Wird in der Berufung die Beseitigung einer Zug-um-Zug-Tenorierung erstrebt oder eine unbedingte Verurteilung angegriffen, ist Wert gem. § 3 anhand der konkreten Umstände unter Berücksichtigung des Gegenrechts zu schätzen.225Zurückbehaltungsrecht: Ausführungen zur Zug-um-Zug-Leistung gelten entspre-chend. Zwischenentscheidungen: Wert bestimmt sich nach dem Klageanspruch,226 wenn sich Zwischenstreit auf die gesamte Klage bezieht (z.B. bei Zwischenstreit über Zustän-digkeit oder Richterablehnung).227 Der volle Wert gilt daher, wenn es um die Zulässigkeit des Rechtswegs, um die Frage entgegenstehender Rechtshängigkeit oder um die sachli-che oder örtliche Zuständigkeit geht.228 Anderenfalls, z.B. bei Zwischenstreit über Zeug-nisverweigerungsrecht eines Zeugen, ist maßgeblich, ob sich Zeugenaussage auf gesam-ten Streitgegenstand oder nur Teil bezieht.229§ 4 Wertberechnung; Nebenforderungen § 4 Abschnitt 1. Gerichte Erstes Buch – Allgemeine Vorschriftenhttps://doi.org/10.1515/9783110436921-005Kruis(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verur-teilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Ur-teil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unbe-rücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden. (2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Neben-forderungen anzusehen. _____222 LAG Schleswig-Holstein JurBüro 2010, 306. 223 LAG Rheinland-Pfalz MDR 2002, 954. 224 Siehe § 4 Rdn. 43. 225 BGH MDR 2017, 725; BGH MDR 2012, 1057. 226 BGH BGHZ 37, 264; OLG Hamburg MDR 1974, 53. 227 Siehe dazu oben Rdn. 32. 228 OLG Düsseldorf JurBüro 1972, 1021. 229 KG NJW 1968, 1937. 182 183 184 185 186
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Chapters in this book

  1. Frontmatter I
  2. Die Bearbeiter der 5. Auflage V
  3. Inhaltsübersicht VII
  4. Abkürzungsverzeichnis IX
  5. Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur XXV
  6. ERSTES BUCH. Allgemeine Vorschriften. ERSTER ABSCHNITT. Gerichte
  7. TITEL 1. Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften
  8. Einleitung 1
  9. § 1 Sachliche Zuständigkeit 47
  10. § 2 Bedeutung des Wertes 58
  11. § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 66
  12. § 4 Wertberechnung; Nebenforderungen 88
  13. § 5 Mehrere Ansprüche 105
  14. § 6 Besitz; Sicherstellung; Pfandrecht 116
  15. § 7 Grunddienstbarkeit 123
  16. § 8 Pacht- oder Mietverhältnis 126
  17. § 9 Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen 133
  18. § 10 (aufgehoben) 138
  19. § 11 Bindende Entscheidung über Unzuständigkeit 138
  20. TITEL 2. Gerichtsstand
  21. Vorbemerkung §§ 12–37 141
  22. § 12 Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff 169
  23. § 13 Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes 173
  24. § 14 (weggefallen) 188
  25. § 15 Allgemeiner Gerichtsstand für exterritoriale Deutsche 188
  26. § 16 Allgemeiner Gerichtsstand wohnsitzloser Personen 193
  27. § 17 Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen 199
  28. § 18 Allgemeiner Gerichtsstand des Fiskus 209
  29. § 19 Mehrere Gerichtsbezirke am Behördensitz 217
  30. § 19a Allgemeiner Gerichtsstand des Insolvenzverwalters 218
  31. § 20 Besonderer Gerichtsstand des Aufenthaltsorts 228
  32. § 21 Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung 235
  33. § 22 Besonderer Gerichtsstand der Mitgliedschaft 254
  34. § 23 Besonderer Gerichtsstand des Vermögens und des Gegenstands 263
  35. § 23a (weggefallen) 283
  36. § 24 Ausschließlicher dinglicher Gerichtsstand 283
  37. § 25 Dinglicher Gerichtsstand des Sachzusammenhangs 301
  38. § 26 Dinglicher Gerichtsstand für persönliche Klagen 305
  39. § 27 Besonderer Gerichtsstand der Erbschaft 311
  40. § 28 Erweiterter Gerichtsstand der Erbschaft 318
  41. § 29 Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts 322
  42. § 29a Ausschließlicher Gerichtsstand bei Miet- oder Pachträumen 361
  43. § 29b (weggefallen) 372
  44. § 29c Besonderer Gerichtsstand für Haustürgeschäfte 372
  45. § 30 Gerichtsstand bei Beförderungen 386
  46. § 30a Gerichtsstand bei Bergungsansprüchen 389
  47. § 31 Besonderer Gerichtsstand der Vermögensverwaltung 394
  48. § 32 Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung 398
  49. § 32a Ausschließlicher Gerichtsstand der Umwelteinwirkung 433
  50. § 32b Ausschließlicher Gerichtsstand bei falschen, irreführenden oder unterlassenen öffentlichen Kapitalmarktinformationen 439
  51. § 32c Ausschließlicher Gerichtsstand bei Musterfeststellungsverfahren 483
  52. § 33 Besonderer Gerichtsstand der Widerklage 494
  53. § 34 Besonderer Gerichtsstand des Hauptprozesses 536
  54. § 35 Wahl unter mehreren Gerichtsständen 543
  55. § 35a (weggefallen) 553
  56. § 36 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit 554
  57. § 37 Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung 608
  58. TITEL 3 Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte
  59. § 38 Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung 615
  60. § 39 Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung 657
  61. § 40 Unwirksame und unzulässige Gerichtsstandsvereinbarung 666
  62. TITEL 4 Ausschließung und Ablehnung
  63. Vorbemerkung §§ 41–49 670
  64. § 41 Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes 675
  65. § 42 Ablehnung eines Richters 685
  66. § 43 Verlust des Ablehnungsrechts 713
  67. § 44 Ablehnungsgesuch 720
  68. § 45 Entscheidung über das Ablehnungsgesuch 731
  69. § 46 Entscheidung und Rechtsmittel 737
  70. § 47 Unaufschiebbare Amtshandlungen 749
  71. § 48 Selbstablehnung; Ablehnung von Amts wegen 754
  72. § 49 Urkundsbeamte 758
  73. Sachregister 763
Downloaded on 9.10.2025 from https://www.degruyterbrill.com/document/doi/10.1515/9783110436921-005/html?licenseType=restricted&srsltid=AfmBOooPsduwwubrW8QddJ9YOhw_1y-t_kEigbm9p2nGEsSnRKSvKLSC
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